Urteil
19 K 2295/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2007:0216.19K2295.06.00
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die nachträgliche (Neu-)Festsetzung des Elternbeitrages für die Betreuung ihres Sohnes S. . Das gemeinsame Kind der Kläger besucht seit dem 1. Dezember 2002 die AWO-Kindertagesstätte Am T. in X. . Mit Bescheid vom 5. Dezember 2002 setzte die Beklagte für den Zeitraum ab 1. Dezember 2002 Elternbeiträge in Höhe von monatlich 44,48 Euro fest. Dieser Beitrag entspreche der Einstufung in die Einkommensgruppe bis 36.813 Euro, die nach den Angaben der Kläger zu ihrem Jahreseinkommen zugrunde zu legen sei. Nachdem die Kläger anlässlich einer Einkommensüberprüfung im November 2005 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vorgelegt hatten, setzte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 15. März 2006 den Elternbeitrag für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 auf 115,04 Euro im Monat fest und forderte für diesen Zeitraum einen Beitrag in Höhe von 846,72 Euro nach. Ausgehend vom tatsächlich erzielten Einkommen sei die Festsetzung der Elternbeiträge nach der Einkommensgruppe von über 49.084 Euro bis 61.355 Euro gerechtfertigt. Hiergegen legten die Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass die von den Klägern im Jahr 2004 an den Vater gezahlte Leibrente in Höhe von insgesamt 12.264 Euro als Werbungskosten anzusehen und folgerichtig von den positiven Einkünften abzusetzen sei. Im Einkommensteuerbescheid für 2004 sei die dauernde Last rechtsfehlerhaft als Sonderausgabe behandelt worden. Die Kläger hätten von einem Einspruch abgesehen, da diese Einstufung steuerlich keine Auswirkungen gehabt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die Definition des Einkommensbegriffs gemäß § 17 Abs. 4 GTK aus, dass dann, wenn in Bezug auf die steuerpflichtigen Einkünfte ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliege, insoweit auch bindend auf diesen abzustellen sei. Es könne nicht Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe sein, einkommensteuerrechtliche Fragen zu prüfen oder Festsetzungen im Einkommensteuerbescheid zu hinterfragen, insbesondere dann nicht, wenn und soweit die Steuerpflichtigen den Bescheid gegenüber der Finanzverwaltung unbeanstandet gelassen hätten. Da die Leibrente für 2004 hier unanfechtbar einkommen-steuerrechtlich als Sonderausgabe qualifiziert worden sei, sei sie nicht vom beitragsrelevanten Elterneinkommen in Abzug zu bringen. Die Kläger haben am 4. August 2006 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie die Begründung des Widerspruchs. Danach sei für die Beitragsberechnung von der steuerlichen Rechtslage und nicht von dem fehlerhaften Einkommensteuerbescheid auszugehen. Die dort als Sonderausgabe festgesetzte dauernde Last müsse deshalb hier einkommensmindernd als Werbungskosten berücksichtigt werden. Folgerichtig seien die Aufwendungen der Kläger für die Rentenzahlung im Steuerbescheid für das Jahr 2005 als Werbungskosten festgesetzt worden. Die Kläger beantragen, 1. den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2006 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 2006 aufzuheben, 2. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheides. Im Hinblick auf das für die Festsetzung der Kindergartenbeiträge einzusetzende Elterneinkommen sei für das Jahr 2004 von dem bestandskräftigen Steuerbescheid auszugehen. Die Beteiligten haben mit Schreiben an das Gericht vom 18. und 25. Januar 2007 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte hat darin zu Recht einen monatlichen Beitrag von 115,04 EUR mit einer Nachforderung in Höhe von 846,72 EUR für den Kindergartenbesuch des Sohnes der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 festgesetzt. Die nachträgliche Einstufung der Kläger in eine höhere Einkommensgruppe mit der Folge höherer als der ursprünglich festgesetzten Elternbeiträge ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kläger sind für den genannten Zeitraum nach § 90 SGB VIII i. V. m. § 17 Abs. 1, Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV NRW, S. 704) zur Nachzahlung eines Elternbeitrags von 846,72 EUR verpflichtet. Das Jahreseinkommen der Kläger für das Jahr 2004 rechtfertigt die Festsetzung der Elternbeiträge nach der Einkommensgruppe von 49.085 EUR bis 61.355 EUR mit einem monatlichen Elternbeitrag von 115,04 EUR nach der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der von ihrem Kind besuchten Tageseinrichtung zu entrichten. Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK grundsätzlich das Einkommen als Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Maßgeblich für die Höhe des Beitrages ist nach der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK die Höhe des jeweiligen Jahreseinkommens, und zwar nach § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK grundsätzlich das im dem der Angaben zu den Einkommensverhältnissen vorausgegangenen Kalenderjahr. Ist das laufende Jahr beendet, gebieten es jedoch die Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit, etwa nachträglich festgestellte oder (ggf. nach dem insoweit fortwirkenden § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK) offenbarte Änderungen in den Einkommensverhältnissen in diesem Jahr über § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK zu Gunsten oder zu Lasten des Pflichtigen zu berücksichtigen. Die Pflicht zur Berücksichtigung geänderter Einkommensverhältnisse bedeutet, dass eine Beitragsfestsetzung zu ändern ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das tatsächliche Jahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht über oder unter dem der bisherigen Festsetzung zugrunde liegenden Jahreseinkommen liegt und aufgrund dessen eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe maßgeblich ist. Letztlich maßgebend ist bei einer ex-post-Betrachtung danach das Jahreseinkommen der Kläger in dem Jahr, für das Beiträge festgesetzt worden sind. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -. Liegt in Bezug auf die steuerpflichtigen Einkünfte ein - bestandskräftiger - Steuerbescheid vor, ist - ungeachtet der in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlenden Bindungswirkung - in Bezug auf die insoweit erfassten Einkünfte grundsätzlich auf diesen abzustellen. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, und jüngst Beschluss vom 22. Juni 2006 -12 A 1979/06 -. Mit der gesetzlichen Anknüpfung an die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK liegt es nahe, für die Ermittlung des maßgeblichen Jahreseinkommens auf einen Einkommensteuerbescheid abzustellen. Zielrichtung des Gesetzes ist es u.a., die durch die Elternbeiträge ohnehin nur zu einem geringen Teil zu erzielende Deckung der Betriebskosten unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität mit einem möglichst geringen Verwaltungsaufwand zu erreichen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Einkommensbegriff zwar an das Einkommensteuerrecht angelehnt, ihn jedoch durch die Beschränkung auf die Abzüge der Werbungskosten sowie einige spezielle Zurechnungs- und Abzugsregelungen stark vereinfacht und dadurch verselbständigt. Dieser Zielrichtung ist - unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO - auch bei der Rechtsanwendung Rechnung zu tragen. Das Elternbeitragsrecht nach dem GTK hat grundsätzlich nicht die Aufgabe, steuerrechtliche Fragen, die zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen durch (bestandskräftigen) Bescheid für den insoweit erfassten Zeitraum geregelt worden sind, einer erneuten Prüfung und einer - ggf. auch noch abweichenden - gesonderten Entscheidung zuzuführen. Eine Überprüfung der steuerrechtlichen Festsetzungen im Steuerbescheid kommt danach allenfalls dann in Betracht, wenn die im Steuerbescheid enthaltenen tatsächlichen Annahmen offenkundig unzutreffend sind oder die Festsetzungen in rechtlicher Hinsicht offenkundig unvertretbar sind. Dabei ist vor dem Hintergrund des Art. 20 Abs. 3 GG davon auszugehen, dass die steuerrechtlichen Festsetzungen regelmäßig rechtmäßig sind; den Beitragspflichtigen obliegt es, im Einzelnen darzulegen und ggf. auch nachzuweisen, dass die vorstehend dargelegten Voraussetzungen für ein Abweichen von den steuerrechtlichen Festsetzungen vorliegen. Unterhalb dieser Schwelle bleibt es für die Bemessung des Elternbeitrags nach § 17 Abs. 4 GTK bei den Regelungen im Steuerbescheid, insbesondere dann, wenn dieser unanfechtbar geworden ist. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -. Hier kommt es mithin - worauf die Kläger durch gerichtliche Verfügung bereits ausdrücklich hingewiesen worden sind - für die streitige Beitragsfestsetzung auf die in 2004 tatsächlich erzielten positiven und steuerfreien Einkünfte der Kläger ohne Verlustausgleich (§ 17 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 GTK) an, wie sie durch den Einkommensteuerbescheid für 2004 bestandskräftig festgesetzt worden sind. Das relevante Gesamteinkommen der Kläger lag demzufolge bei 55.623 EUR. Es ist nicht um den Jahresbetrag der monatlichen Rente, die die Kläger im Jahr 2004 an den Vater der Klägern gezahlt haben, weiter zu vermindern. Das Jugendamt der Beklagten musste im Hinblick auf die Erhebung von Kindergartenbeiträgen keine vom Steuerbescheid abweichende Berechnung der klägerischen Einkünfte vornehmen. Die Klärung steuerlicher Rechtsfragen muss ggf. durch Rechtsbehelfe gegen den Einkommensteuerbescheid herbeigeführt werden; sie kann dann nicht nach Ablauf der Einspruchsfrist vor dem Jugendamt nachgeholt werden, wenn die finanzbehördliche Veranlagung nicht offenkundig unvertretbar ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die im notariellen Übertragungsvertrag als Reallast bezeichnete monatliche Rente auf Lebensdauer dem Grunde und der Höhe nach steuerrechtlich anerkannt worden ist und diese Behandlung erst im Zuge der Erhebung von Kindergartenbeiträgen von den Beitragspflichtigen angegriffen wird. Die steuerliche Qualifizierung als Sonderausgabe ist dabei nicht offenkundig unvertretbar, weil Leibrenten bzw. dauernde Lasten im Fall der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Generationenverbund regelmäßig als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Vgl. Drenseck, in: Schmidt (Hrsg.), Einkommensteuergesetz, 25. Aufl. 2006, § 9 Rn. 96 u. 97. Wenn vorliegend die Klägerin von ihrem Vater ein Grundstück gegen Zahlung einer monatlichen Rente auf dessen Lebensdauer erhält, ist die implizite finanzamtliche Annahme eines Versorgungscharakters der Gegenleistung jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Beklagte musste sich deshalb nicht zu einer Überprüfung des Einkommensteuerbescheides gedrängt sehen, zumal Widerspruchs- wie auch Klagebegründung den wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit einer Überschusseinkunftsart dartun, zur Frage der generationsübergreifenden Versorgungsleistung aber nichts beitragen. Der Nacherhebung des erhöhten Elternbeitrags steht schließlich nicht der Umstand entgegen, dass der ursprüngliche Bescheid mit der Festsetzung auf monatlich 44,48 EUR bereits bestandskräftig geworden ist. § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK erlaubt nämlich ohne weiteres als spezielle Regelung auch die Anpassung bestandskräftiger Beitragsbescheide an geänderte Einkommensverhältnisse, so dass gemäß § 28 Abs. 1 GTK die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung von Verwaltungsakten, also auch §§ 45 und 48 SGB X, nicht anwendbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 6976/95 -. Einer Neufestsetzung der Beiträge aufgrund nachträglich festgestellter oder offenbarter Änderungen in den Einkommensverhältnissen zu Lasten des Pflichtigen kann Vertrauensschutz aus der ursprünglichen Beitragsfestsetzung nicht entgegengehalten werden. Denn jede Beitragsfestsetzung steht von Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt, dass sich keine Änderungen in den Einkommensverhältnissen ergeben. Ansonsten liefe die Offenbarungspflicht nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK leer. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Kläger bilden aufgrund ihrer gemeinsamen Klage eine notwendige (unechte) Streitgenossenschaft, da die Entscheidung wegen der Identität des Streitgegenstandes nur für alle Betroffenen gleich ergehen kann. Eines Ausspruchs über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) bedurfte es nicht. Eine Erstattung dieser Kosten (an den Kostengläubiger) scheidet aus, weil die Kläger diese Kosten als Kostenschuldner selber zu tragen haben (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.