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Urteil

14 A 1321/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Geldleistungen nach §25 Abs.1 WoBindG können gegenüber dem Erben des Verfügungsberechtigten festgesetzt werden, da die Pflichtigkeit nachfolgfähig ist. • Ein schriftlicher Hinweis der Behörde auf einen Belegungsverstoß und eine Ablehnung der Wohnberechtigungsbescheinigung begründen grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen, das zur Verwirkung der Forderung führt. • Längeres behördliches Zögern begründet allein noch keine Ermessenspflicht zugunsten des Verfügungsberechtigten; besondere Umstände sind erforderlich, um die Festsetzung der Geldleistungen als unbillig erscheinen zu lassen.
Entscheidungsgründe
Heranziehung des Erben zu Geldleistungen nach §25 WoBindG bei Fehlbelegung (keine Verwirkung) • Geldleistungen nach §25 Abs.1 WoBindG können gegenüber dem Erben des Verfügungsberechtigten festgesetzt werden, da die Pflichtigkeit nachfolgfähig ist. • Ein schriftlicher Hinweis der Behörde auf einen Belegungsverstoß und eine Ablehnung der Wohnberechtigungsbescheinigung begründen grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen, das zur Verwirkung der Forderung führt. • Längeres behördliches Zögern begründet allein noch keine Ermessenspflicht zugunsten des Verfügungsberechtigten; besondere Umstände sind erforderlich, um die Festsetzung der Geldleistungen als unbillig erscheinen zu lassen. Die Klägerin erbte 1992 ein mit öffentlichen Mitteln gefördertes Mietshaus von ihren Eltern. Die Behörde beanstandete, dass eine Wohnung seit 30.05.1986 ohne Wohnberechtigungsbescheinigung an die Familie C. überlassen wurde. Nachdem die Behörde 1986 beanstandet und 1987 die Ausstellung einer Bescheinigung abgelehnt hatte, erfolgte erst 1992 eine Anhörung gegenüber der Erbin. Mit Bescheid setzte die Behörde für die Zeit 1.6.1986 bis 31.12.1992 Geldleistungen nach §25 WoBindG fest; dieser Bescheid wurde in Widerspruchs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Beschränkung auf die Zeit bis 31.10.1991 geändert. Die Klägerin rügte Verwirkung, unbillige Inanspruchnahme und fehlendes Verschulden ihrerseits nach Eigentumserwerb; das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, das OVG änderte diese Entscheidung und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage ist §25 Abs.1 WoBindG in der jeweils maßgeblichen Fassung; Maßgröße sind die monatlichen Beträge je Quadratmeter nach den dort genannten Sätzen; Verstoß gegen §4 Abs.2 WoBindG liegt vor, wenn ohne Wohnberechtigungsbescheinigung überlassen wurde. • Die Überlassung an die Mieter ohne WBS stellt einen schuldhaften Verstoß des früheren Verfügungsberechtigten dar; Bekanntheit der öffentlichen Bindung und der Verpflichtungen wird angenommen, insbesondere nach der 1986 erfolgten Beanstandung und der Ablehnung einer Bescheinigung 1987. • Die Pflicht zur Leistung nach §25 Abs.1 WoBindG ist nachfolgefähig, weil die Pflicht sachbezogen ist und nicht an die Person des Erblassers gebunden ist; Zweck der Geldleistung ist Ausgleich des Fehlbelegungsschadens, weshalb Erben in Anspruch genommen werden können. • Zur Ermessensausübung: Ein längeres behördliches Zögern allein rechtfertigt keinen Verzicht auf die Festsetzung von Geldleistungen; nur außergewöhnliche, behördlich zu vertretende Umstände, die die überwiegende Verantwortung bei der Behörde begründen, können die Inanspruchnahme unbillig machen. • Im vorliegenden Fall fehlten solche besonderen Umstände; die Behörde hatte 1986 beanstandet, 1987 auf Fortbestehen der Möglichkeit der Verfolgung hingewiesen und zur Beseitigung der Verstöße aufgefordert, sodass kein berechtigtes Vertrauen auf dauernde Untätigkeit entstand. • Mangels besonderer Umstände war es nicht geboten, von der Festsetzung der Geldleistungen oder deren Höhe abzusehen; die Beschränkung des Festsetzungszeitraums bis zum 31.10.1991 erfolgte bereits und entspricht der Rechtsauffassung der Behörde. • Verwirkung ist nicht eingetreten, weil zum erforderlichen schutzwürdigen Vertrauen beim Verfügungsberechtigten konkrete nachteilige Umstände hätten hinzutreten müssen, die hier nicht gegeben sind. Die Berufung des Beklagten ist begründet; das erstinstanzliche Urteil wird geändert und die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide zur Festsetzung von Geldleistungen nach §25 Abs.1 WoBindG sind rechtmäßig; die Klägerin kann als Erbin für den Wohnungsbindungsverstoß ihres Vaters herangezogen werden, weil die Pflichtigkeit nachfolgfähig ist. Besondere Umstände, die eine Ermessensausübung zugunsten der Klägerin oder eine Verwirkung der Forderung gerechtfertigt hätten, sind nicht dargetan. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.