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Beschluss

7 A 74/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0802.7A74.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus den vom Beklagten mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht. Der Beklagte meint, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Er macht sinngemäß geltend, nach Ansicht des Gerichts stelle die grenzständige Bebauung in Gestalt der früheren, nach Angaben des Klägers im Frühjahr 1999 auf eine Länge von 8,79 m verkürzten ehemaligen Werkstatt keine den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW genügende Anbausicherung dar, weil nicht von ihrem Fortbestand auszugehen sei. Das Gericht hebe zwar zutreffend hervor, dass insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend sei, stütze sich hierzu aber auf die erst in der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2001 abgegebene Erklärung des Klägers, dass an der Grenze seines Grundstücks zum Baugrundstück des Beigeladenen abweichend von dem im Zeitpunkt der Verhandlung vorhandenen Baubestand lediglich eine nicht anbausicherungsfähige Garage im Sinne von § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW verbleiben solle, die eine Länge von 9 m und eine Wandhöhe von 3 m nicht überschreiten werde. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Oktober - 11 K 1656/99 - hat der Beklagte damit nicht dargelegt. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn auf Grund der Darlegungen des Rechtsmittelführers die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wenn also ein Erfolg der Berufung wahrscheinlicher erscheint als ein Mißerfolg, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November 1997 - 11 B 2005/97 - NVwZ 1998, 530 und vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 - NVwZ 1999, 202. Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen, ist allein anhand der Entscheidungsgründe sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte zu beurteilen, vgl. OVG NRW, Beschluß vom 25. März 1999 - 11 A 266/99 - NVwZ 2000, 86. Das Verwaltungsgericht Köln geht in den Entscheidungsgründen auf Seite 7 des Abdrucks seines hier angegriffenen Urteils in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts von dem zutreffenden und vom Beklagten insoweit auch nicht angezweifelten Ansatz aus, dass eine öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW grundsätzlich dadurch ersetzt werden kann, dass auf dem Nachbargrundstück - hier des Klägers - bereits ein grenzständiges Gebäude vorhanden ist, dieses vorhandene Gebäude aber nur dann als ein solcher Ersatz angesehen werden kann, wenn von seinem Fortbestand ausgegangen werden kann, vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 - BRS 57 Nr. 137 und vom 16. Mai 1997 - 7 A 3412/95 - BRS 59 Nr. 120 sowie Beschlüsse vom 6. November 1998 - 7 B 2057/98 - und vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -. Von dem erforderlichen Fortbestand des vorhandenen grenzständigen Gebäudes kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn - worauf das Verwaltungsgericht Köln ebenfalls zutreffend abstellt - noch vor Erlaß der angefochtenen Baugenehmigung bzw. des zugehörigen Widerspruchsbescheides als letzter Verwaltungsentscheidung nach dem deutlich zum Ausdruck gekommenen Willen des Nachbarn abzusehen ist, dass das als Anbausicherung in Betracht kommende Gebäude abgerissen werden soll. Von einem solchen Willen kann etwa dann auszugehen sein, wenn ein Abbruchantrag gestellt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 6. November 1998 - 7 B 2057/98 - (Abbruchantrag vor Erlaß der angefochtenen Baugenehmigung) und vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 - (Abbruchantrag nach Erlaß der angefochtenen Baugenehmigung im Verlauf des Beschwerdezulassungsverfahrens). Entgegen dem Vorbringen des Beklagten hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung, die vorhandene, grenzständige Bebauung stelle keine Anbausicherung dar, weil nicht von ihrem Fortbestand auszugehen sei, sie werde in der noch bestehenden Form entfallen, auch einen zutreffenden Beurteilungszeitpunkt zu Grunde gelegt. Es hat in seinen Entscheidungsgründen dazu ausgeführt, wenn bei Erteilung der Baugenehmigung bzw. bei Erlass des Widerspruchsbescheides schon abzusehen sei, dass das Gebäude ersatzlos abgerissen werden solle, könne dieses Gebäude keine langfristige Sicherung darstellen, und dazu im weiteren auf die Gesichtspunkte im Beschluß des Senats vom 6. November 1998 - 7 B 2057/98 - abgestellt. Der Senat hat in den Gründen dieses Beschlusses dargelegt, zwar möge einiges dafür sprechen, dass der Abbruchantrag vom 22. Mai 1998 nicht genehmigungsfähig sei, weil die zeichnerischen Darstellungen in den zum Abrißantrag gehörenden Bauvorlagen zu unbestimmt seien und den Verbleib eines die Maße des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW nicht einhaltenden Gebäudes als möglich erscheinen ließen. Darauf komme es letztendlich nicht entscheidend an. Nach dem erklärten und auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nochmals bekräftigten Willen - des Klägers - solle der nach Abbruch des übrigen baulichen Bestandes verbleibende Baukörper jedenfalls innerhalb der durch § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW festgesetzten Maße bleiben und auch im übrigen den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechen. An dieser deutlich zum Ausdruck gekommenen Absicht - des Klägers - zu zweifeln bestehe kein Anlaß. Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund sachlich zutreffend darauf abgestellt, die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung beurteile sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Änderungen zu Lasten des Bauherrn seien im Nachbarprozess bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Das Risiko, dass sich ein Bauantrag nachträglich als nicht genehmigungsfähig erweise, treffe den Bauherrn bis zur letzten Behördenentscheidung. Hier habe der Kläger schon vor dem Erlaß der Baugenehmigung und des Widerspruchsbescheides erklärt, dass die auf seinem Grundstück bestehende Anbausicherung wegfallen solle (Seite 10 des Urteilsabdrucks). Nach dem im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erklärten Willen des Klägers solle an der Grenze nur eine Garage verbleiben, die innerhalb der durch § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW festgesetzten Maße bleibe und auch im übrigen dieser Vorschrift genüge (Seite 7f. des Urteilsabdrucks). Soweit das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen zur erforderlichen Feststellung, dass die Rückbauabsicht nicht nur vage und ungewiss gewesen sei, sondern ernsthaft und so hinreichend konkretisiert sei, wie dies bei zukunftsbezogenen Entscheidungen notwendig und möglich sei (Seite 9 des Urteilsabdrucks), zusätzlich auf Erklärungen des Klägers nach Erlaß des Widerspruchsbescheides abgestellt hat, ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern, wenn es sich dabei - wie hier - lediglich um nachträgliche Klarstellungen und Bekräftigungen (S. 10 des Urteilsabdrucks) einer noch vor Erlaß der letzten behördlichen Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Rückbauabsicht handelt. Dies ist hier - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat - der Fall. Der Kläger habe von vornherein darauf hingewiesen, dass er lieber abreißen und zurückbauen wolle, als den Anbau an der Grenze zu dulden. Verzögerungen, die sich aus einer unterschiedlichen Bewertung der Wandhöhe - der vorhandenen grenzständigen Bebauung - ergäben, stellten den Willen zum Rückbau nicht in Frage. Das konkret notwendige Maß des Rückbaues habe nachträglich ermittelt werden können. Die schon vor Erlass des Widerspruchsbescheides abgegebenen Erklärungen seien nachträglich nur klargestellt und bekräftigt worden (Seite 10 des Urteilsabdrucks). Der Kläger habe - in der mündlichen Verhandlung - zugesichert, dass er für den weiterhin notwendigen Rückbau einen weiteren Abriss- und Bauantrag einreichen werde, der dazu führen werde, dass nur eine privilegierte Grenzgarage erhalten bleibe (Seite 9 des Urteilsabdrucks). Wenn das Gericht diese Erklärung als eine in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Bekräftigung des entsprechenden, noch vor Erlaß des Widerspruchsbescheides erklärten Willens des Klägers verwertet hat, ist das nicht zu beanstanden. Bei den abschliessenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 des Urteilsabdrucks (sollte der Kläger nicht - wie in der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2001 angekündigt - bis zum Jahresende die erforderlichen Anträge in bescheidungsfähiger Form stellen - bleibe es dem Beigeladenen unbenommen, durch einen neuen Bauantrag sein Vorhaben erneut zur Genehmigung zu stellen) handelt es sich indessen - wie schon der Formulierung zu entnehmen ist - um einen die Entscheidung nicht tragenden Hinweis. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Der Beklagte mißt der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt von dem Fortbestand einer grenzständigen Bebauung ausgegangen werden müsse und welche Erkenntnisse hierzu vorliegen und ermittelt werden müßten, grundsätzliche Bedeutung bei. Er trägt dazu vor, problematisch seien die Fälle, in denen Anträge auf Erteilung entsprechender Abbruchgenehmigungen unmittelbar vor Erteilung der Baugenehmigung oder im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung eingegangen seien. Die Frage sei für die Entscheidung des Rechtsstreits auch erheblich, da nach Auffassung des Verwaltungsgerichts selbst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils eingehende Anträge, die eine Änderung der vorhandenen Bebauung zur Folge haben könnten, bei der Verwaltungsentscheidung zu berücksichtigen seien. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt eine Berufungszulassung nicht. Soweit der Beklagte die das Landesrecht zu § 6 BauO NRW betreffende Frage aufwirft, bis zu welchem Zeitpunkt von dem Fortbestand einer grenzständigen, zur Anbausicherung geeigneten Bebauung ausgegangen werden muss, wird dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts wie oben wiedergegeben dahin beantwortet, dass insoweit der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Baugenehmigung bzw. des zugehörigen Widerspruchsbescheides als letzter Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist. Die sich nach dem Vorbringen des Beklagten daran anschließende Frage, welche Erkenntnisse hierzu vorliegen und ermittelt werden müßten, lässt sich nicht in grundsätzlicher Weise beantworten, weil sie stets - wie hier auch - von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abhängt. Auch mit seinem weiteren Vortrag hat der Beklagte keine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Streitsache dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen keinen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, wonach selbst auf nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils eingehende Abbruchanträge abzustellen sei. Es hat lediglich zur erforderlichen Feststellung, dass die Rückbauabsicht nicht nur vage und ungewiss gewesen ist, sondern ernsthaft und so hinreichend konkretisiert ist, wie dies bei zukunftsbezogenen Entscheidungen notwendig und möglich ist, zusätzlich auf Erklärungen des Nachbarn nach Erlaß des Widerspruchsbescheides abgestellt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es sich dabei nicht um die erstmalige Bekundung, sondern lediglich um die nachträgliche Klarstellung und Bekräftigung einer noch vor Erlaß der letzten behördlichen Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Rückbauabsicht des Nachbarn handelt. Der Beklagte macht in der Antragsschrift auf Zulassung der Berufung abschließend geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln beruhe auch auf einem Verfahrensmangel. Der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht hätte den Wahrheitsgehalt der im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung des Klägers, bis zum Jahresende 2001 Abriß- bzw. Nutzungsänderungsanträge für lediglich eine privilegierte Grenzgarage vorzulegen, im Wege der Beweisaufnahme durch eine Parteivernehmung des Klägers aufklären müssen, weil es bei der Beurteilung der Frage, ob von einem Fortbestand einer grenzständigen - und zur Anbausicherung geeigneten - Bebauung auszugehen sei, allein auf diese Erklärung des Klägers abgestellt habe. Auch dieses Vorbringen vermag dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist schon vom tatsächlichen Ansatz her unzutreffend, weil das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Beklagten bei seiner Entscheidung nicht allein auf diese in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung des Klägers abgestellt, sondern sie nur ergänzend als Indiz für die bereits zuvor vorhandene hinreichende Konkretisierung und Ernsthaftigkeit der Rückbauabsicht herangezogen hat. Auch der weitere Einwand einer aus Sicht des Beklagten "wechselvollen Geschichte der verschiedenen Planungsabsichten des Klägers" führt nicht zum Erfolg des Berufungszulassungsantrages. Soweit der Beklagte damit möglicherweise eine aus seiner Sicht fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht aufzeigen will, kann hier offen bleiben, ob ein Verstoss gegen das Gebot der freien Sachverhalts- und Beweiswürdigung das gerichtliche Verfahren oder die Anwendung materiellen Rechts betrifft; ein solcher Verstoss liegt jedenfalls erst dann vor, wenn ein Gericht von einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht; vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, 209; Seibert in Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung - Stand Juli 2000 -, § 124 VwGO Rdnr. 235. Dazu hat der Beklagte mit dem dargelegten Einwand nichts Substantielles vorgetragen. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO als beachtlichen Verfahrensmangel berufen. Er liegt nur vor, wenn sich die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre; vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung - Stand Juli 2000 -, § 124 VwGO Rdnr. 236 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung. Die Gründe eines solchen Verfahrensmangels hat der Beklagte indessen nicht dargelegt. Sein Einwand einer "wechselvollen Geschichte der verschiedenen Planungsabsichten des Klägers" genügt auch insoweit den Darlegungserfordernissen nicht. Der Zulassungsantrag hat daher keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).