Urteil
14 A 3733/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bevollmächtigter eines Eigentümers kann nach § 19 Abs. 3 WoBindG wie Verfügungsberechtigter für Verstöße gegen das Wohnungsbindungsgesetz haftbar gemacht werden.
• Geldleistungen nach § 25 WoBindG sind auch bei langjähriger, praktizierter Verwaltungspraxis zu erheben, wenn dadurch ein materieller Nachteil für die öffentliche Hand eingetreten ist.
• Billigkeitsgründe nach § 25 Abs. 3 WoBindG rechtfertigen den Verzicht auf Geldleistungen nur, wenn die Unbilligkeit ungewollte Härten schafft, etwa bei rein formalen Verstößen ohne öffentlichen Schaden.
Entscheidungsgründe
Haftung des Bevollmächtigten für Wohnberechtigungsverstöße; Geldleistungen nach §25 WoBindG • Ein Bevollmächtigter eines Eigentümers kann nach § 19 Abs. 3 WoBindG wie Verfügungsberechtigter für Verstöße gegen das Wohnungsbindungsgesetz haftbar gemacht werden. • Geldleistungen nach § 25 WoBindG sind auch bei langjähriger, praktizierter Verwaltungspraxis zu erheben, wenn dadurch ein materieller Nachteil für die öffentliche Hand eingetreten ist. • Billigkeitsgründe nach § 25 Abs. 3 WoBindG rechtfertigen den Verzicht auf Geldleistungen nur, wenn die Unbilligkeit ungewollte Härten schafft, etwa bei rein formalen Verstößen ohne öffentlichen Schaden. Der Kläger verwaltete als Bevollmächtigter das Wohnungsensemble seines Bruders, der Eigentümer ist. Für den Wiederaufbau der Häuser waren öffentliche Mittel bewilligt; Rückzahlung erfolgt planmäßig bis 2025. Bereits 1980 wies die Behörde auf fehlende Wohnberechtigungsbescheinigungen bei einzelnen Mietern hin; der Kläger bat um Freistellung und Antragsvordrucke und sicherte künftigiges rechtmäßiges Verhalten zu. Zwischen 1993 und 1995 wohnten zwei Mieter ohne Wohnberechtigungsbescheinigung in einer geförderten Wohnung; ein Antrag wurde abgelehnt. Die Behörde setzte daraufhin gegen den Kläger Geldleistungen nach §25 WoBindG fest und wies seinen Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger berief sich auf Verwaltungspraxis, Billigkeit und fehlendes Verschulden. • Rechtsgrundlage ist §4 Abs.2, §19 Abs.3 und §25 WoBindG; nach §19 Abs.3 steht dem Verfügungsberechtigten ein Beauftragter gleich, somit haftet der Kläger wie der Eigentümer. • Die Voraussetzungen des §25 Abs.1 WoBindG sind erfüllt: Der Kläger hat die Wohnung einem Wohnungssuchenden ohne die erforderliche Wohnberechtigungsbescheinigung überlassen, wodurch ein schuldhafter Verstoß vorliegt. • Die langjährige Verwaltungspraxis von 1980 begründet keinen rechtfertigenden Vertrauensschutz, da der Kläger in seinem Schreiben vom 16.6.1980 zugesichert hatte, künftig gesetzeskonform zu handeln; damit widerspricht das aktuelle Verhalten dieser Zusicherung. • Billigkeitsgesichtspunkte nach §25 Abs.3 WoBindG greifen nicht, weil die Unbilligkeit nur bei vom Gesetzgeber nicht gewollten Härten anzunehmen ist; hier liegt ein materieller Nachteil für die öffentliche Hand vor, da die fehlende Berechtigung der Mieter festgestellt wurde. • Der Umstand, dass ein Freistellungsantrag 1980 nicht beschieden wurde, begründet keinen Verzichtsanspruch; der Kläger hätte seinen Antrag weiterverfolgen oder erforderliche Genehmigungen einholen können. • Die Bemessung und Festsetzung der Geldleistungen sind nicht ermessensfehlerhaft und angemessen angesichts der Schwere des Verstoßes. • Folge: Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig; die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision folgen aus den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Die Berufung wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger als Bevollmächtigter gemäß §19 Abs.3 WoBindG wie Verfügungsberechtigter zu behandeln ist und schuldhaft gegen §4 Abs.2 WoBindG verstoßen hat, indem er Wohnungen ohne Wohnberechtigungsbescheinigung überlassen hat. Ein Anspruch aus Verwaltungspraxis oder Billigkeitsgründen nach §25 Abs.3 WoBindG besteht nicht, weil durch die Nichtberechtigung der Mieter ein finanzieller Schaden für die öffentliche Hand eingetreten ist und der Kläger selbst zuvor die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zugesichert hatte. Die Festsetzung der Geldleistungen war damit rechtmäßig und angemessen; die Revision wurde nicht zugelassen.