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Beschluss

5 B 978/97

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Beschwerde wird versagt, wenn die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt sind. • Zur Zulassung der Beschwerde ist die Prüfung auf die in der Antragsbegründung vorgetragenen Rügen beschränkt. • Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz bleiben bestehen, wenn glaubhafte Zeugenaussagen und ärztliche Befunde den Vortrag des Beschwerdeführers widerlegen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Beschwerdezulassung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung • Die Zulassung der Beschwerde wird versagt, wenn die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt sind. • Zur Zulassung der Beschwerde ist die Prüfung auf die in der Antragsbegründung vorgetragenen Rügen beschränkt. • Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz bleiben bestehen, wenn glaubhafte Zeugenaussagen und ärztliche Befunde den Vortrag des Beschwerdeführers widerlegen. Die Antragstellerin begehrt die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nach einem Vorfall, bei dem ein zweijähriges Kind gebissen wurde. Streitgegenstand ist, ob das Kind eine Bissverletzung erlitten hat und ob der beißende Hund der Antragstellerin zuzuordnen ist. Die Mutter des verletzten Kindes gab an, der Hund der Antragstellerin habe das Kind gebissen. Ein behandelnder Arzt diagnostizierte in einem Krankenhausbericht eine Bissverletzung mit Risswunde am Augenlid des Kindes. Die Antragstellerin bestreitet die Beobachtung des Vorfalls und behauptet, es habe sich nur um eine Kratzwunde gehandelt; außerdem stellt sie das Zuschreiben des Hundes in Frage und bezeichnet das Verhalten des Hundes als tier-typisch gegenüber Polizeibeamten. Das Verwaltungsgericht befand zugunsten der beklagten Feststellungen und lehnte die Einwände der Antragstellerin ab. Die Antragstellerin beantragt daraufhin die Zulassung der Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht ablehnt. • Zulassungsvoraussetzung: Es müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werden (§ 146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Prüfungsumfang: Das Beschwerdegericht beschränkt seine Prüfung auf die in der Antragsbegründung vorgetragenen Rügen; bloße Wiederholungen der erstinstanzlichen Vorträge genügen nicht. • Glaubwürdigkeits- und Befundwürdigung: Die Angaben der Mutter des verletzten Kindes und der ärztliche Befund, der ausdrücklich eine Bissverletzung und eine Risswunde am Augenlid feststellt, widersprechen der behaupteten bloßen Kratzwunde der Antragstellerin. • Zurechnung des Hundes: Die detaillierte polizeiliche Vernehmung der Mutter trägt die Feststellung, dass der Hund der Antragstellerin gebissen hat; die Antragstellerin hat den Vorfall nicht unmittelbar beobachtet und bestreitet die Aussage nur pauschal, sodass die erstinstanzliche Feststellung sachgerecht ist. • Gefahrenprognose: Das Verwaltungsgericht hat die Gefährlichkeit des Hundes gerade unter Berücksichtigung tiertypischer Verhaltensweisen begründet; ein abweichendes Vorbringen der Antragstellerin reicht nicht aus, dies zu erschüttern. • Kostenentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten wurden nicht erhoben, zugrunde gelegt ist §154 Abs.2 VwGO und das Kostenverzeichnis des GKG in der alten Fassung. Die Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. April 1997 wird abgelehnt, weil die Antragstellerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragen hat. Die erstinstanzlichen Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften Angaben der Mutter des verletzten Kindes und auf den ärztlichen Befund, die die Behauptung einer bloßen Kratzwunde widerlegen. Die Antragstellerin hat den Vorfall nicht beobachtet und ihre pauschale Bestreitung reicht nicht aus, die Zuordnung des beißenden Hundes und die Gefahrenprognose zu erschüttern. Deshalb bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen und die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.