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Urteil

16 A 6976/95

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gesetzliche Neuregelung, die abweichendere Einkommen zugrunde legt, kann bestehende Beitragsbescheide für die Zukunft ändern, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (§ 17 Abs.5 Satz3 GTK). • Für die Anhörung nach §§ 28 Abs.1 GTK, 24 Abs.1 SGB X kann das Versäumnis im Vorverfahren durch Nachholung im Widerspruchsverfahren geheilt werden. • Die Ermächtigungsgrundlage in § 17 Abs.6 Satz1 GTK berechtigt den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erhebung von Elternbeiträgen auch bei Besuch einer Einrichtung freier Träger. • Ein verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz in den Fortbestand einer Rechtslage endet regelmäßig, sobald das Parlament die Gesetzesänderung beschlossen hat.
Entscheidungsgründe
Änderung von Elternbeitragsbescheiden durch gesetzliche Neuregelung • Eine gesetzliche Neuregelung, die abweichendere Einkommen zugrunde legt, kann bestehende Beitragsbescheide für die Zukunft ändern, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (§ 17 Abs.5 Satz3 GTK). • Für die Anhörung nach §§ 28 Abs.1 GTK, 24 Abs.1 SGB X kann das Versäumnis im Vorverfahren durch Nachholung im Widerspruchsverfahren geheilt werden. • Die Ermächtigungsgrundlage in § 17 Abs.6 Satz1 GTK berechtigt den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erhebung von Elternbeiträgen auch bei Besuch einer Einrichtung freier Träger. • Ein verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz in den Fortbestand einer Rechtslage endet regelmäßig, sobald das Parlament die Gesetzesänderung beschlossen hat. Die Kläger, Eltern eines Kindergartenkindes, wurden zunächst mit Bescheid vom 10.12.1993 für J.–J. 1994 zu Elternbeiträgen von 140 DM monatlich herangezogen. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids 1993 setzte der B. mit Bescheid vom 19.09.1994 die Beiträge für denselben Zeitraum auf 290 DM monatlich fest. Die Kläger widersprachen und rügten unter anderem mangelnde Anhörung, Verstoß gegen Bestands- und Vertrauensschutz sowie die unzulässige rückwirkende Anwendung der Neufassung des § 17 GTK. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zurückwies. • Anhörung: Die nach §§ 28 Abs.1 GTK, 24 Abs.1 SGB X erforderliche Anhörung konnte gem. §§ 28 Abs.1 GTK, 41 Abs.1 Nr.2, 41 Abs.2 SGB X im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden; dies ist durch Anschreiben vom 30.9.1994 erfolgt. • Rechtsgrundlage: Die Änderung stützt sich auf § 90 Abs.1 SGB VIII i.V.m. § 17 GTK (Neufassung) und der Anlage zu § 17 Abs.3 GTK; die Regelung einschließlich der 10%-Erhöhung ist mit Verfassungsrecht vereinbar. • Ermächtigung zur Beitragsfestsetzung: § 17 Abs.6 Satz1 GTK erlaubt dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, auch für Kinder in Einrichtungen freier Träger Beiträge zu erheben; die Gesetzgebungskompetenz ist gegeben. • Rückwirkende Änderung: § 17 Abs.5 Satz3 GTK schreibt vor, den Elternbeitrag ab dem Monat nach Eintritt der Änderung der maßgeblichen Einkommensverhältnisse neu festzusetzen; dies erfasst auch Fälle, in denen aufgrund der zum 1.1.1994 wirksamen Rechtsänderung ein anderes Einkommen zugrunde zu legen ist und schließt insoweit die Beschränkungen des § 48 SGB X nicht aus. • Vertrauensschutz: Ein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger auf Fortbestand der bisherigen Beitragsfestsetzung bestand nicht mehr, weil der Landtag am 30.11.1993 die Gesetzesänderung beschlossen hatte; daher steht verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz einer Änderung nicht entgegen. • Kosten und Revisionsausschluss: Die Kläger tragen die Kosten; die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Bescheide vom 19.09.1994 und 07.11.1994 sind rechtmäßig. Der B. durfte die Elternbeiträge aufgrund der Neuregelung in § 17 GTK höher festsetzen, weil die gesetzliche Regelung eine rückwirkende Neufestsetzung ab dem Monat nach Änderung der maßgeblichen Einkommensverhältnisse vorsieht. Die erforderliche Anhörung konnte im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger in den Fortbestand der bisherigen Beitragsfestsetzung besteht nicht, da die Gesetzesänderung bereits durch den Landtag beschlossen war, bevor der erste Bescheid erging.