Beschluss
15 B 1184/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unbegründet, wenn bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehungsbescheide bestehen.
• Der Werkleiter eines nicht rechtsfähigen Eigenbetriebs handelt bei Erlass von Beitrags- oder Heranziehungsbescheiden für die Gemeinde; ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG NW liegt nicht vor.
• Die Frage der Einmaligkeit der Beitragserhebung kann im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden, sie gehört in das Hauptsacheverfahren.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung bei Heranziehungsbescheiden des Eigenbetriebs • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unbegründet, wenn bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehungsbescheide bestehen. • Der Werkleiter eines nicht rechtsfähigen Eigenbetriebs handelt bei Erlass von Beitrags- oder Heranziehungsbescheiden für die Gemeinde; ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG NW liegt nicht vor. • Die Frage der Einmaligkeit der Beitragserhebung kann im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden, sie gehört in das Hauptsacheverfahren. Der Antragsteller wendet sich gegen zwei Heranziehungsbescheide eines Gemeindewerks vom 7. August 1995 und deren Widerspruchsbescheide vom 2. Januar 1996. Er begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (7 K 183/96 VG Minden). Gegen die Ablehnung durch das Verwaltungsgericht richtet sich die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Bescheide rechtmäßig erlassen wurden und ob eine erneute Heranziehung wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung ausgeschlossen ist. Weiter streitig ist, ob der Werkleiter des Eigenbetriebs zur Beitragserhebung befugt war. Der Eigenbetrieb ist nicht rechtsfähig; der Werkleiter hat die Bescheide erlassen. Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit im summarischen Eilverfahren. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. • Summarische Prüfung: Bei rein summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehungsbescheide; die Darlegungen des Antragstellers und sein Vorbringen sind überwiegend neben der Sache und genügen nicht, um die aufschiebende Wirkung zu begründen. • Zuständigkeit bei Erlass: Der Werkleiter des nicht rechtsfähigen Eigenbetriebs handelt für die Gemeinde (§ 3 Abs. 1 S. 1 Eigenbetriebsverordnung). Daher verletzt der Erlass der Bescheide nicht § 8 Abs. 1 S. 1 KAG NW, der die Beitragserhebung Gemeinden und Gemeindeverbänden zuweist. • Einmaligkeit der Beitragserhebung: Ob der früher für den bebauten Teil des Flurstücks 337 entrichtete Beitrag einer erneuten Heranziehung entgegensteht, kann im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden und ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht bestätigt die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehungsbescheide bestehen und das Vorbringen des Antragstellers hierfür nicht ausreicht. Der Erlass der Bescheide durch den Werkleiter des nicht rechtsfähigen Eigenbetriebs verletzt nicht § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG NW, da der Werkleiter für die Gemeinde handelt. Die Frage der Einmaligkeit der Beitragserhebung bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Streitwert: 1.509,13 DM.}