Urteil
9 K 1804/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:0617.9K1804.09.00
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Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Bauordnungsverfügung und die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für einen überdachten Freisitz, der nach einer Verkleinerung zukünftig als Unterstand für Fahrräder und Gartengeräte genutzt werden soll. Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks C. , Gemarkung T. , Flur 17, Flurstück 626 (Q. 123, 123 a). Das westlich der Straße Q. gelegene Grundstück ist mit einem Doppelhaus mit insgesamt drei Wohneinheiten sowie mit Nebengebäuden bebaut und von bewaldeten bzw. landwirtschaftlich genutzten Flächen mit vereinzelter Streubebauung sowie von Teichanlagen umgeben. Für den fraglichen Bereich besteht kein Bebauungsplan, im Flächennutzungsplan ist der Bereich als landwirtschaftliche Fläche/geeigneter Erholungsraum dargestellt. Im Landschaftsplan C. -T. ist das Grundstück als Teil des Landschaftsschutzgebietes "G. " und die westlich angrenzende Fläche als Naturschutzgebiet "T1. W. " festgesetzt. Bei Ortsbesichtigungen am 08.06.2007 und 22.07.2008 stellte der Beklagte fest, dass auf dem Grundstück des Klägers ohne Baugenehmigung mehrere bauliche Nebenanlagen errichtet worden waren. Vorgefunden wurden ein Doppelcarport (Grundfläche 4,95 m x 5,66 m), ein als Abstellraum genutzter Hundezwinger (4,58 m x 3,25 m), ein überdachter Freisitz (8,10 m x 3,85 m), ein Schuppen (12,65 m x 3,88 m) mit angebauter Überdachung (9,20 m x 2,00 m) und angebautem Holzlager (5,75 m x 2,20 m), zwei weitere Hundezwinger (je 3,00 m x 3,00 m) und ein weiteres Holzlager (7,20 m x 3.00 m). Mit Schreiben vom 13.11.2008 kündigte der Beklagte den Erlass einer Bauordnungsverfügung an und regte bezüglich des Carports und des Schuppens mit der angebauten Überdachung die Einreichung eines Bauantrages an. Bei einer persönlichen Vorsprache kündigte der Kläger an, die Holzlager und Hundezwinger zu beseitigen und für den Doppelcarport sowie den Schuppen und die Überdachung einen Bauantrag zu stellen. Auf einen Bauantrag vom 26.03.2009 erteilte der Beklagte dem Kläger für den Doppelcarport und den Schuppen mit angebauter Überdachung eine Baugenehmigung. Am 04.04.2009 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er die Holzlager und Hundezwinger beseitigt habe aber nicht bereit sei, auch den überdachten Freisitz abzubauen. Mit Bauordnungsverfügung vom 23.06.2009 forderte der Beklagte den Kläger auf, den illegal errichteten Freisitz an der westlichen Grenze des Grundstücks zu entfernen. Für den Fall, dass der Kläger der Forderung innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung nicht oder nicht ausreichend nachkomme, drohte er ihm ein Zwangsgeld von 1.000,00 EUR an. Zur Begründung gab er an, der Freisitz sei ohne die erforderliche Baugenehmigung formell illegal errichtet worden. Eine nachträgliche Genehmigung könne nicht erteilt werden. Das Baugrundstück liege im Außenbereich. Das nicht privilegiert zulässige Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und nach den Festsetzungen des Landschaftsplans die Errichtung baulicher Anlagen unzulässig sei. Darüber hinaus halte der Freisitz auch den erforderlichen Grenzabstand nicht ein. Gegen die Bauordnungsverfügung hat der Kläger am 20.07.2009 Klage erhoben (9 K 1804/09). Unter dem 24.08.2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Unterstand für Fahrräder und Gartengeräte mit einer Grundfläche von 6,20 m x 3,90 m am Standort des beanstandeten Freisitzes. Mit Bescheid vom 04.11.2009 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Zur Begründung gab er an, das im Außenbereich nicht privilegierte Vorhaben könne nicht genehmigt werden, da es öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und den Festsetzungen des Landschaftsplans. Im Landschaftsschutzgebiet sei die Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich unzulässig. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen nicht vor. Das Vorhaben verstoße außerdem gegen das Gebot einer Flächen sparenden, den Außenbereich schonenden und die Bodenversiegelung auf ein Minimum reduzierenden Bauweise. Gegen den Ablehnungsbescheid hat der Kläger am 26.11.2009 Klage erhoben (9 K 3067/09). Zur Begründung seiner Klagen führt der Kläger vertiefend aus, von dem Freisitz gingen keine störenden Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet und das Naturschutzgebiet aus, weil das Grundstück fast an die Trasse der im Bau befindlichen Autobahn A 33 grenze. Dem Unterstand für Fahrräder und Gartengeräte könnten die Darstellungen im Flächennutzungsplan und die Festsetzungen im Landschaftsplan nicht entgegengehalten werden, da es sich um eine angemessene Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Mehrfamilienhauses handele. Das Vorhaben beeinträchtige keine öffentlichen Belange. Im Hinblick auf seine geringe Größe gingen von ihm keine störenden Wirkungen auf die durch den Flächennutzungsplan und den Landschaftsplan geschützte Rahmenkonzeption aus. Das Vorhaben liege im Sichtschatten des Doppelhauses und das Grundstück sei von den restlichen Seiten mit dicht bewachsenem und unzugänglichem Waldgelände umschlossen, so dass es nicht störend in Erscheinung trete. Auch sei es in flächensparender und den Außenbereich schonender Weise ausgeführt worden und den hohen Bedürfnissen eines Mehrfamilienhauses angemessen. Die Eigentümerin des Nachbargrundstücks verzichte auf die Einhaltung einer Abstandfläche zu ihrem Grundstück und sei bereit, eine Baulast zu bewilligen. Der Kläger beantragt, im Verfahren 9 K 1804/09 die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 23.06.2009 aufzuheben. im Verfahren 9 K 3067/09 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 04.11.2009 zu verpflichten, dem Kläger eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Unterstandes für Fahrräder und Gartengeräte auf dem Grundstück C. , Gemarkung T. , Flur 17, Flurstück 626 (Q. 123, 123 a) gemäß seinem Bauantrag vom 24.08.2009 zu erteilen. Der Beklagte beantragt jeweils, die Klage abzuweisen. Er vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, die Trasse der A 33 verlaufe in einer Entfernung von ca. 130 m westlich von dem klägerischen Grundstück und Unterliege der Zuständigkeit des Landesbetriebs Straßenbau NRW. Die Trassenplanung habe keinen Einfluss auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans und die Festsetzungen des Landschaftsplans. Der Unterstand stelle schon deshalb keine angemessene Erweiterung des Wohnhauses dar, weil er keine bauliche Verbindung zu dem Wohngebäude habe. Nachdem die Errichtung einer Vielzahl baulicher Anlagen auf dem Grundstück festgestellt worden sei, sei dem Kläger zugestanden worden, einen Teil der Gebäude zu erhalten und nachträglich zu genehmigen. Aufgrund des Gebotes einer flächensparenden Bauweise sei die Erteilung einer Befreiung für alle baulichen Anlagen nicht möglich. Anlässlich eines am 23.03.2010 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet. Die Bauordnungsverfügung vom 23.06.2009 (1.) und der Ablehnungsbescheid vom 04.11.2009 (2.) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 1. Nach § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - haben die Bauaufsichtsbehörde u.a. bei der Errichtung, Änderung, Nutzung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, und in Wahrnehmung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Unter Beachtung dieser Vorgaben ist der Beklagte zu Recht gegen den überdachten Freisitz auf dem Grundstück des Klägers eingeschritten, da dieser ohne die nach § 63 Abs. 1 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung formell illegal errichtet wurde und auch nicht den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht. Das Grundstück des Klägers liegt unstreitig im Außenbereich, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung baulicher Anlagen nach § 35 des Baugesetzbuches - BauGB - richtet. Der Freisitz ist kein nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben. Sonstige Vorhaben, zu denen auch die Errichtung von Wohngebäude und zugeordneten Nebenanlagen zählt, können nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Abweichend davon sind nach § 35 Abs. 4 BauGB die in dieser Vorschrift genannten Vorhaben in der Form begünstigt, dass ihnen bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können. Zu diesen Vorhaben gehört der überdachte Freisitz des Klägers nicht. Insbesondere kann der Freisitz unabhängig von dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen schon deshalb nicht als angemessene Erweiterung des vorhandenen Wohnhauses im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB angesehen werden, weil er als eigenständige bauliche Anlage räumlich abgesetzt von dem vorhandenen Gebäudebestand errichtet wurde. Die zusätzliche Beeinträchtigung des Außenbereichs hält sich in Grenzen, wenn das ohnehin Vorhandene zwar erweitert wird, die Zahl der baulichen Anlagen sich hierdurch aber nicht erhöht. Dagegen sind Baumaßnahmen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem geschützten Baubestand stehen, geeignet, der Gefahr einer verstärkten Zersiedlung des Außenbereichs Vorschub zu leisten. BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 10.97 -, BRS 60 Nr. 98. Der Kläger kann einen Anspruch auf Erhalt des Freisitzes auch nicht aus dem Bestandsschutz des auf dem Grundstück vorhandenen Wohngebäudes herleiten. Zwar hat die Rechtsprechung früher einen erweiterten Bestandsschutz angenommen, der nicht nur dazu berechtigen sollte, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und wie bisher zu nutzen, sondern auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls das Bestehende begrenzt zu erweitern, soweit die Beibehaltung und funktionsgerechte Nutzung des Vorhandenen dies erforderte. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17.01.1986 - 4 C 80.82 -, BRS 46 Nr. 148; OVG NRW, Urteil vom 07.11.1996 - 7 A 962/95 -, juris. Diese Rechtsprechung ist jedoch ausdrücklich aufgegeben worden. Nunmehr geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es außerhalb der gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz gibt. BVerwG, Urteil vom 12.03.1998, a.a.O.; Beschluss vom 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, BRS 71 Nr. 111. Unabhängig davon wäre die Errichtung des Freisitzes auch nach der früheren Rechtsprechung nicht vom Bestandsschutz des Wohngebäudes gedeckt gewesen, weil er zur funktionsgerechten Nutzung des Wohngebäudes nicht erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Erweiterung unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes wurden die Bedürfnisse des Eigentümers und seiner Familie an objektiven Maßstäben gemessen und nicht daran, wie die jeweiligen Bewohner ihre Bedürfnisse selbst bestimmten. OVG NRW, Urteil vom 07.11.1996, a.a.O. Hier sind dem Kläger von dem Beklagten für die Nutzung des Wohngebäudes bereits ein Doppelcarport mit einer Grundfläche von ca. 28 m² sowie ein Schuppen mit angebauter Überdachung mit einer Gesamtgrundfläche von über 67 m² zugestanden worden. Die damit vorhandenen Abstellmöglichkeiten sind bei objektiver Betrachtungsweise auch im Hinblick auf das Vorhandensein von drei Wohneinheiten als ausreichend anzusehen. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB ist der Freisitz bauplanungsrechtlich unzulässig, da er öffentliche Belange beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 BauGB insbesondere vor, wenn - wie hier - das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans und den Festsetzungen des Landschaftsplans widerspricht, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt und die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Nr. 1, 2, 5 und 7 BauGB). Insbesondere durch seinen Standort im rückwärtigen Bereich unmittelbar an der Grenze zum westlich gelegenen Naturschutzgebiet "T1. W. " führt der Freisitz zu einer Ausweitung der Bebauung in die freie Landschaft und zu einer erheblichen Beeinträchtigung der geschützten Belange. Dem steht auch die Trassenplanung für die Autobahn A 33 nicht entgegen, da sie die Darstellungen des Flächennutzungsplans und die Festsetzungen des Landschaftsplans im übrigen unberührt lässt und eine Ausweitung der Bebauung nicht rechtfertigt. Einer Zulässigkeit des Freisitzes an dem vom Kläger gewählten Standort steht weiter entgegen, dass er entgegen § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB nicht in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise in unmittelbarer Nähe des vorhandenen Wohnhauses sondern weit abgesetzt an der rückwärtigen Grenze errichtet wurde. Bauordnungsrechtlich steht der Zulässigkeit des Freisitzes entgegen, dass er die nach § 6 Abs. 1, 2 und Abs. 5 Satz 5 BauO NRW erforderliche Abstandfläche von der Nachbargrenze von mindestens 3,00 m nicht einhält. Der Freisitz ist in unmittelbarer Nähe der Grenze und teilweise sogar als Überbau auf dem Nachbargrundstück errichtet worden. Die von der Eigentümerin des Nachbargrundstücks nachträglich erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Abstandfläche auf ihr Grundstück lässt die Rechtmäßigkeit der ergangenen Bauordnungsverfügung zunächst unberührt. Die in der Bauordnungsverfügung weiter enthaltene Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Nach den §§ 55 Abs. 1, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG NRW - kann u.a. die Vornahme einer Handlung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wobei dieses unter Setzung einer angemessenen Frist vorher anzudrohen ist. Ein Zwangsgeld ist in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen von 10,00 EUR bis 100.000,00 EUR unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg keine rechtlichen Bedenken gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR. Auch die Länge der gesetzten Frist ist unter Berücksichtigung des Umfangs der durchzuführenden Arbeiten rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Der Beklagte hat auch den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Umbau des Freisitzes in einen Unterstand für Fahrräder und Gartengeräte mit Bescheid vom 04.11.2009 zu Recht abgelehnt. Auch dieses Vorhaben ist aus den bereits dargestellten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig. Auf den Vortrag des Klägers, die Eigentümerin des Nachbargrundstücks sei bereit, für die Übernahme der Abstandfläche eine Baulast zu bewilligen, kommt es daher nicht mehr an. Die Klagen sind daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.