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Beschluss

2 E 896/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach den §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG besteht nur, wenn die Voraussetzungen des neuen Rechts erfüllt sind. • Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion sind nur, wer deutscher Volkszugehöriger ist; die Bestätigung durch Sprache, Erziehung oder Kultur nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ist wesentlich. • Fehlt die deutsche Sprache als Mutters- oder bevorzugte Umgangssprache und liegen keine sonstigen bestätigenden Umstände vor, ist deutsches Volkszugehörigkeitsbekenntnis nicht objektiv bestätigt. • Die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG (Entbehrlichkeit bestätigender Merkmale) greift nicht, wenn die Verhältnisse im Herkunftsgebiet eine Sprachvermittlung grundsätzlich möglich und zumutbar erscheinen. • Eine Einbeziehung des Ehegatten nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kommt nicht in Betracht, wenn die Ehe zwischenzeitlich geschieden ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Aufnahmebescheid wegen fehlender Bestätigung deutschen Volkstums • Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach den §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG besteht nur, wenn die Voraussetzungen des neuen Rechts erfüllt sind. • Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion sind nur, wer deutscher Volkszugehöriger ist; die Bestätigung durch Sprache, Erziehung oder Kultur nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ist wesentlich. • Fehlt die deutsche Sprache als Mutters- oder bevorzugte Umgangssprache und liegen keine sonstigen bestätigenden Umstände vor, ist deutsches Volkszugehörigkeitsbekenntnis nicht objektiv bestätigt. • Die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG (Entbehrlichkeit bestätigender Merkmale) greift nicht, wenn die Verhältnisse im Herkunftsgebiet eine Sprachvermittlung grundsätzlich möglich und zumutbar erscheinen. • Eine Einbeziehung des Ehegatten nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kommt nicht in Betracht, wenn die Ehe zwischenzeitlich geschieden ist. Die Kläger begehrten von der Bundesrepublik Deutschland Aufnahmebescheide nach dem BVFG. Die Kläger gehören zu einer Familie, deren Angehörige in der ehemaligen Sowjetunion lebten; der Kläger zu 1) lebt weiterhin in Russland. Er stützt sein Begehren auf Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen (Vater). Die Klägerin zu 2) ist Ehefrau des Klägers zu 1), Klägerinnen zu 3) und 4) sind minderjährige Kinder. Die Verwaltungsbehörde versagte die Aufnahmebescheide; die Kläger erhoben Beschwerde. Streitgegenstand ist, ob die Voraussetzungen des BVFG, insbesondere die Bestätigung des deutschen Volkstums nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG, vorliegen und ob eine Einbeziehung von Ehegatten und Kindern möglich ist. • Rechtsgrundlage sind §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG; maßgeblich ist das neue Recht, wonach Aussiedler das Aussiedlungsgebiet vor dem 1.1.1993 hätten verlassen müssen. • Spätaussiedlereigenschaft setzt deutsche Volkszugehörigkeit voraus; diese erfordert u. a. nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG die objektive Bestätigung des Bekenntnisses durch z. B. Sprache, Erziehung oder Kultur. • Der Kläger zu 1) ist zwar von einem deutschen Volkszugehörigen (Vater) abstammend, spricht jedoch nur wenige deutsche Wörter und beherrscht Deutsch nicht als Mutters- oder bevorzugte Umgangssprache; somit fehlt das zentrale Bestätigungsmerkmal Sprache. • Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ist deutsche Sprache als Mutters- oder bevorzugte Umgangssprache erforderlich; es reicht Dialektgebrauch im Elternhaus, nicht aber nur vereinzelte Kenntnisse. • Mangels Sprachvermittlung und ohne vorgetragene sonstige gleichgewichtige bestätigende Umstände kann nicht von einer deutschen Erziehung oder Kulturprägung ausgegangen werden; folglich fehlt die deutsche Volkszugehörigkeit. • Die Ausnahme des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, die bestätigende Merkmale entbehrlich machen kann, greift nicht, weil die Verhältnisse in Kasachstan (und allgemein in relevanten Gebieten der ehemaligen UdSSR) eine häusliche Vermittlung der deutschen Sprache grundsätzlich möglich und zumutbar erscheinen. • Die Klägerin zu 2) kann nur kraft Ehe in einen Aufnahmebescheid einbezogen werden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG); da die Ehe zwischenzeitlich geschieden ist, kommt eine Einbeziehung nicht mehr in Betracht. • Die minderjährigen Klägerinnen zu 3) und 4) sind nicht deutscher Volkszugehörigkeit mangels Abstammung und Bekenntnisfähigkeit und können allenfalls über eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG geschützt werden, was hier nicht greift. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 166 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1, § 127 Abs. 4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kläger zu 1) bis 4) haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil die erforderliche Bestätigung des deutschen Volkstums nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht vorliegt; insbesondere fehlt beim Kläger zu 1) die deutsche Sprache als Mutters- oder bevorzugte Umgangssprache und es sind keine anderweitigen gleichwertigen bestätigenden Umstände dargelegt. Eine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG kommt nicht zum Tragen, da die Sprachvermittlung im Herkunftsgebiet grundsätzlich möglich und zumutbar war. Die Klägerin zu 2) kann nicht über § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden, weil die Ehe inzwischen geschieden ist. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je einem Viertel; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.