Urteil
22 A 5779/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einleitung von Grund- und Drainagewasser in den städtischen Schmutzwasserkanal ist nicht Abwasser im Sinne der Entwässerungssatzung und kann untersagt werden.
• Der Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage kann im Rahmen des Kanalbenutzungsverhältnisses Maßnahmen gegenüber dem Anschlusspflichtigen zur Verhinderung ungenehmigter Einleitungen treffen.
• Die Verhältnismäßigkeit einer Unterbindungsanordnung ist zu prüfen; die Verantwortung für die Herstellung unzulässiger Anschlüsse und die daraus resultierenden Beseitigungsaufwendungen liegt grundsätzlich beim Grundstückseigentümer.
• Bei einer Vielzahl unzulässiger Einzelanschlüsse kann bereits die kumulative Wirkung ein Eingreifen der Behörde rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Einleitung von Drainage-/Grundwasser in Schmutzwasserkanal zulässig • Einleitung von Grund- und Drainagewasser in den städtischen Schmutzwasserkanal ist nicht Abwasser im Sinne der Entwässerungssatzung und kann untersagt werden. • Der Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage kann im Rahmen des Kanalbenutzungsverhältnisses Maßnahmen gegenüber dem Anschlusspflichtigen zur Verhinderung ungenehmigter Einleitungen treffen. • Die Verhältnismäßigkeit einer Unterbindungsanordnung ist zu prüfen; die Verantwortung für die Herstellung unzulässiger Anschlüsse und die daraus resultierenden Beseitigungsaufwendungen liegt grundsätzlich beim Grundstückseigentümer. • Bei einer Vielzahl unzulässiger Einzelanschlüsse kann bereits die kumulative Wirkung ein Eingreifen der Behörde rechtfertigen. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks mit Drainageanschluss, der bei Errichtung des Hauses an die Schmutzwasserleitung angeschlossen wurde. Untersuchungen 1995 ergaben, dass Drainage/Grundwasser in den Schmutzwasserkanal eingeleitet wird. Der Werkleiter der Stadt W. erließ eine Ordnungsverfügung, die weitere Einleitung bis zu einer Frist zu unterbinden. Der Kläger widersprach und machte geltend, der Regenwasserkanal liege zu hoch, ein Umbau sei nur durch Aufbrechen der Bodenplatte möglich und unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob die Behörde die Unterbindung der Einleitung aufgrund der Entwässerungssatzung anordnen durfte und ob dies verhältnismäßig ist. • Zuständigkeit: Die Klage richtet sich prozessual gegen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat; zuständig war der Werkleiter des Abwasserwerks (§ 78 Abs.1 Nr.2 VwGO, § 5 AGVwGO NW). • Rechtsgrundlage: Die Verpflichtung zur Unterbindung folgt aus dem Kanalbenutzungsverhältnis nach der Entwässerungssatzung der Stadt W. (EWS a.F.), wonach Grund- und Drainagewasser nicht als zulässiges Abwasser gelten (§ 1 Abs.1 EWS a.F.; heute § 2 Nrn.1–3 EWS). • Sachlich-rechtliche Bewertung: Die Einleitung von nicht reinigungsbedürftigem Grundwasser belastet Kanal und Kläranlage; daher ist die Behörde befugt, ungenehmigte Einleitungen zu untersagen. Ein Benutzungsrecht für Drainagewasser folgt nicht daraus, dass der Regenwasserkanal höher liegt. • Bestimmtheit: Der Bescheid ist trotz nicht völlig eindeutigem Tenor ausreichend bestimmt; er verpflichtet zum Unterlassen jeglichen weiteren Zuflusses und lässt dem Kläger die Ausgestaltung der Erfüllung frei (§ 37 Abs.1 VwVfG NW). • Verhältnismäßigkeit: Die Anordnung ist nicht unverhältnismäßig. Die behaupteten erheblichen Eingriffe (Aufbrechen der Bodenplatte, angeblich nicht dichtbare Bruchstelle) sind unzureichend substantiiert; die Kosten und Maßnahmen fallen in die Sphäre des Klägers, da er den unzulässigen Anschluss herstellte und die Kontrollmechanismen umgingen (§ 11 Abs.4 EWS a.F.). • Schutzwürdiges Interesse der Behörde: Es besteht ein berechtigtes Interesse, unzulässige Einleitungen zu unterbinden, auch wegen kumulativer Effekte bei vielen Einleitungen und wegen Gleichbehandlungsgründen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage war bereits in erster Instanz erfolglos. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügung des Werkleiters, die weitere Einleitung von Grund- und Drainagewasser in den städtischen Schmutzwasserkanal zu unterlassen, beruht auf der Entwässerungssatzung und ist sowohl rechtlich zulässig als auch verhältnismäßig, zumal der Kläger den unzulässigen Anschluss herstellte und die sich daraus ergebenden Risiken und Sanierungskosten in seiner Verantwortung liegen. Die Revision wurde nicht zugelassen.