OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 B 1586/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0914.22B1586.99.00
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen und das Antragsverfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Beschlußausfertigung abschließend zur Beschwerde vorzutragen.

Die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt.

Die Verteilung der Kosten des - nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien - Zulassungs- und Aussetzungsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zugelassen und das Antragsverfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Beschlußausfertigung abschließend zur Beschwerde vorzutragen. Die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt. Die Verteilung der Kosten des - nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien - Zulassungs- und Aussetzungsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten. G r ü n d e : Die Beschwerde ist gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuzulassen, da, wie der Antragsgegner zutreffend dargelegt hat, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen (§§ 146 Abs. 5 Satz 3, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Antragsgegner hat zunächst dargelegt, daß Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist, daß der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft machen muß. Er hat weiter ausgeführt, daß der um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nachsuchende Antragsteller die Beweislast dafür trägt, daß er nicht über zur Bedarfsdeckung vorrangig einzusetzendes Einkommen oder Vermögen verfügt, und daß schließlich der Antragsteller dies in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen hat. Diese vom Antragsgegner dargelegte Rechtsauffassung deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Juli 1996 - 8 B 771/96 -, vom 3. September 1996 - 8 B 967/96 -, vom 1. September 1999 - 22 B 829/99 -. Es kann dahinstehen, ob es ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls rechtlich möglich ist, eine einstweilige Anordnung aufgrund einer Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers zu erlassen, obwohl - entgegen der gesetzlichen Vorgabe - ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn einerseits existenzielle Bedürfnisse des Antragstellers betroffen wären, andererseits der Antragsteller faktisch keine Möglichkeit hätte, den Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Ein solcher Fall liegt hier jedenfalls nicht vor. Die Antragsteller hätten ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, ihre finanziellen Verhältnisse im Einzelnen - etwa durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung - glaubhaft zu machen. Allein der Umstand, daß eine Behörde ihre eigene Aufklärungspflicht verletzt hat, entbindet einen Hilfesuchenden nicht davon, die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch glaubhaft zu machen. Der Antragsgegner hat auch zutreffend dargelegt, daß im vorliegenden Fall ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei und deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden. Diese Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Beschlusses bestehen fort, da auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht glaubhaft gemacht ist, daß die Antragsteller bedürftig sind und nicht über vorrangig einzusetzendes Einkommen oder Vermögen verfügen. Die Antragsteller haben weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, noch im Rahmen des Zulassungsverfahrens substantiiert dargelegt, welche finanziellen Mittel ihnen im August des Jahres zur Verfügung standen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten; sie haben zudem ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht - etwa durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung - glaubhaft gemacht, obwohl zumindest nach dem Zulassungsantrag Veranlassung hierzu bestanden hätte. Auch aufgrund des Umstandes, daß der Antragsgegner seit dem 2. September 1999 den Antragstellern Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt, also nunmehr offenbar selbst von der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller ausgeht, können die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch für August 1999 nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Denn es ist ohne weiteres denkbar, daß die Antragsteller im August noch über Einkommen oder Vermögen verfügt haben, das aber inzwischen aufgebraucht ist. Das Gericht ordnet gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses wegen der bestehenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung an. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).