Beschluss
9 L 367/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0513.9L367.05.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Oktober 2004 und die erste Nachtragsgenehmigung vom 4. Januar 2005 zur Errichtung einer Basisstation für das Mobilfunknetz W, bestehend aus einem 81,55 m hohen Stahlgittermasten sowie einem Betriebsraum, auf dem Grundstück Nweg 5 in L (Gemarkung G1, Flurstücke 60 und 61) anzuordnen, 4 ist nicht begründet. 5 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung ersichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. 6 Der Antragsteller kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren unterblieben ist. Die BauO NRW sieht keine generelle Beteiligung angrenzender Nachbarn vor. Nach § 74 Abs. 2 BauO NRW sollen Nachbarn lediglich vor der Erteilung von Abweichungen und unter der weiteren Voraussetzung, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden", beteiligt werden. Eine Abweichung ist der Beigeladenen hier nicht erteilt worden. 7 Des Weiteren ist ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht ersichtlich. 8 Sowohl der Betriebsraum als auch der Stahlgittermast wahren die nach § 6 Abs. 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2-6, Abs. 10 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen in Richtung des Grundstücks der Antragstellers; Bedenken werden vom Antragsteller insoweit auch nur im Hinblick auf die Anwendung des Schmalseitenprivilegs geltend gemacht. Auch insoweit sind jedoch die gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 6 BauO NRW beachtet worden. Nach dieser Vorschrift genügt vor zwei Außenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1 erforderlichen Tiefe. Angesichts des quadratischen Grundrisses des Stahlgittermastes kann diese Vorschrift hier angewendet werden, 9 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, BauR 1999, 1172, 10 so dass die Beigeladene das Schmalseitenprivileg zur nordwestlichen und südwestlichen Seite - in den genehmigten Planunterlagen jeweils mit T 1 bezeichnet - in Anspruch nehmen kann. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht es der Beigeladenen grundsätzlich frei, zu entscheiden, für welche der Seiten des Stahlgittermaßes vom Schmalseitenprivileg Gebrauch gemacht wird, sofern die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 6 Satz 4 BauO NRW gewahrt bleibt, wonach gegenüber einem Gebäude oder einer Grundstücksgrenze das Schmalseitenprivileg nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Diese Vorgaben sind hier eingehalten, da die weitere in Richtung des Grundstücks des Antragstellers gelegene, in den genehmigten Planunterlagen mit T 2 bezeichnete nordöstliche Abstandfläche lediglich mit dem regulären, sich aus § 6 Abs. 5 BauO NRW ergebenden Faktor von 0,8 H berechnet worden ist. 11 Des Weiteren werden auch nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht verletzt. 12 Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Basisstation für das Mobilfunknetz richtet sich nach § 35 BauGB, da das Antragsgrundstück weder im Bereich eines Bebauungsplans noch nach dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Ihre Zulassung würde dann zu Lasten des Antragstellers nachbarschützende Regelungen des Bauplanungsrechts verletzen, wenn sie mit dem in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme unvereinbar wäre. Ein solcher Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme käme in Betracht, wenn die Basis-station im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Strahlenimmissionen gegenüber dem Antragsteller schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImschG hervorrufen würde. Dies ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. 13 Hinsichtlich der Strahlenbelastung sind die vom Gesetzgeber durch die Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImschV - festgelegten Grenzwerte maßgebend, die der Schutzpflicht staatlicher Organe gegenüber Gesundheitsgefahren durch elektromagnetische Felder ausreichend Rechnung tragen, 14 vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1658/96 -, NJW 1997, 2509; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, BauR 2003, 9, und Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -. 15 Diese Grenzwerte werden nach der von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation vom 12. Februar 2004 eingehalten, so dass von der Anlage, bei der es sich ausschließlich um einen Richtfunksammler handelt, nach dem heutigen Stand der Technik keine Gesundheitsgefährdung ausgeht. Der einzuhaltende Sicherheitsabstand beträgt nach dieser Bescheinigung 0,00 m und wird daher durch den Abstand der Anlage zum Grundstück des Antragstellers, der an der geringsten Stelle ca. 31 m beträgt, um ein Vielfaches überschritten. 16 Auch im übrigen ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht ersichtlich. 17 Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den Kriterien der Zumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass abzuwägen ist, ob dem Betroffenen die nachteiligen Einwirkungen eines streitigen Bauwerks einschließlich seiner vorgesehenen Nutzung billigerweise zugemutet werden können oder nicht, 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1/78 -, BRS 38 Nr. 186. 19 Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter den Gesichtspunkten der ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung, des Brandschutzes, der Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes, der Verhinderung einer erdrückenden Wirkung sowie der Begrenzung von Einsichtsmöglichkeiten im Regelfall aus, wenn die Abstandflächenvorschriften, - wie hier - eingehalten sind, 20 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128/98 -, BRS 62 Nr. 102, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1996 - 10 B 1755/96 -, 21 da diese das Maß des nachbarlich Zumutbaren konkretisieren. 22 Die aus den dem Gericht vorliegenden Fotos ersichtliche Grundstückssituation weist hier keine atypischen Besonderheiten auf, aus denen sich eine besondere Schutzbedürftigkeit des Grundstücks des Antragstellers ergeben könnte und die den Schluss rechtfertigten, dass die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften als Bewertungskriterium für den Nachbarschutz, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der vom Antragsteller geltend ge-machten erdrückenden Wirkung, hier nicht herangezogen werden könnten. Aus den Fotos ist vielmehr ersichtlich, dass die Grundstückssituation bereits durch die in der Nähe verlau-fende Hochspannungsleitung mit entsprechenden Masten vorbelastet ist. 23 Der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der erdrückenden Wirkung, auf den sich der Antragsteller beruft, ist zudem nur für bauliche Zustände geprägt worden, bei denen ein Gebäude wegen seiner Ausmaße, seiner Baumasse oder seiner massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich die Luft nimmt", 24 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 10 B 2192/02 -. 25 Eine derartige bauliche Situation liegt hier ersichtlich nicht vor. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Masten nicht um eine bauliche Anlage in massiver Bauweise, sondern eine transparente Stahlgitterkonstruktion, die mit zunehmender Höhe schmaler wird und zudem keine auskragenden Bauteile aufweist. 26 Schließlich scheidet ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch unter dem Gesichtspunkt der vom Antragsteller geltend gemachten Wertminderung seines Grundstücks aus. Wertminderungen eines Nachbargrundstücks bilden für sich genommen keinen Maßstab für die Verletzung des Rücksichtnahmegebots; entscheidend ist allein, ob es zu einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks kommt, 27 vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992 - 4 B 60/92 -. 28 Dies ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. 29 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse eines Nachbarn an der Aufhebung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung ist im Hauptsacheverfahren nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 31 vgl. zuletzt Beschluss vom 16. Januar 2003 - 10 B 2192/02 -, 32 mit einem Betrag zwischen 1.500,00 Euro und 15.000,00 Euro zu bewerten. Angesichts der von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen ist es gerechtfertigt, im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 10.000,00 Euro anzunehmen, der hier wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 33