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Beschluss

18 B 1784/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0610.18B1784.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.000,- EUR (Wertstufe bis 4.000,- DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.000,- EUR (Wertstufe bis 4.000,- DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil er schon formell nicht den Anforderungen genügt, die nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (s. § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987 -) an die Darlegung der geltend gemachten Beschwerdezulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO zu stellen sind. Nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei vom Antragsteller benannt wird und konkret ausgeführt ist, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 1997 - 18 B 576/97 -, NVwZ 1998, 415; ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 1997 - 7 B 238/97 - und vom 16. April 1997 - 8 B 679/97 -. Den vorstehenden Anforderungen entspricht die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Sie beschränkt sich auf eine Bezugnahme auf zwei der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe und greift sodann - in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung eines Zulassungsantrags und der Begründung einer Beschwerde - die nach ihrer Auffassung unzutreffende Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht an, ohne insoweit zwischen den einzelnen benannten Zulassungsgründen zu unterscheiden. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus der unspezifizierten Begründung des Zulassungsantrags für die geltend gemachten Zulassungsgründe jeweils eine passende Begründung zu konstruieren. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 1997 a.a.O. und vom 2. Oktober 2000 - 18 B 825/00 -. Zwar mag ein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt sein, wenn sich die Antragsbegründung eindeutig einem der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zuordnen lässt, und sie hinreichend konkrete Ausführungen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen enthält. Eine derartige Zuordnung scheidet jedoch schon infolge der sich teilweise überschneidenden Regelungsbereiche der Zulassungsgründe aus, wenn die Begründung des Zulassungsantrags - wie hier - geeignet ist, sich auf mehrere Zulassungsgründe zu erstrecken. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 1997 a.a.O., vom 20. Juli 2000 - 18 A 1703/98 -, vom 4. September 2000 - 18 B 973/99 - und vom 12. Oktober 2000 - 18 A 4677/00 -. An einer hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlte es aber auch dann, wenn man zu Gunsten des Antragstellers davon ausgehen wollte, dass er sich vornehmlich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses beruft (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn insoweit bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Es ist in substantiierter Weise darzustellen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 3. August 2001 - 18 B 1751/00 -, m.w.N. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. In der Begründung des Zulassungsantrages wird in rechtlicher Hinsicht das Vorliegen von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Frage gestellt, die gemäß § 48 Abs. 1 AuslG in Fällen des Genusses eines erhöhten Ausweisungsschutzes - wie hier nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG - gegeben sein müssen, um die Ausweisung zu rechtfertigen. Die dazu gegebene Begründung, insoweit sei auf die Sicherheitsprognose im Sinne einer individuellen Gefahrenprognose abzustellen, und es sei "hier zu berücksichtigen", dass - der Antragsteller bei Begehen der Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz im Jahre 1998 noch sehr jung gewesen sei, - seine dreimaligen Vorverurteilungen wegen Körperverletzung nicht einschlägig gewesen seien, - seine Eltern und Geschwister inzwischen eingebürgert seien, alle weiteren Verwandten in der Bundesrepublik Deutschland lebten und er keine verwandtschaftlichen Beziehungen in der Türkei mehr habe, verkennt, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter Anwendung der Regelvermutung des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG die - nur in diesem Zusammenhang relevante - Frage einer erhöhten individuellen Wiederholungsgefahr mangels Strafaktenbeiziehung gerade offen gelassen und auf eine allgemeine Interessenabwägung verwiesen hat (S. 4, 5 des Beschlussabdrucks). Soweit in der Antragsbegründung auf den vom Verwaltungsgericht auf Seite 7 des Beschlussabdrucks angewandten Prognosemaßstab hinsichtlich der Gefahr der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten Bezug genommen wird, gehen die oben aufgeführten Gesichtspunkte der Antragsbegründung nicht auf die in dem angefochtenen Beschluss angeführten Argumente für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr ein, die das Verwaltungsgericht aus den Umständen der Straftat des Antragstellers nach dem Betäubungsmittelgesetz, insbesondere der Verletzung hoher Rechtsgüter durch die Beschaffung und Lieferung größerer Drogenmengen, seinem Gewinnstreben mit dem Drogenhandel, seiner nicht nur oberflächlichen Verstrickung in die Drogenszene und seinen durch die drei Körperverletzungsdelikte zu Tage getretenen charakterlichen Defiziten hergeleitet hat. Die Richtigkeit dieser straftatorientierten Begründung einer Wiederholungsgefahr durch das Verwaltungsgericht wird durch die überwiegend an den persönlichen Interessen des Antragstellers - der im Übrigen bei Begehen der Straftat im Jahre 1998 23 Jahre alt und damit keineswegs "sehr jung" war - an einem Verbleiben im Bundesgebiet bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens orientierte Antragsbegründung nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 73 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.