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Urteil

7 A 962/95

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das streitgegenständliche Grundstück liegt nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.v. § 34 BauGB, sondern im Außenbereich (§ 19 Abs.1 Satz2 Nr.4 BauGB). • Ein Friedhof kann wegen fehlender maßstabbildender Bebauung den Bebauungszusammenhang weder wesentlich fortsetzen noch vermitteln. • Für sonstige Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB genügt der entgegenstehende Flächennutzungsplan (Landwirtschaft) regelmäßig, wenn er hinreichende Aussagekraft über die planerische Zielvorstellung aufweist. • Bestandsschutz rechtfertigt nur eine begrenzte Erweiterung; eine Erweiterung ist nicht erforderlich, wenn objektive Maßstäbe (z.B. Stellplatzrichtzahlen) den Bedarf decken.
Entscheidungsgründe
Garage im Außenbereich unzulässig: Bebauungszusammenhang endet vor Friedhof • Das streitgegenständliche Grundstück liegt nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.v. § 34 BauGB, sondern im Außenbereich (§ 19 Abs.1 Satz2 Nr.4 BauGB). • Ein Friedhof kann wegen fehlender maßstabbildender Bebauung den Bebauungszusammenhang weder wesentlich fortsetzen noch vermitteln. • Für sonstige Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB genügt der entgegenstehende Flächennutzungsplan (Landwirtschaft) regelmäßig, wenn er hinreichende Aussagekraft über die planerische Zielvorstellung aufweist. • Bestandsschutz rechtfertigt nur eine begrenzte Erweiterung; eine Erweiterung ist nicht erforderlich, wenn objektive Maßstäbe (z.B. Stellplatzrichtzahlen) den Bedarf decken. Die Klägerin begehrt die Genehmigung zum Bau einer Doppelgarage auf ihrem Grundstück Flurstück 246 an der I.-Straße. Das Grundstück liegt nordöstlich eines Friedhofs und ist von der zusammenhängenden Straßenbebauung etwa 100 m entfernt; nördlich schließen landwirtschaftliche Flächen an. Auf dem Grundstück bestehen bereits ein Wohnhaus mit Einliegerwohnung und mehrere Garagen sowie ein Carport; das Wohnhaus darf nach Bauschein nur mit bis zu zwei Wohneinheiten genutzt werden. Die Bauverwaltung verweigerte die Genehmigung mit der Begründung Außenbereichslage, Schutzansprüche des Landschaftsplanes und ausreichende vorhandene Stellplätze; die Klägerin wendet ein, das Grundstück gehöre zum Innenbereich und die Garagen seien zur Nutzung erforderlich. • Zulässigkeit: Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB). Der Bebauungszusammenhang endet mit dem letzten zusammenhängend bebauten Objekt; natürliche oder landschaftliche Elemente können ihn nur bei besonderer Eignung über die letzte Bebauung hinaus begrenzen. Vor Ort und anhand von Lichtbildern und Karten stellte der Senat fest, dass die Straßenrandbebauung vor dem Friedhof endet und der Friedhof sowie das anschließende unbebaute Grundstück den Bebauungszusammenhang nicht fortsetzen. • Friedhof als Raumglied: Ein Friedhof mit Grabsteinen und einer kleinen Kapelle besitzt keine maßstabbildende Wirkung im siedlungsplanerischen Sinn und kann daher nicht den Bebauungszusammenhang vermitteln oder ersetzen. • Außenbereichsprüfung (§ 35 BauGB): Da das Grundstück dem Außenbereich (§ 19 Abs.1 Satz2 Nr.4 BauGB) zuzurechnen ist, ist das Vorhaben nicht privilegiert und kann als sonstiges Vorhaben nur ausnahmsweise zugelassen werden. Hier ist die Zulassung zu versagen, weil öffentliche Belange beeinträchtigt werden; insbesondere widerspricht das Vorhaben dem Flächennutzungsplan, der die Fläche als Landwirtschaft ausweist. • Schutz des Außenbereichs: Die Flächennutzungsdarstellung hat im konkreten Fall ausreichende Aussagekraft und spiegelt die planerischen Vorstellungen wider; die Lage an großräumig landwirtschaftlich genutzten Flächen rechtfertigt die Abweisung. • Schonung des Außenbereichs (§ 35 Abs.5 BauGB): Der vorgeschlagene Standort schiebt sich deutlich in die Freifläche hinein, obwohl weniger eingriffsintensive Alternativen auf dem Grundstück möglich sind, etwa angrenzend an vorhandene Garagen. • Bestandsschutz: Eine Erweiterung aus Bestandsschutzgründen kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv erforderlich ist. Für das nach Bauschein nur mit bis zu zwei Wohneinheiten zugelassene Wohngebäude sind nach Stellplatzrichtwerten bereits vorhandene Garagenplätze (insgesamt nach Umbau fünf) unangemessen und eine weitere Erweiterung nicht erforderlich. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage war zu Recht abgewiesen. Das beantragte Garagengebäude ist planungsrechtlich unzulässig, weil das Grundstück im Außenbereich liegt und das Vorhaben dem Flächennutzungsplan (Landwirtschaft) widerspricht sowie den Grundsatz der Schonung des Außenbereichs verletzt. Ein Bestandsschutzanspruch besteht nicht, weil die Erweiterung objektiv nicht erforderlich ist (Anzahl der zulässigen Wohneinheiten und Stellplatzrichtwerte). Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.