Urteil
7 A 3412/95
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Berechnung der zulässigen Gesamtlänge nach § 6 Abs. 11 BauO NW sind nur überdachte Stellplätze, Garagen und ggf. kleine Abstellräume zu berücksichtigen; sonstige Grenzanlagen bleiben unberücksichtigt.
• Ein in ein Wohngebäude integrierter Garagenraum ist nicht als anzurechnende Grenzbebauung nach § 6 Abs. 11 BauO NW zu werten, wenn das Wohngebäude wegen planungsrechtlicher Vorgaben ohnehin an der Grenze stehen darf (§ 6 Abs. 1 BauO NW).
• Die Genehmigung ist nicht allein deshalb rechtswidrig, wenn offenbar Bauteile in Anspruch genommene Nachbarfläche betreffen, sofern die genehmigten Unterlagen kein Eindringen in das Nachbargrundstück vorsehen.
• Beeinträchtigungen von Licht und Belüftung durch privilegierte Grenzbauten sind vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen; Verkehrssicherheitsfragen begründen keine nachbarlichen Abwehrrechte.
Entscheidungsgründe
Grenzbebauung: Anrechnung von Garagen und Abstellräumen nach § 6 BauO NW • Bei der Berechnung der zulässigen Gesamtlänge nach § 6 Abs. 11 BauO NW sind nur überdachte Stellplätze, Garagen und ggf. kleine Abstellräume zu berücksichtigen; sonstige Grenzanlagen bleiben unberücksichtigt. • Ein in ein Wohngebäude integrierter Garagenraum ist nicht als anzurechnende Grenzbebauung nach § 6 Abs. 11 BauO NW zu werten, wenn das Wohngebäude wegen planungsrechtlicher Vorgaben ohnehin an der Grenze stehen darf (§ 6 Abs. 1 BauO NW). • Die Genehmigung ist nicht allein deshalb rechtswidrig, wenn offenbar Bauteile in Anspruch genommene Nachbarfläche betreffen, sofern die genehmigten Unterlagen kein Eindringen in das Nachbargrundstück vorsehen. • Beeinträchtigungen von Licht und Belüftung durch privilegierte Grenzbauten sind vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen; Verkehrssicherheitsfragen begründen keine nachbarlichen Abwehrrechte. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhausgrundstücks; der Beigeladene besitzt das nördlich angrenzende Grundstück mit einem an das Nachbarhaus angebauten Wohnhaus. Der Beigeladene erhielt 1988 eine Baugenehmigung für einen Carport entlang der gemeinsamen Grenze; später wurde eine Nachtragsgenehmigung für eine veränderte Ausführung erteilt. Die Klägerin rügte, der Carport und angrenzende Bauteile überschritten zulässige Grenzlängen und verletzten nachbarschützende Vorschriften, insbesondere § 6 BauO NW und § 34 BauGB; sie verwies außerdem auf einen Abstellraum im hinteren Grundstücksbereich und auf Beeinträchtigungen von Licht und Verkehrssicherheit. Verwaltungsbehörde und erste Instanz wiesen die Einwendungen zurück; die Klägerin focht dies an. Streitpunkt ist insbesondere, welche Anlagen nach § 6 Abs. 11 BauO NW bei der 9-m-Grenzbebauung anzurechnen sind und ob die in das Wohnhaus integrierte Garage mitzählt. • Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet; die Klägerin wurde nicht in öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten verletzt. • Auslegung § 6 Abs. 11 BauO NW: Das maßgebliche Längenmaß bezieht sich ausschließlich auf die im Gesetz genannten Arten der Grenzbebauung (überdachte Stellplätze, Garagen und, nach neuerer Fassung, bestimmte kleine Abstellräume/Gewächshäuser). Andere an der Grenze stehende Bauteile sind bei der 9-m-Grenzlänge nicht anzurechnen. • Systematisch und nach Wortlaut ergibt sich, dass eine in ein Wohngebäude integrierte, planungsrechtlich bereits an der Grenze stehende Garage nicht der Privilegierung des Abs. 11 und damit nicht der Längenanrechnung unterliegt, weil das Wohngebäude selbst aus planungsrechtlichen Gründen ohne Grenzabstand errichtet werden durfte (§ 6 Abs. 1 BauO NW). • Selbst wenn der rückwärtige Metallschuppen als Abstellraum im Sinne des § 6 Abs. 11 anzurechnen wäre, überschreitet die Summe seiner Länge mit der des genehmigten Carports die zulässige Obergrenze von 9 m nicht (2,00 m + 6,20 m = 8,20 m). • Die genehmigten Bauunterlagen zeigen, dass das genehmigte Dach und die Konstruktion vollständig auf dem Grundstück des Beigeladenen liegen; ein tatsächlich behaupteter Überbau der Klägerin ändert daran nichts, weil die Genehmigung kein Hineinragen vorsieht. • Beeinträchtigungen des Lichteinfalls oder Geruchs-/Abgasbelästigungen ergeben keine nachbarrechtlichen Verbotsansprüche bei privilegierten Grenzbauten; Verkehrssicherheitsfragen betreffen das Allgemeininteresse und begründen ebenfalls keine nachbarlichen Abwehrrechte. • Kosten- und Revisionsentscheidungen folgen aus den einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil blieb bestehen. Die Nachtragsbaugenehmigung für den Carport ist rechtmäßig, weil die einschlägigen abstandrechtlichen Vorgaben des § 6 BauO NW eingehalten sind und die eingebauten Garagenräume nicht als zur Anrechnung nach § 6 Abs. 11 gehörende Grenzbebauung zu behandeln sind. Selbst unter Anrechnung des rückwärtigen Abstellschuppens wäre die zulässige Gesamtlänge von 9 m nicht überschritten. Auswirkungen wie verminderter Lichteinfall oder Geruchsbeeinträchtigungen sind bei der privilegierten Grenzbebauung hinzunehmen; Verkehrssicherheitsbedenken begründen keine nachbarlichen Abwehrrechte. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.