Beschluss
18 B 204/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0403.18B204.00.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zugelassene Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Antragsteller stützt seine Beschwerde maßgeblich auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 7 Satz 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 1/80 (ARB 1/80). Er ist unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 19. November 1998 - C-210/97 (Akman) -, InfAuslR 1999, 3 - der Auffassung, dass Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer unter den in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unabhängig davon haben, zu welchem Aufenthaltszweck ihnen die Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat erteilt worden ist, und dass der freie Zugang zum Arbeitsmarkt auch das Recht zum Studium einschließe. Beide Ansichten gehen fehl. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung voraussetzt. Vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 1997 - 18 B 2856/95 -, InfAuslR 1998, 23 = AuAS 1998, 28. Diese - soweit ersichtlich - einheitlich von der nationalen Rechtsprechung geteilte Rechtsauffassung, - vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1997 - 1 C 24.96 -, InfAuslR 1998,4; Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Februar 1998 - M 8 K 96.2610 -, InfAuslR 1998, 154, mit zusprechender Anmerkung von Rittstieg; OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 1998 - 10 B 1665/98.OVG -, InfAuslR 1998, 421 - wird auch durch die neuere Rechtsprechung des EuGH zum ARB 1/80 nicht in Frage gestellt. Wie der Senat schon früher festgestellt hat, ergibt sich das Erfordernis einer ausdrücklichen Nachzugsgenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Danach muss die Genehmigung zum Inhalt haben, "zu" dem türkischen Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates angehört, "zu ziehen". Hierdurch wird die Zweckrichtung der Einreisegenehmigung, nämlich die zur Aufrechterhaltung der familiären Verbundenheit gewährte Befugnis zur gemeinsamen Wohnsitznahme im Aufnahmeland, zum Ausdruck gebracht. Zu dem selben Ergebnis führt der Sinn und Zweck der Norm. Die durch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 eingeführte Regelung soll günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat schaffen, indem den Familienangehörigen zunächst gestattet wird, bei dem Wanderarbeitnehmer zu leben, und ihre Stellung später durch die Verleihung des Rechts gestärkt wird, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - C-351/95 (Kadiman) - Rn. 33, 35, 36 und 38, InfAuslR 1997, 281. Als Konsequenz daraus muss der Grund für die Einreise des Betroffenen in den jeweiligen Mitgliedstaat die Familienzusammenführung sein. Dementsprechend verlangt die praktische Wirksamkeit des Art. 7 Satz 1 nach der Rechtsprechung des EuGH, - vgl. Urteil vom 17. April 1997, a.a.O., Rn. 40 - dass sich die Familienzusammenführung während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert. Gesetzessystematische Erwägungen bestätigen die vorstehenden Überlegungen. Der Antragsteller beruft sich auch insoweit vergeblich sinngemäß auf die Rechtsprechung des EuGH zum ARB 1/80. Allerdings beurteilt dieser im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eine Beschäftigung bereits als ordnungsgemäß, wenn der türkische Arbeitnehmer nach innerstaatlichem Recht irgendein unbestrittenes Aufenthaltsrecht besitzt. Dabei sind die Gründe, aus denen ein solches erteilt worden ist, nicht ausschlaggebend. So ist beispielsweise eine Beschäftigung noch ordnungsgemäß, wenn ein türkischer Arbeitnehmer ursprünglich eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten hat, die Eheleute sich aber getrennt haben. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - C 237/91 (Kus) -, InfAuslR 1993, 41. Selbst eine - hier ebenfalls in Rede stehende - Aufenthaltsbewilligung, die einem Ausländer den Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach nur vorübergehenden Zweck erlaubt (§ 28 Abs. 1 AuslG), verhindert nicht das Entstehen eines Rechts aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 S 1639/96 -, InfAuslR 1997, 229. Indessen lassen sich die vorstehenden Grundsätze nicht auf Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 übertragen. Beide Rechtsnormen stimmen zwar insofern überein, als sie einen ordnungsgemäßen Status voraussetzen, nämlich einerseits eine ordnungsgemäße Beschäftigung (Art. 6 Abs. 1) und andererseits einen ordnungsgemäßen Wohnsitz (Art. 7 Satz 1). Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1995 - 1 C 11.94 -, InfAuslR 1995, 265, 267. Jedoch macht Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 die Zuerkennung der Rechte, die er dem Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers verleiht, im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zusätzlich von den Voraussetzungen abhängig, unter denen das Recht auf Einreise und Aufenthalt erlangt worden ist. Damit wird der Aufenthaltszweck der Familienzusammenführung zur Tatbestandsvoraussetzung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Dies hat der EuGH bereits in seinem Urteil vom 17. April 1997 - C-351/95 (Kadiman) -, a.a.O., hervorgehoben und zuletzt seinem Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 (Ergat) -, InfAuslR 2000, 217, Rn. 36 ff. - zugrunde gelegt. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Antragsteller für seine Meinung in Bezug genommenen Urteil des EuGH vom 19. November 1998 (a.a.O.). Im Gegenteil hebt der EuGH in einem Rechtsvergleich hervor, dass Art. 7 Satz 2 anders als Satz 1 nicht verlange, dass die Kinder die Genehmigung erhalten haben, zu ihren Eltern im Aufnahmestaat zu ziehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1998 - C-210/97 - (Akman), a.a.O., Rn. 34 f., 37. Schließlich missversteht der Antragsteller den Beschluss des BVerwG vom 15. Juli 1997 - 1 C 24.96 -, a.a.O. Dort wird für einen Anspruch aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 gerade nicht vorausgesetzt, dass die Gründe für die Einreise und den bisherigen Aufenthalt eines Kindes unerheblich sind. Vielmehr wird der Genehmigung zum Familiennachzug unter bestimmten Voraussetzungen lediglich der Fall gleichgestellt, bei dem das nationale Ausländerrecht die genehmigungsfreie Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung vorsieht (vgl. § 2 Abs. 2 DVAuslG in der bis zum 14. Januar 1997 geltenden Fassung). Im vorliegenden Fall ist dem Antragsteller keine Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt worden. Einreise und Aufenthalt wurden ihm ausschließlich zunächst zum Besuch eines Deutschkursus und anschließend für Studienzwecke erteilt. Danach ist es ohne Bedeutung, ob und wie lange der Antragsteller faktisch mit seinen Eltern zusammen gelebt hat. Des Weiteren verschafft Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ohnehin kein Aufenthaltsrecht zur hier angestrebten Fortsetzung eines Fachhochschulstudiums. Die Vorschrift gibt bereits ihrem eindeutigen Wortlaut nach nichts für die Auffassung her, dass sie Familienangehörigen ab einer Aufenthaltsdauer von drei bzw. fünf Jahren einen Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck ermöglichen will. Denn sie vermittelt unter bestimmten Voraussetzungen allein die Rechte, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben (1. Spiegelstrich) bzw. einen freien Zugang zu jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu haben (2. Spiegelstrich). Die dargestellte Normauslegung wird erhärtet durch den mit dem Beschluss Nr. 1/80 verfolgten Zweck, die im sozialen Bereich bestehende Regelung zugunsten der türkischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu verbessern, um schrittweise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 (Ergat) -, a.a.O., Rn. 43. Zur Erreichung dieses Ziels sollen im Rahmen der Familienzusammenführung durch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 günstige Voraussetzungen im Aufnahmemitgliedstaat geschaffen werden. Dem Familienangehörigen wird zunächst nach nationalem Recht Einreise und Aufenthalt gestattet. Seine Stellung wird später durch die Verleihung des Rechts gestärkt, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. April 1997 - C-351/95 (Kadiman) -, a.a.O., Rn. 36, und vom 19. November 1998 - C- 210/97 (Akman) -, a.a.O., Rn. 34. Damit liegt die Privilegierung des Familienangehörigen ausschließlich darin, ungeachtet der Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 unter vereinfachten Bedingungen für eine Erwerbstätigkeit ein Aufenthaltsrecht beanspruchen zu können. Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass der Aufenthaltszweck der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft für Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht ausreicht, wenn nicht zumindest gleichzeitig die Aufnahme einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ernsthaft angestrebt wird. Vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. September 1998 - 18 A 4766/95 -, DVBl. 1999, 561 (Ls). Gleiches gilt bezüglich des hier allein in Rede stehenden Aufenthalts zur Fortsetzung eines Studiums. Ein solches kann bereits vom Ansatz her einer Beschäftigung nicht gleich gestellt werden, was im Übrigen auch Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 verdeutlicht, der speziell die ausbildungsrechtliche Stellung türkischer Kinder regelt. Allerdings verhilft auch Art. 9 ARB 1/80 dem Antragsteller nicht zu einem Aufenthaltsrecht. Nach dieser Vorschrift werden türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, unter Zugrundelegung derselben Qualifikation wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen. Damit wird zwar der gleichberechtigte Zugang zu Bildungseinrichtungen gewährleistet, wozu auch das in der Regelung nicht ausdrücklich erwähnte vom Antragsteller betriebene Fachhochschulstudium gehören mag. Bejahend: Hailbronner, Ausländerrecht, D 5.4 Rn. 62 m.w.N. Es wird jedoch durch Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 - ungeachtet seiner aufenthaltsrechtlichen Relevanz - jedenfalls dann kein Aufenthaltsrecht vermittelt, wenn ein "Kind" erst - wie der Antragsteller - zu einer Ausbildungsmaßnahme eingereist ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 - 18 B 1815/96 -. Die Mitgliedstaaten sind nämlich beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nach wie vor befugt, sowohl Vorschriften über die Einreise der Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer in ihr Hoheitsgebiet zu erlassen als auch die Bedingungen ihres Aufenthalts zu regeln, bis sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 erworben haben. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 (Ergat)-, a.a.O., Rn. 42. Ein derartiges eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangen Kinder im Zusammenhang mit einer Ausbildung erst - wie Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 verdeutlicht - nach deren Abschluss. Mithin kann es offen bleiben, ob Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht des Kindes voraussetzt, - so Hess. VGH, Urteil vom 17. Februar 1997 - 12 UE 4436/96 -, InfAuslR 1997, 234 - oder ob in seinen Anwendungsbereich nur so genannte Bildungsinländer türkischer Staatsangehörigkeit fallen, d.h. Personen, die die entsprechenden Qualifikationen oder Abschlüsse in dem Mitgliedstaat erworben haben. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 17 B 1437/96 -. Es führt zu keinem anderen Ergebnis, dass dem Antragsteller wiederholt Aufenthaltsbewilligungen zum Zwecke seines Studiums erteilt worden sind. Im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 und 7 Satz 1 ARB 1/80 enthält Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 keine Regelung, die im Anschluss an einen nach nationalem Recht ermöglichten ordnungsgemäßen Aufenthalt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 entstehen läßt. Im Übrigen würde Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 allenfalls ein auf den Ausbildungszweck begrenztes Aufenthaltsrecht gewähren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 17 B 1437/96 -. Ist jedoch dieser Zweck, wie das Verwaltungsgericht im vorliegenen Fall zutreffend festgestellt hat, in Würdigung des Verlaufs der Ausbildung verfehlt, kommt die Gestattung weiteren Aufenthalts zu Ausbildungszwecken nicht in Betracht. Wenn nach allem ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 für den Antragsteller zu keinem Zeitpunkt entstehen konnte, dann kann es offen bleiben, welche Auswirkungen es darauf gehabt hätte, dass seine Eltern inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 19. November 1998 - C-270/97 (Akman) - Rn. 32 ff., a.a.O., und vom 16. März 2000 - C-329/97 (Ergat) - Rn. 43 f., a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. September 1995 - 4 L 424/94 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.