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Beschluss

8 B 967/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er kein verwertbares Einkommen oder Vermögen hat. • Das Vorhandensein des Kraftfahrzeugbriefs und die Eintragung als Halter begründen eine erhebliche Indizwirkung für Eigentum am Fahrzeug. • Fehlt die glaubhafte Darlegung, dass ein vorhandenes Wirtschaftsgut nicht verwertbar oder unzumutbar zu verwerten ist, scheitert der Anordnungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz nach AsylbLG erfordert glaubhafte Darlegung fehlender Verwertbarkeit von Vermögen • Zur Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er kein verwertbares Einkommen oder Vermögen hat. • Das Vorhandensein des Kraftfahrzeugbriefs und die Eintragung als Halter begründen eine erhebliche Indizwirkung für Eigentum am Fahrzeug. • Fehlt die glaubhafte Darlegung, dass ein vorhandenes Wirtschaftsgut nicht verwertbar oder unzumutbar zu verwerten ist, scheitert der Anordnungsanspruch. Der Asylbewerber beantragte einstweiligen Rechtsschutz nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und verlangte monatliche Grundleistungen und Übernahme der Unterkunftskosten ab 1.2.1996. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; der Antragsteller beschwerte sich beim Oberverwaltungsgericht. Entscheidend war, ob er glaubhaft gemacht hat, dass er kein verwertbares Einkommen oder Vermögen besitzt. Im Verfahren stellte sich heraus, dass ein Pkw (VW-Golf GTI) auf den Namen des Antragstellers zugelassen und er als Halter im Fahrzeugbrief eingetragen war. Der Antragsteller behauptete, das Fahrzeug gehöre einem Bekannten und sei nur pro forma auf ihn angemeldet; vorgelegte Unterlagen und Erklärungen genügten dem Gericht nicht zur Bestätigung dieser Darstellung. Das Gericht prüfte, ob die Unklarheiten die Annahme der Hilfebedürftigkeit ausschließen. • Rechtsgrundlage für einstweilige Anordnungen bildet § 123 Abs.1 VwGO; Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen. • Nach § 3 Abs.1 und § 7 Abs.1 AsylbLG sind Grundleistungen nur zu gewähren, wenn Bedarf besteht und kein verwertbares Einkommen oder Vermögen zur Deckung herangezogen werden kann. • Der Antragsteller trägt die Beweislast für das Nichtvorhandensein verwertbarer Mittel; unaufgeklärte Vermögensverhältnisse gehen zu seinen Lasten. • Die Eintragung als Halter und Vorlage von Fahrzeugbrief und -schein spreche mit erheblicher Indizwirkung für Eigentum am Fahrzeug; der Kraftfahrzeugbrief ist eine starke Indizurkunde für Verfügungsbefugnis. • Die vorgelegenen Erklärungen des angeblichen Erwerbers waren unzureichend: nicht in deutscher Sprache, keine eidesstattliche Versicherung, widersprüchliche und unglaubhafte Angaben zum Erwerb und Nutzungseffekt des Fahrzeugs. • Mangels Substantiierung, warum das Fahrzeug nicht verwertbar, unzumutbar zu verwerten oder wirtschaftlich unergiebig sei, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Hilfebedürftigkeit ausgegangen werden. • Folge: Es fehlt am glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch für die begehrten laufenden Leistungen; die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antrag auf einstweilige Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz konnte nicht erfolgreich sein, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er über kein verwertbares Einkommen oder Vermögen verfügt. Insbesondere begründen die Vorlage des Fahrzeugbriefs und die Eintragung als Halter eine erhebliche Indizwirkung für Eigentum an dem VW-Golf GTI; die behaupteten Umstände, wonach das Fahrzeug einem Dritten gehöre oder nicht verwertbar sei, wurden nicht substantiiert belegt. Mangels Nachweis der Nichtverwertbarkeit des Fahrzeugs fehlt der erforderliche Anordnungsanspruch, weshalb der vorläufige Rechtsschutz zu versagen war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.