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Urteil

6 A 4873/95

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beamte haben zuviel gezahlte Aufwandsentschädigungen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten, wenn der Rechtsgrund fehlt oder so offensichtlich fehlt, dass er zu erkennen war (§ 12 Abs.2 BBesG i.V.m. § 818 BGB). • Ein Runderlass, der den Bekleidungszuschuss an dienstliche Voraussetzungen (z. B. Tätigkeit im Kriminaldienst) knüpft, begründet gegenüber Beamten eine verbindliche Verwaltungspraxis, deren Auslegung beachtet werden muss. • Bei erkennbaren Zweifeln an der Berechtigung der Zahlung muss der Beamte nachprüfen; Unterlassen rechtfertigt die verschärfte Haftung nach § 12 Abs.2 Satz 2 BBesG und § 819 Abs.1 BGB. • Das Ermessen des Dienstherrn, aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von einer Rückforderung abzusehen, ist nur restriktiv zu überprüfen; die Entscheidung für Ratenzahlung ist nicht ermessensfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Bekleidungszuschuss wegen fehlendem Rechtsgrund • Beamte haben zuviel gezahlte Aufwandsentschädigungen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten, wenn der Rechtsgrund fehlt oder so offensichtlich fehlt, dass er zu erkennen war (§ 12 Abs.2 BBesG i.V.m. § 818 BGB). • Ein Runderlass, der den Bekleidungszuschuss an dienstliche Voraussetzungen (z. B. Tätigkeit im Kriminaldienst) knüpft, begründet gegenüber Beamten eine verbindliche Verwaltungspraxis, deren Auslegung beachtet werden muss. • Bei erkennbaren Zweifeln an der Berechtigung der Zahlung muss der Beamte nachprüfen; Unterlassen rechtfertigt die verschärfte Haftung nach § 12 Abs.2 Satz 2 BBesG und § 819 Abs.1 BGB. • Das Ermessen des Dienstherrn, aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von einer Rückforderung abzusehen, ist nur restriktiv zu überprüfen; die Entscheidung für Ratenzahlung ist nicht ermessensfehlerhaft. Die Klägerin, Kriminalbeamtin, wurde nach Abordnungen als Fachlehrerin eingesetzt und erhielt bis zu diesem Zeitpunkt Fahndungskostenentschädigung und einen Bekleidungszuschuss. Nach ihrer Abordnung und Versetzung in den Lehrdienst entfiel die Fahndungstätigkeit; die Zahlung des Bekleidungszuschusses wurde später eingestellt. Die Behörde forderte den für die Lehrzeit gezahlten Zuschuss in Höhe von 2.170 DM zurück mit der Begründung, der Zuschuss sei nur bei Einsatz im Kriminaldienst bzw. bei Fahndungsaufwand vorgesehen. Die Klägerin wandte ein, sie habe auf die Richtigkeit der Zahlungen vertrauen dürfen und die Vorschriften anders ausgelegt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos. • Rechtsgrundlage für die Rückforderung bildet § 12 Abs.2 BBesG in Verbindung mit den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). • Der Bekleidungszuschuss war in Verwaltungsvorschriften und Runderlassen an Voraussetzungen geknüpft (Dienstliche Veranlassung, Einsatz im Kriminaldienst bzw. Fahndungstätigkeit). Als Fachlehrerin erfüllte die Klägerin diese Voraussetzungen nicht mehr, weshalb die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten. • Der Mangel des Rechtsgrundes war für die Klägerin erkennbar; die Praxis und der Runderlass vom 13. Mai 1987 machten deutlich, dass Lehrtätigkeit den Zuschuss ausschließt bzw. dass lediglich bei dienstlich bedingtem Mehraufwand gezahlt wird. Daher hätte die Klägerin Zweifel durch Rückfrage klären müssen. • Nach § 12 Abs.2 Satz 2 BBesG in Verbindung mit § 819 Abs.1 BGB trifft die Klägerin eine verschärfte Herausgabepflicht, weil sie den offensichtlichen Mangel nicht beachtete. Ein Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs.3 BGB greift nicht. • Das Ermessen der Behörde, aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung abzusehen oder Ratenzahlungen zu gewähren, wurde nicht überschritten; die Entscheidung, nicht zu erlassen, ist nicht ermessensfehlerhaft und die Gewährung von Raten ist angemessen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; sie hat den zu Unrecht erhaltenen Bekleidungszuschuss in Höhe von 2.170 DM herauszugeben. Die Rückforderung stützt sich auf § 12 Abs.2 BBesG i.V.m. den Regeln über ungerechtfertigte Bereicherung, da die Zahlungen nach Beginn der Lehrtätigkeit keinen Rechtsgrund mehr hatten und dieser Mangel für die Klägerin erkennbar war. Ein Billigkeitsverzicht war nicht angezeigt, die Behörde durfte die Rückforderung verlangen und Ratenzahlung anbieten. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.