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Urteil

7 A 3816/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bauvorbescheid kann versagt werden, wenn die Erschließung nicht gesichert ist und eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder -leichtigkeit zu erwarten ist (§ 25 Abs.1,2 StrWG NW). • Das Vorhaben kann bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig sein, hindert aber nicht automatisch die straßenrechtliche Zustimmungsverweigerung zur Erschließung an. • Die Zwei-Monatsfiktion der Zustimmung nach § 25 Abs.2 Satz 2 StrWG NW beginnt nicht neu mit Inkrafttreten einer Gesetzesänderung, wenn zuvor bereits eine Versagung ergangen ist und das Verwaltungsverfahren nicht entsprechend neu angestoßen wurde.
Entscheidungsgründe
Versagung eines Vorbescheids wegen konkreter Verkehrssicherheitsbeeinträchtigung • Ein Bauvorbescheid kann versagt werden, wenn die Erschließung nicht gesichert ist und eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder -leichtigkeit zu erwarten ist (§ 25 Abs.1,2 StrWG NW). • Das Vorhaben kann bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig sein, hindert aber nicht automatisch die straßenrechtliche Zustimmungsverweigerung zur Erschließung an. • Die Zwei-Monatsfiktion der Zustimmung nach § 25 Abs.2 Satz 2 StrWG NW beginnt nicht neu mit Inkrafttreten einer Gesetzesänderung, wenn zuvor bereits eine Versagung ergangen ist und das Verwaltungsverfahren nicht entsprechend neu angestoßen wurde. Der Kläger beantragte 1992 die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung von zwei Zweifamilienhäusern auf einem an die Kreisstraße Q. grenzenden Grundstück. Die Zufahrt sollte an der Südwestecke des Grundstücks zur Q.-Straße geführt werden; in der Nähe liegen eine Halbkreiskurve, Schulbushaltestellen, Gewerbehinweise und beidseitige Bebauung. Die Straßenbaubehörde versagte 1993 eine Ausnahme von straßenrechtlichen Vorschriften; der Vorbescheid wurde 1994 vom Gemeindebehörde abgelehnt. Das VG wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und rügte u.a. Unterschreitung der Zwei-Monatsfiktion sowie ausreichende Sichtverhältnisse und beherrschbare Verkehrsverhältnisse. Das OVG prüfte Lage, Sichtweiten, Geschwindigkeiten und straßenrechtliche Vorschriften und nahm einen Augenschein vor. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig, die Klage unbegründet; entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschriften gemäß §§ 71,75 BauO NW 1984/1995 sind gegeben. • Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben nach § 34 BauGB in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einfügbar; die Erschließung ist jedoch nicht gesichert. • Nach § 25 Abs.1 StrWG NW 1995 bedürfen Zufahrten zur Kreisstraße der Zustimmung der Straßenbaubehörde; diese darf nur versagen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist (§ 25 Abs.2 Satz1). • Das Grundstück liegt außerhalb einer Ortsdurchfahrt im straßenrechtlichen Sinn, auch wenn es binnen eines Ortsteils nach BauGB liegt; die Q.-Straße ist in dem Abschnitt nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt. • Die von Kläger angenommene Zwei-Monatsfiktion begann nicht neu mit der Gesetzesänderung von 1993, weil der Straßenbaubehörde bereits zuvor die Zustimmung versagt worden war und kein förmlicher neuer Antrag nach dem geänderten Recht gestellt wurde. • Sichtweiten und verfügbare Fahrstrecke sind vor Ort ermittelt und trotz günstiger Messwerte (V85 ≈ 50 km/h) zu kurz (freie Sichtstrecke ca. 67 m, verfügbare Fahrstrecke ~68 m), um beim Linksabbiegen aus der geplanten Zufahrt eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit bzw. der Leichtigkeit des Verkehrs auszuschließen. • Richtlinien (RAS-K und Anhaltewegberechnung) und die konkrete Kurven-, Beschilderungs- und Haltestellensituation führen dazu, dass die zusätzliche Zufahrt die Gefahrenlage verschärft; auf vorgesehene verkehrsregelnde Maßnahmen des Bauherrn kann bei der Gefahrenprognose nicht abgestellt werden. • Die Straßenbehörde durfte die Zustimmung verweigern; eine nachträgliche Zustimmungsfiktion tritt nicht ein, weil kein neu eingeleitetes Verwaltungsverfahren nach der Gesetzesänderung die Versagung ersetzt hat. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die vorherige Ablehnung des Vorbescheids bleibt in Kraft. Begründet ist dies damit, dass die Erschließung über die geplante Zufahrt an die Kreisstraße nicht gesichert ist und die insoweit vorhandenen Sicht- und Fahrstrecken in Verbindung mit Kurvenlage, Beschilderung und Schulbushaltestellen eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bzw. -leichtigkeit wahrscheinlich machen, sodass die Straßenbaubehörde nach § 25 StrWG NW die Zustimmung zu Recht versagen durfte. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.