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Beschluss

7 B 238/97

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassungsbeschwerde ist nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO unzulässig, wenn die gesetzlich geforderten Gründe nicht konkret dargelegt sind. • Die Darlegungspflicht verlangt nicht nur Zitieren des Gesetzes oder von Entscheidungen, sondern die konkrete Benennung des maßgeblichen Sachverhalts und der konkreten Rechtsfragen. • Die bloße Behauptung von grundsätzlicher Bedeutung, Abweichung von Rechtsprechung oder Verfahrensmängeln genügt nicht ohne detaillierte Sachverhalts- und Rechtsdarstellung.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Darlegung der Zulassungsgründe führt zur Zurückweisung der Beschwerde • Die Zulassungsbeschwerde ist nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO unzulässig, wenn die gesetzlich geforderten Gründe nicht konkret dargelegt sind. • Die Darlegungspflicht verlangt nicht nur Zitieren des Gesetzes oder von Entscheidungen, sondern die konkrete Benennung des maßgeblichen Sachverhalts und der konkreten Rechtsfragen. • Die bloße Behauptung von grundsätzlicher Bedeutung, Abweichung von Rechtsprechung oder Verfahrensmängeln genügt nicht ohne detaillierte Sachverhalts- und Rechtsdarstellung. Eine Antragstellerin wandte sich mit einer Zulassungsbeschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss und machte unter anderem geltend, es lägen besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Abweichungen von obergerichtlicher Rechtsprechung sowie Verfahrensmängel vor. Sie berief sich in ihrer Begründung auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerde richtete sich gegen die Fortführung des erstinstanzlichen Beschlusses; streitentscheidend war, ob die formellen Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde nach § 146 VwGO erfüllt sind. Die Antragsschrift enthielt überwiegend pauschale Verweise auf Gesetzesnormen und zitierte Rechtsprechung ohne konkrete Bezugnahme auf einzelne Tatbestandsmerkmale des konkreten Falls. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe hinreichend konkret dargelegt worden sind. • Zulässig ist eine Zulassungsbeschwerde nur, wenn nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Gründe für die Zulassung konkret dargelegt werden. • Die Darlegungspflicht verlangt mehr als die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts oder das Zitieren von Entscheidungen; erforderlich ist die konkrete Benennung des relevanten Sachverhalts und der einzelnen Rechtsfragen, auf die sich die behaupteten Zulassungsgründe beziehen. • Die Antragstellerin beschränkte sich weitgehend auf Gesetzeszitate und Referenzen auf Entscheidungen; es fehlten konkrete Angaben, welche Tatsachen und welche Rechtsfragen in welcher Weise besonders oder grundlegend seien. • Auch die Behauptung von "besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten" und von ernstlichen Zweifeln an der erstinstanzlichen Entscheidung wurde nicht mit konkreten, fallbezogenen Darlegungen unterlegt. • Die erstinstanzliche Entscheidung enthielt eine detaillierte, am konkreten Sachverhalt orientierte Würdigung; pauschale rechtliche Einwände oder Verweise auf anderslautende Entscheidungen genügen nicht, um die Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO zu begründen. • Folglich fehlt es an der nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO erforderlichen konkreten Darlegung, so dass die Zulassungsbeschwerde zurückzuweisen war. • Die Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts erfolgten gemäß §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO sowie 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Die Zulassungsbeschwerde der Antragstellerin wurde abgelehnt, weil die gesetzlich geforderten Zulassungsgründe nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht konkret dargelegt wurden. Die bloße Zitierung von Gesetzeswortlaut oder von Entscheidungen sowie pauschale Behauptungen zu grundsätzlicher Bedeutung, Abweichung von Rechtsprechung oder Verfahrensmängeln reichen nicht aus. Es fehlten konkrete Angaben dazu, welche Tatsachen und welche Rechtsfragen betroffen sind und in welcher Weise die erstinstanzliche Entscheidung zu beanstanden sei. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde für das Verfahren auf 10.000 DM festgesetzt.