OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 2856/95

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

8mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Aussetzungsbeschwerde gegen eine Ordnungsverfügung ist zurückzuweisen, wenn die Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. • Ein Anspruch auf Erteilung oder Umwandlung einer Aufenthaltserlaubnis setzt die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls das Vorliegen einer Nachzugsgenehmigung voraus (§§ 22, 24, 27, 28 AuslG). • Die Sperrwirkung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG hindert den Übergang von einer Aufenthaltsbewilligung zu einer Aufenthaltserlaubnis; Ausnahmeregelungen greifen nur bei einem gesetzlichen Anspruch oder öffentlichem Interesse. • Ansprüche nach Art. 7 ARB 1/80 setzen eine ausdrückliche Genehmigung zum Familiennachzug voraus; eine faktische Familienzusammenführung allein genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ordnungsverfügung zur Aufenthaltsgenehmigung zurückgewiesen • Die Aussetzungsbeschwerde gegen eine Ordnungsverfügung ist zurückzuweisen, wenn die Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. • Ein Anspruch auf Erteilung oder Umwandlung einer Aufenthaltserlaubnis setzt die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls das Vorliegen einer Nachzugsgenehmigung voraus (§§ 22, 24, 27, 28 AuslG). • Die Sperrwirkung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG hindert den Übergang von einer Aufenthaltsbewilligung zu einer Aufenthaltserlaubnis; Ausnahmeregelungen greifen nur bei einem gesetzlichen Anspruch oder öffentlichem Interesse. • Ansprüche nach Art. 7 ARB 1/80 setzen eine ausdrückliche Genehmigung zum Familiennachzug voraus; eine faktische Familienzusammenführung allein genügt nicht. Der Antragsteller begehrte die Aussetzung einer Ordnungsverfügung, mit der sein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen abgelehnt worden war. Er hatte zuvor Aufenthaltserlaubnisse erhalten, die jeweils für Studienzwecke mit der Auflage zum Studium erteilt worden waren. Er lebte faktisch bei seinen Eltern und begehrte daneben einen Aufenthalt zum Familiennachzug beziehungsweise die Umwandlung in einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Die Behörde erließ zudem eine Abschiebungsandrohung. Der Antragsteller berief sich ferner auf Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 (Assoziationsrat EWG/Türkei). Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Aussetzung ab; der Senat überprüfte die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung und die Anspruchsgrundlagen. • Die Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig; deshalb ist die Beschwerde unbegründet. • Anspruch nach § 28 Abs. 1 AuslG (Aufenthaltsbewilligung zum Studium) scheidet aus, weil keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Antragsteller sein langes Studium innerhalb angemessener Frist abschließen wird. • Die Sperrwirkung des § 28 Abs. 3 S. 2 1. Halbsatz AuslG verhindert den Übergang von ehemals befristeten Aufenthaltsbewilligungen zu einer Aufenthaltserlaubnis; frühere Aufenthaltserlaubnisse sind als Aufenthaltsbewilligungen zu behandeln, sodass die Übergangsregel des § 94 Abs. 3 Nr. 2 AuslG entsprechend heranzuziehen ist. • Die Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz greift nicht, weil kein gesetzlicher Anspruch im Sinne dieser Vorschrift vorliegt; ein Anspruch nach § 22 AuslG ist ermessensabhängig und damit kein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch. • Ein Anspruch auf unbefristeten Aufenthalt nach § 24 Abs. 1 oder eine Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 2 scheidet aus, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und der Antragsteller nicht im Besitz der hierfür vorausgesetzten Aufenthaltstitel war. • Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegt auch nicht im öffentlichen Interesse, da keine entsprechenden Anhaltspunkte bestehen. • Ein Anspruch nach Art. 7 ARB 1/80 kommt nicht zuerteilen, weil hierfür eine ausdrückliche Genehmigung zum Familiennachzug erforderlich ist; eine faktische Zusammenführung genügt nicht. • Die Abschiebungsandrohung entspricht den einschlägigen Vorschriften (§§ 50 Abs. 1, 49 Abs. 1 AuslG). Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die angefochtene Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung oder Umwandlung von Aufenthaltstiteln nach den einschlägigen Vorschriften des Ausländergesetzes (§§ 22, 24, 27, 28, 94 AuslG) und auch keinen Anspruch aus Art. 7 ARB 1/80. Eine Ausnahme von der Sperrwirkung des § 28 Abs. 3 S. 2 AuslG greift nicht, da kein gesetzlicher Anspruch oder öffentliches Interesse vorliegt. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.