Urteil
8 A 4279/95
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Teilerledigung ist das Verfahren einzustellen und der Gerichtsbescheid insoweit für unwirksam zu erklären.
• Ein Heranziehungsbescheid nach § 43 BSHG ist hinreichend bestimmt, wenn sich aus seinem objektiven Erklärungswert ergibt, ob Adressaten als Teilschuldner oder Gesamtschuldner betroffen sind.
• Bei Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG können Eltern nach § 43 BSHG anteilig zu den Kosten herangezogen werden; die Zumutbarkeit richtet sich nach §§ 76 ff., 79 BSHG und ist monatsbezogen zu prüfen.
• Die Behörde kann nach § 85 Nr. 3 BSHG im Ermessen auch Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze zur Deckung ersparter häuslicher Aufwendungen heranziehen; die Ermessensentscheidung ist auf Überschreitung der gesetzlichen Grenzen zu prüfen und dann nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Heranziehung der Eltern zu Kosten der Eingliederungshilfe bei Unterbringung des Kindes • Bei Teilerledigung ist das Verfahren einzustellen und der Gerichtsbescheid insoweit für unwirksam zu erklären. • Ein Heranziehungsbescheid nach § 43 BSHG ist hinreichend bestimmt, wenn sich aus seinem objektiven Erklärungswert ergibt, ob Adressaten als Teilschuldner oder Gesamtschuldner betroffen sind. • Bei Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG können Eltern nach § 43 BSHG anteilig zu den Kosten herangezogen werden; die Zumutbarkeit richtet sich nach §§ 76 ff., 79 BSHG und ist monatsbezogen zu prüfen. • Die Behörde kann nach § 85 Nr. 3 BSHG im Ermessen auch Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze zur Deckung ersparter häuslicher Aufwendungen heranziehen; die Ermessensentscheidung ist auf Überschreitung der gesetzlichen Grenzen zu prüfen und dann nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die Eltern klagten gegen einen Bescheid, mit dem der Sozialhilfeträger für den Zeitraum 10/1987–4/1989 einen Kostenbeitrag von insgesamt 5.000 DM für die Heimunterbringung ihres Sohnes festsetzte. Der Sohn war seit 1984 in einer Bildungs- und Pflegeanstalt untergebracht; der Beklagte zahlte Eingliederungshilfe und setzte rückwirkend Beiträge fest. Die Kläger rügten Fehler bei der Einkommensberechnung und Abzugsfähigkeit von Aufwendungen (Krankengeld, Urlaubsgeld, Fahrtkosten, Darlehensraten). Der Beklagte hob später den Beitrag ab 5/1989 auf; die Parteien erklärten den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage für den übrigen Zeitraum ab; die Berufung wurde zum Teil zurückgewiesen und zum Teil erledigt erklärt. • Verfahrensabschluss: Wegen der vom Beklagten nachträglich gewährten Abhilfe für die Zeit ab 1.5.1989 ist das Verfahren in diesem Umfang einzustellen und der Gerichtsbescheid insoweit für unwirksam (§ 92 Abs. 3 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO). • Bestimmtheit: Der Heranziehungsbescheid war hinreichend bestimmt; aus seinem objektiven Erklärungswert ergab sich, dass die Eheleute als Teilschuldner zu gleichen Teilen verpflichtet sind (§§ 33 SGB X, 420 BGB). • Ermächtigungsgrundlage: Die Heranziehung stützte sich auf § 43 BSHG i.V.m. §§ 39, 40 BSHG; bei minderjährigen Hilfesuchenden ist die Zumutbarkeit der Mittelaufbringung nach §§ 76 ff., 79 BSHG für jeden Monat des Bedarfzeitraums zu prüfen. • Einkommensgrenze und Berechnung: Die maßgeblichen Grundbeträge, Unterkunftskosten und Familienzuschläge wurden monatsweise ermittelt; das bereinigte Nettoeinkommen der Kläger lag nur in vier Monaten über der Einkommensgrenze, in der übrigen Zeit darunter. Bei der Bereinigung waren nur die in § 76 Abs. 2 BSHG genannten Abzüge zu berücksichtigen (Arbeitsmittelpauschale, Versicherungsbeiträge u.a.), nicht jedoch private Darlehensraten oder Besuchsfahrten. • Fahrt- und Darlehenskosten: Fahrtkosten der Mutter zur Arbeit sind nach den einschlägigen Verordnungsregeln pauschal mit 10 DM je vollem Kilometer (max. 40 km) zu berücksichtigen; die von den Klägern behaupteten höheren Beträge und die Darlehensraten für Pkw-Anschaffung sind nicht abzugsfähig, weil Darlehensbelastungen nicht zum Abzug nach § 76 Abs. 2 BSHG gehören und die Entfernungspauschale solche Aufwendungen abgeltet. • Ermessensausübung: Der Beklagte durfte nach § 85 Nr. 3 BSHG im Ermessen auch Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze heranziehen, begrenzt durch die ersparten häuslichen Aufwendungen; er setzte die Beiträge für zwei Zeitabschnitte auf 90% bzw. 80% des Regelsatzes und machte von seinem Ermessen rechtmäßig Gebrauch. Gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler und Überschreitung der Ermessensgrenzen. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kostenentscheidung berücksichtigt die teilweise erfolgte Abhilfe; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Senat stellte das Verfahren insoweit ein, als der Beklagte den Kostenbeitrag ab 1.5.1989 aufgehoben hatte, und erklärte den Gerichtsbescheid in diesem Umfang für unwirksam. Die Berufung war im Übrigen unbegründet; das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids für den Zeitraum 1.10.1987–30.4.1989. Die Heranziehung der Eltern zu dem festgesetzten Betrag war durch § 43 BSHG gedeckt und die Einkommensberechnung sowie die berücksichtigten Abzüge entsprachen den Vorschriften der §§ 76 ff. und 79 BSHG; private Darlehensraten und Besuchsfahrten konnten nicht abgesetzt werden. Der Beklagte durfte im Ermessen gemäß § 85 Nr. 3 BSHG auch Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze zur Deckung ersparter häuslicher Aufwendungen heranziehen; das Ermessen wurde nicht überschritten. Die Kosten des Verfahrens wurden größtenteils dem Beklagten auferlegt, unter Berücksichtigung der erfolgten Teilerledigung; die Revision wurde nicht zugelassen.