Urteil
7 A 460/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0508.7A460.07.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die auf fernstraßenrechtliche Gründe gestützte Ablehnung ihres Bauantrags. Sie sind Eigentümer des Grundstücks C. , Gemarkung V. , Flur , Flurstück (H. Straße 385). Das unmittelbar an die Bundesstraße 61 (H. Straße, B 61) grenzende Grundstück liegt im Außenbereich außerhalb der geschlossenen Ortslage. Die B 61 ist die Hauptverkehrsverbindung zwischen C. und H1. . Nach einer Verkehrszählung aus dem Jahre 2000 wird sie durchschnittlich täglich von ca. 15.600, an Werktagen sogar von ca. 17.000 Kraftfahrzeugen befahren. Auf dem genannten Grundstück befindet sich eine aus drei Gebäuden bestehende ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle, zu der eine im Jahre 1930 errichtete Scheune gehört, die zurzeit als Abstellfläche genutzt wird. In den beiden anderen Gebäuden befinden sich insgesamt drei Wohnungen. Sämtliche Gebäude liegen in einem Abstand von weniger als 40 m, in Teilen - so auch die Scheune - in einem Abstand von weniger als 20 m zur B 61, von der aus das Grundstück unmittelbar über eine Zufahrt erschlossen wird. Dort verläuft die B 61 in Sichtweite in beide Fahrtrichtungen geradlinig und weist eine Gesamtfahrbahnbreite von ca. 8 m, mithin je Fahrspur eine Breite von ca. 4 m auf. Im Streckenabschnitt zwischen der im Stadtbezirk H1. gelegenen Kreuzung der B 61 mit der J. Straße und dem Stadtteil C. -V. ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt und ein Überholverbot für Führer von Kraftfahrzeugen aller Art angeordnet. Überholt werden dürfen lediglich Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen. Auf der dem Grundstück der Kläger gegenüber liegenden Seite der B 61 befindet sich ein Fuß- und Radweg. Die Kläger beantragten unter dem 3. Juni 2005 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau der Scheune. Nach den eingereichten Bauvorlagen ist im Dachgeschoss der Ausbau einer Wohnung und im Erdgeschoss die Einrichtung eines Büros für Energieberatung sowie von Abstellräumen geplant. Die äußere Gestalt des umzunutzenden Gebäudes bleibt hiernach im Wesentlichen gewahrt. Der vom Beklagten im Genehmigungsverfahren beteiligte Beigeladene lehnte mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 und 1. Februar 2006 die Erteilung der Zustimmung nach § 9 Abs. 2 FStrG ab. Zur Begründung führte er aus: Gegen die Errichtung einer weiteren Wohneinheit und eines Energieberatungsbüros bestünden in anbaurechtlicher Hinsicht Bedenken. Die Anbaubeschränkungen des § 9 Abs. 2 FStrG verfolgten im Hinblick auf die potentielle Gefährlichkeit des modernen Straßenverkehrs für Teilnehmer und Dritte den Zweck, alle den Verkehrsablauf nachteilig beeinflussenden Umstände, die von außen auf den Verkehr einwirken könnten, auf das Mindestmaß herabzusetzen. Es bestehe vorliegend die erkennbare Möglichkeit, dass das Bauvorhaben den Verkehrsablauf auf der Bundesstraße beeinträchtige oder gefährde, so dass die Zustimmung nach § 9 Abs. 2 FStrG zu versagen sei. Weitere Wohneinheiten oder gewerbliche Nutzungen führten unabhängig davon, ob eine zusätzliche Zufahrt angelegt werde oder nicht, zu zusätzlichen Behinderungen und Gefährdungen im Zufahrtsbereich. Die B 61 sei in diesem Streckenabschnitt sehr stark belastet. Es müssten daher umso mehr zusätzliche Gefahrensituationen, die von baulichen Anlagen oder geänderten Nutzungen ausgingen, verhindert werden. Ein- und Ausfahrvorgänge auf Zufahrten an freien Strecken verursachten erfahrungsgemäß gefährliche Überschneidungen der verschiedenen Verkehrslinien. Dabei könne es zu Auffahrunfällen und Zusammenstößen kommen. Insgesamt gesehen werde durch die mit dem Bauvorhaben verbundene Erhöhung des Verkehrsaufkommens im Zufahrtsbereich ein bereits vorhandener Gefahrenpunkt verstärkt. Dies sei im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht vertretbar. An der reibungslosen Abwicklung des Straßenverkehrs bestehe angesichts der heutigen Verkehrsdichte ein erhebliches öffentliches Interesse. Infolgedessen seien alle diejenigen äußeren Einflüsse auf den Verkehr zu verhindern, die geeignet seien, die ohnehin vorhandenen Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zusätzlich zu vergrößern. Die aufgezeigten Verkehrsgefährdungen könnten auch nicht durch Auflagen oder Bedingungen kompensiert werden. Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. März 2006 die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben der Kläger ab. Zur Begründung verwies er auf die Versagung der straßenrechtlichen Zustimmung durch den Beigeladenen. Die Kläger haben am 20. März 2006 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Erteilung der Baugenehmigung sei zu Unrecht abgelehnt worden. Sie hätten einen Anspruch auf eine Zustimmung nach § 9 Abs. 2 FStrG. Die Zustimmung dürfe nach § 9 Abs. 3 FStrG nur versagt werden, wenn dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nötig sei. Diese Voraussetzungen seien in ihrem Fall nicht gegeben. Umstände, die in irgendeiner greifbaren - nicht nur abstrakten - Art und Weise über das gegebene Maß hinaus objektiv und erkennbar zu Reibungen und Hinderungen des Verkehrs auf der B 61 führen könnten, seien mit ihrem Bauvorhaben nicht verbunden. Die Wahrnehmung des Verkehrs auf der B 61 von der Zufahrt aus werde weder durch den Straßenverlauf noch durch die Bebauung oder Bepflanzung beeinträchtigt. Es sei nicht erkennbar, dass der Verkehrsablauf auf der B 61 durch die geplante Veränderung stärker als zurzeit rechtlich möglich beeinträchtigt werde. Mit der Veränderung entfalle der bisher zulässige landwirtschaftliche Verkehr, der insbesondere bei Ein- und Abbiegevorgängen besondere Gefahren mit sich bringe. Wie der Verkehr durch die streitbefangene Zufahrt in seiner Leichtigkeit und Sicherheit gefährdet bzw. beeinträchtigt werde, liege überdies fast in ihrem - der Kläger - Belieben und hänge von ihrer privaten und beruflichen Lebensführung ab. Sie - die Kläger - könnten die Zufahrt schon jetzt einer den Verkehr auf der B 61 stärker belastenden Nutzung zuführen. Der Verkehr auf der B 61 sei auch deshalb ohnehin gefährdet, weil es in nächster Umgebung des Vorhabengrundstücks eine Vielzahl weiterer Zufahrten gebe. Die streitbefangene Zufahrt befinde sich etwa in der Mitte des 2 km langen Abschnitts der B 61 zwischen der in H1. gelegenen Kreuzung der B 61 mit der J. Straße und der in C. gelegenen Kreuzung der B 61 mit der J. Straße und dem L.----weg . In diesem Abschnitt lägen weitere bauliche Anlagen mit insgesamt 16 Zufahrten zur B 61. All diese Umstände seien zwingend in die Überlegung einzubeziehen, inwieweit tatsächlich eine messbar gesteigerte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B 61 durch die geplante Veränderung eintreten würde. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2006 zu verpflichten, ihnen eine Baugenehmigung für den Umbau der Scheune auf dem Grundstück C. , Gemarkung V. , Flur , Flurstück (H. Straße 385) in ein Büro und eine Wohnung gemäß ihrem Bauantrag vom 3. Juni 2005 zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten, allein eine Baugenehmigung für das Büro gemäß dem Bauantrag vom 3. Juni 2005 zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ergänzend im Wesentlichen vorgetragen: Die von den Klägern angeführten baulichen Anlagen und Nutzungen mit Zufahrten zur B 61 lägen teilweise innerhalb der Ortsdurchfahrt C. -V. , teilweise jenseits der Ortsdurchfahrt C. -V. im Abschnitt der B 61 zwischen C. -V. und C. -C1. und teilweise im Gebiet der Stadt H1. . Bei den im Gebiet der Stadt C. und außerhalb der Ortsdurchfahrt C. -V. gelegenen baulichen Anlagen handele es sich teilweise um Altbestand bzw. Erweiterungen, bei denen sich aus den Betriebsbeschreibungen ergebe, dass kein zusätzlicher Verkehr entstehe. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ergänzend im Wesentlichen vorgetragen: Der durchschnittliche tägliche Verkehr auf der B 61 sei seit dem Jahre 2000 weiter angewachsen. Mit der von den Klägern beabsichtigten Umwandlung der Scheune sei eine abstrakte, aber auch eine konkrete Gefahr für die Verkehrsteilnehmer auf der B 61 verbunden. Durch Urteil vom 21. Dezember 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten weder einen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Energieberatungsbüro und eine Wohnung noch einen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung allein für ein Energieberatungsbüro. Dem Umbauvorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Der Beigeladene habe zu Recht die erforderliche straßenrechtliche Zustimmung versagt. Der Verkehrsablauf auf der B 61 werde durch das Vorhaben der Kläger beeinträchtigt, wenn nicht gar gefährdet. Hiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 27. April 2007 zugelassene Berufung der Kläger. Sie tragen im Wesentlichen vor: Sie hätten einen Anspruch auf die Baugenehmigung gemäß ihrem Antrag vom 3. Juni 2005. Dem Vorhaben stünden keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Die straßenrechtliche Zustimmung nach § 9 Abs. 2 FStrG sei zu erteilen, da die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 9 Abs. 3 FStrG nicht vorlägen. Der Zustand der B 61 im fraglichen Bereich lasse eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht erkennen. In den Blick zu nehmen sei insoweit allein die durch das Vorhaben bedingte verstärkte Benutzung der vorhandenen Grundstückszufahrt. Der dort gegebene geradlinige Verlauf der B 61 gewährleiste bestmögliche Sichtverhältnisse. Fahrzeuge, die vom Vorhabengrundstück in die B 61 einbögen, könnten frühestmöglich wahrgenommen werden. Der in die B 61 einbiegende Fahrzeugführer könne sich nähernde Fahrzeuge rechtzeitig erkennen. Eine Beeinträchtigung der dortigen Sichtverhältnisse durch äußere Faktoren sei nicht ersichtlich. Umstände, die die Aufmerksamkeit der Fahrzeugführer in besonderem Maße beanspruchten oder gar zu einer Ablenkung der Fahrzeugführer führen könnten, lägen nicht vor. In dem Streckenabschnitt bestehe eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h. Diese reduziere das Gefahrenpotential in jeder Hinsicht. Beim Einbiegen in die B 61 sei hierdurch die Gefahr, die Geschwindigkeit des Durchgangsverkehrs falsch einzuschätzen, erheblich geringer. Beim Abbiegen von der B 61 falle der Abbremsvorgang deutlich schwächer aus, als dies bei der auf Bundesstraßen im Normalfall geltenden Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h der Fall sei. Das im fraglichen Bereich geltende Überholverbot und die Fahrbahnbreite der B 61 von 8 m trügen maßgeblich dazu bei, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Schließlich werde die B 61 im fraglichen Bereich nicht von Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen gekreuzt, die eine zusätzliche Beeinträchtigung des Verkehrs hervorrufen könnten. Auch die Zufahrt zum Vorhabengrundstück berge kein besonderes Gefahrenpotential. Sie sei ausreichend breit, so dass gleichzeitig ein Fahrzeug von der B 61 in die Zufahrt einbiegen und ein anderes von dieser Zufahrt aus in die B 61 einbiegen könne. Beim Einbiegen in die B 61 bestehe uneingeschränkte Sicht in beide Fahrtrichtungen. Auf einer Länge von jeweils ca. 100 m zur Grundstückszufahrt stünden keine Bäume an der Straße. In der Zufahrt stehende Fahrzeuge würden vom Durchgangsverkehr rechtzeitig gesehen, weil das Fahrbahnbankett dort ausreichend breit ausgebaut sei. Fahrzeugführer, die das Vorhabengrund-stück aufsuchen wollten, könnten die Gebäude wegen ihrer Nähe zur Fahrbahn rechtzeitig erkennen. Die asphaltierte Grundstückszufahrt hebe sich von den mit Rasen bewachsenen Banketten deutlich ab. Ein deutlich sichtbares Schild mit großer und nachts beleuchteter Zahlenangabe weise in beide Fahrtrichtungen auf die Hausnummer hin. Es lägen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Verkehrsteilnehmer, die das Vorhabengrundstück aufsuchen wollten und denen die örtlichen Gegebenheiten unbekannt seien, eine erhebliche Verkehrsbehinderung darstellen könnten. Das Bauvorhaben dürfte nach Art und Größe nur zu einer geringfügigen Zunahme des Zu- und Abgangsverkehrs führen. Es solle nur eine Wohneinheit geschaffen werden. Das geplante Energieberatungsbüro verfüge lediglich über eine Geschossfläche von etwa 100 m² und solle mit nur einer Beschäftigten geführt werden. Der Kläger zu 2., der das Energieberatungsbüro betreiben wolle, rechne nur mit äußerst geringem Kundenverkehr. Ein Großteil des Kundenkontakts werde über Telefon und Internet erfolgen, so dass es kaum zu direkten Besuchen von Kunden auf dem Grundstück kommen werde. Der Kläger zu 2. werde in erster Linie erforderliche Kundenbesuche selbst vornehmen. Der einzige Gesichtspunkt, der gegen das Vorhaben angeführt werden könne, sei die relativ hohe Verkehrsbelastung der B 61 im betroffenen Streckenabschnitt. Allein aus diesem Grund könne die straßenrechtliche Zustimmung jedoch nicht versagt werden. Sie hätten jedenfalls einen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung allein für das Energieberatungsbüro. Die ohnehin schon geringe Zahl der zu erwartenden Kraftfahrzeugbewegungen würde sich bei einer Realisierung des Vorhabens gemäß dem Hilfsantrag weiter reduzieren. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2006 zu verpflichten, ihnen gemäß ihrem Bauantrag vom 3. Juni 2005 die Baugenehmigung für den Umbau der Scheune auf dem Grundstück C. , Gemarkung V. , Flur , Flurstück (H. Straße 385), in ein Büro und eine Wohnung zu erteilen, hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2006 den Beklagten zu verpflichten, ihnen gemäß ihrem Bauantrag vom 3. Juni 2005 die Baugenehmigung lediglich für den Umbau der Scheune auf dem oben genannten Grundstück in ein Büro im Erdgeschoss zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er verweist auf das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Kläger hätten weder ausgehend von ihrem Hauptantrag noch ausgehend von ihrem Hilfsantrag einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Eine Zustimmung nach § 9 Abs. 2 und 3 FStrG könne hinsichtlich beider Anträge nicht erteilt werden. Die B 61 sei sehr stark belastet. Dem Verkehrsteilnehmer stelle sich im Bereich des Vorhabengrundstücks ein Streckenverlauf dar, der aus seiner Sicht weitgehend störungsfrei verlaufe. Der gute Ausbau der Straße und die relativ guten Sichtverhältnisse führten dazu, dass die Verkehrsteilnehmer die Gefährlichkeit der Strecke unterschätzten. Daher sei in diesem Bereich die Geschwindigkeit reduziert und das Überholverbot angeordnet worden. Durch diese Maßnahmen solle die Gefährlichkeit der Straße reduziert werden. Das Bauvorhaben der Kläger führe zu einer erheblichen Erhöhung des Zufahrtsverkehrs. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung seien der Wohneinheit zwei Pkw zuzurechnen, mit denen mehrmals täglich das Vorhabengrundstück verlassen und angefahren würde. Weitere Zufahrtsbewegungen seien mit dem Betrieb des Energieberatungsbüros verbunden. Jede Zufahrtsbewegung verschlechtere die Situation auf der B 61 nachhaltig. Zugunsten der Kläger greife auch die Vorschrift des § 9 Abs. 8 FStrG mangels Vorliegens einer besonderen Härte nicht. Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit am 11. März 2008 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger können weder die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau der Scheune auf ihrem Grundstück C. , Gemarkung V. , Flur , Flurstück (H. Straße 385), in ein Energieberatungsbüro und eine Wohnung (vgl. Hauptantrag (1.)) noch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau der Scheune auf dem genannten Grundstück allein in ein Energieberatungsbüro im Erdgeschoss (vgl. Hilfsantrag (2.)) beanspruchen. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau der Scheune in ein Energieberatungsbüro und eine Wohnung. Der Beklagte hat die Erteilung der Baugenehmigung - ungeachtet der Frage, ob das Bauvorhaben im Übrigen mit dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht in Einklang steht - zu Recht abgelehnt, weil der Beigeladene seinerseits die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FStrG erforderliche Zustimmung zu Recht versagt hat. Die Versagung der Zustimmung ist im Sinne von § 9 Abs. 3 FStrG wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nötig. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FStrG bedürfen u.a. Baugenehmigungen im Übrigen, mithin in den nicht bereits vom Anbauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG erfassten Fällen, der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, deren Befugnisse insoweit dem Beigeladenen übertragen worden sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes), wenn bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Gemäß § 9 Abs. 3 FStrG darf die Zustimmung nach § 9 Absatz 2 FStrG nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist. Das klägerische Vorhaben unterliegt nicht dem Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Diese Vorschrift erstreckt das fernstraßenrechtliche Anbauverbot nur auf die Errichtung von Hochbauten bzw. baulichen Anlagen. Durch das gesetzliche Verbot, unter den näher bezeichneten Voraussetzungen Hochbauten bzw. bauliche Anlagen "zu errichten", soll die erstmalige Herstellung von Hochbauten bzw. baulichen Anlagen sowie auch die Herstellung von weiteren Hochbauten bzw. von weiteren baulichen Anlagen auf einem Grundstück verhindert werden, nicht dagegen die bloße Änderung des vorhandenen baulichen Zustands. Diese Abgrenzung folgt dem allgemeinen Sprachgebrauch und liegt auch der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FStrG zu Grunde, mit welcher der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, dass er das "Errichten" und das "Ändern" einer baulichen Anlage als jeweils selbstständige Vorgänge ansieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 59.84 -, BRS 46 Nr. 107, und Beschluss vom 15. Januar 1982 - 4 C 1.80 -, BRS Nr. 39 Nr. 151; Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl. 1998, § 9 Rdnr. 7; Aust, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 856 f. Gegenstand des vom Beklagten abgelehnten Bauantrags der Kläger ist nicht die erstmalige oder weitere Herstellung einer baulichen Anlage im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 FStrG und damit nicht die Errichtung einer solchen Anlage. Das Bauvorhaben beschränkt sich vielmehr auf den Umbau der vorhandenen Scheune. Die äußere Gestalt des umzubauenden Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt. Mithin kommt es vorliegend darauf, dass die äußere Umgestaltung baulicher Anlagen nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise so einschneidend sein kann, dass sie nach Art und Umfang einer Neuherstellung gleichkommen und dann gegebenenfalls unter § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG fallen könnte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1982 - 4 C 1.80 -, BRS Nr. 39 Nr. 151; Aust, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 856 f., nicht an. Das klägerische Vorhaben wird vom sachlichen und räumlichen Geltungsbereich des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FStrG erfasst. Das Vorhabengrundstück liegt außerhalb der geschlossenen Ortslage. Es ist über eine Zufahrt unmittelbar an die B 61 angeschlossen. Mit dem geplanten Umbau der Scheune in ein Energieberatungsbüro und eine Wohnung geht eine - fernstraßenrechtlich relevante - Nutzungsänderung einher. Der Umbau der Scheune in ein Energieberatungsbüro und eine Wohnung wirkt sich wegen der mit der Nutzungsänderung einhergehenden Benutzung der Zufahrt auf den Verkehr auf der B 61 aus. Gründe, die eine Versagung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 9 Abs. 2 FStrG rechtfertigen, sind nach § 9 Abs. 3 FStrG insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Insoweit kommt es auf die konkreten Umstände an, nämlich ob das einzelne Bauvorhaben nach seiner Lage, Größe und Art geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu stören oder den Verkehrsablauf zu beeinträchtigen. Es soll die Entstehung weiterer Gefahrenquellen, nicht nur die Verwirklichung bereits bestehender Gefahren verhindert werden. Einwirkungen, die durch Bauwerke von außen auf den Verkehr eintreten können und die geeignet sind, die ohne sie schon bestehende ("normale") Gefahrensituation zu erhöhen oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrsablaufs zu beeinträchtigen, sollen vermieden werden. Hiernach kann nicht allein auf die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen und auch nicht auf die Möglichkeit der Ablenkung ungeeigneter Kraftfahrer abgestellt werden. Es muss die Auswirkung des Vorhabens auf die durchschnittlichen Verkehrsverhältnisse, die bestehende Gefahrensituation und den durchschnittlichen Fahrer festgestellt werden. Es kann auch nicht allein darauf ankommen, ob Gefahren und Schäden für den Verkehrsteilnehmer eintreten können; geschützt werden soll auch ein normaler Verkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. Der reibungslose und ungehinderte Verkehr soll ebenfalls sichergestellt werden. Hierbei kann aber nicht auf die theoretische Möglichkeit, dass die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder eine Erhöhung der bestehenden Gefahrensituation eintritt, abgestellt werden. Es muss die erkennbare Möglichkeit, nicht dagegen die unbedingte Gewissheit bestehen, dass das Bauvorhaben den Verkehrsablauf auf der Bundesfernstraße beeinträchtigt oder gefährdet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1963 - I C 247.58 -, BVerwGE 16, 116; OVG NRW; Urteil vom 16. November 2001 - 7 A 3625/00 -, nur teilweise veröffentlicht in: BRS 64 Nr. 164. Vorliegend ist es angesichts der örtlichen Gegebenheiten erkennbar möglich, dass die mit dem Vorhaben der Kläger verbundenen Auswirkungen den Verkehrsablauf auf der B 61 beeinträchtigen und sogar gefährden. Die Auswirkungen des hier beabsichtigten Umbaus der Scheune auf den Verkehrsablauf der B 61 werden, da die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibt, nicht durch die Lage oder die Größe des Gebäudes bestimmt. In den Blick zu nehmen sind insoweit vielmehr die beabsichtigte veränderte Nutzung des Gebäudes und die damit verbundene Belastung der Zufahrt zur B 61. Die Realisierung der beabsichtigten Umnutzung der Scheune in ein Energieberatungsbüro und in eine Wohnung würde jeweils eine zusätzliche Belastung der Zufahrt zur Folge haben. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob Kunden das Energieberatungsbüro und damit das Vorhabengrundstück aufsuchen oder ob der Kläger zu 2. das Energieberatungsbüro als Ausgangspunkt seiner Kundenbesuche wählt. In beiden Fällen entsteht mit der Umnutzung eine zusätzliche Belastung. Die mit der Umnutzung der Scheune verbundene zusätzliche Belastung der Zufahrt verlöre auch nicht deshalb an Gewicht, weil andere Vorhaben bzw. die Intensivierung genehmigter Nutzungen ebenfalls zu Beeinträchtigungen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf der B 61 führen könnten. Auf den von den Klägern angestellten hypothetischen Vergleich der von ihnen als möglich angesehenen Belastung der Zufahrt zum Vorhabengrundstück mit der sich aus der zur Genehmigung gestellten Wohn-/Büronutzung ergebenden Belastung dieser Zufahrt kommt es mithin nicht an. Die von ihnen angestellte kompensatorische Betrachtung ist verfehlt. Im Rahmen der Bewertung der örtlichen Gegebenheiten kann zwar zunächst festgestellt werden, dass einem Kraftfahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug von der Zufahrt des Vorhabengrundstücks aus in die B 61 einbiegen will, ein ausreichendes Sichtfeld bzw. -dreieck und damit eine ausreichende Anfahrsicht zur Verfügung steht. Die Anfahrsicht ist die Sicht, die ein Kraftfahrer haben muss, der mit einem Abstand von 3 m vom Fahrbahnrand der übergeordneten Straße wartet, um mit einer noch zumutbaren Behinderung bevorrechtigter Kraftfahrzeuge aus dem Stand in die übergeordnete Straße einfahren zu können (vgl. Nr. 3.4.3 der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Knotenpunkte, Abschnitt 1: Plangleiche Knotenpunkte (RAS-K-1)). Die unter Nr. 3.4.3 und in der Tabelle 12 der RAS-K-1 überschlägig berechnete Anfahrsicht gibt insoweit einen nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu überprüfenden Anhaltspunkt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. November 2001 - 7 A 3625/00 -, nur teilweise veröffentlicht in: BRS 64 Nr. 164, und vom 11. Mai 1998 - 7 A 3816/96 -. Vorliegend ist im maßgeblichen Streckenabschnitt der B 61 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h vorgegeben. Die nach der Tabelle 12 der RAS-K-1 erforderliche Schenkellänge des freizuhaltenden Sichtdreiecks beträgt 110 m und steht hier in beiden Fahrtrichtungen zur Verfügung. Allein die Gewährleistung einer ausreichenden Anfahrsicht vermag aber Gefährdungen und Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs auf der B 61 nicht auszuschließen. Vielmehr sind auch diesbezüglich die weiteren örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen und zu bewerten. Zu diesen Gegebenheiten zählt insbesondere die Verkehrsdichte auf der B 61, die bereits im Jahr 2000 bei durchschnittlich fast 15.600 Kfz/24 h und werktags bei durchschnittlich 17.000 Kfz/24 h lag. Nicht zuletzt die Tatsache, dass knapp 80 % der Bundesstraßen eine geringere Verkehrsdichte als die B 61 aufweisen, vgl. www.B30-Oberschwaben.de, Große Straßenverkehrszählung 2005 - Durchschnittliches, tägliches Verkehrsaufkommen der Bundesstraßenabschnitte in Deutschland nach täglichem Verkehrsaufkommen, Bericht Nr. 7, Fassung vom 23. Juli 2007, S. 11, verdeutlicht das erhebliche Ausmaß der dortigen Verkehrsdichte. Angesichts dieser Verkehrsdichte gewährleistet die nach dem Vorstehenden gegebene Anfahrsicht allein nicht, dass die Kraftfahrer, die in der Zufahrt des Vor-habengrundstücks warten, mit einer zumutbaren Behinderung der Fahrzeuge auf der B 61 in diese einbiegen. Wegen der erheblichen Verkehrsdichte besteht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - erkennbar die Gefahr, dass Kraftfahrer, die in der Zufahrt des Vorhabengrundstücks warten, keine ausreichende Verkehrslücke abwarten, um in die B 61 einzubiegen. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass zwecks Vermeidung längerer Wartezeiten auch unzureichende Verkehrslücken genutzt werden und damit der Verkehrsfluss auf der B 61 durch abrupte Bremsvorgänge des bevorrechtigten Verkehrs auf der B 61 unterbrochen wird. Dies ist, auch wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit im dortigen Streckenabschnitt auf 70 km/h begrenzt ist, eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs und zudem mit Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr von Auffahrunfällen verbunden. Die erhebliche Verkehrsdichte führt überdies dazu, dass das Abbiegen von der B 61 in die Zufahrt, auch wenn diese ausreichend frühzeitig zu erkennen sein mag, mit weiteren Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses und damit der Leichtigkeit des Verkehrs sowie mit Gefahren verbunden ist. Aus Richtung Süden kommende Kraftfahrzeugführer müssen ihre Fahrzeuge auf eine geringe Geschwindigkeit abbremsen, um in die Zufahrt zum Vorhabengrundstück einbiegen zu können. Aus Richtung Norden kommende Fahrzeugführer müssen ihre Fahrzeuge vielfach völlig zum Stillstand bringen, um vor dem Einbiegen in die Zufahrt den Gegenverkehr passieren zu lassen. Beides zieht entsprechende Abbremsvorgänge des nachfolgenden Verkehrs nach sich, die angesichts der hohen Verkehrsbelastung die Gefahr von Rückstauungen und - auch unter Berücksichtigung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h - sogar von Auffahrunfällen begründet. In die Bewertung der örtlichen Gegebenheiten ist ferner die Beschilderung im fraglichen Streckenabschnitt einzubeziehen. Trotz des geradlinigen Verlaufs der B 61 und der damit verbundenen Sichtmöglichkeiten ist eine "Zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h" sowie ein "Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art" angeordnet worden. Überholt werden dürfen lediglich Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen. Die Kraftfahrzeugführer auf der B 61 werden zudem auf die sich nach den örtlichen Verhältnissen aufdrängende Wildwechselgefahr hingewiesen. Die Beschilderung belegt mithin, dass dort bereits ein erheblich gesteigertes Gefahrenpotential gegeben ist, das durch die Beschilderung reduziert werden soll. Angesichts dieser örtlichen Gegebenheiten ist erkennbar damit zu rechnen, dass die mit dem Umbau der Scheune in ein Energieberatungsbüro und eine Wohnung jeweils verbundene zusätzliche Belastung der Zufahrt zur B 61 Auswirkungen zur Folge hat, die den Verkehrsablauf auf der B 61 beeinträchtigen und gefährden, so dass der Beigeladene zu Recht die Zustimmung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FStrG versagt und der Beklagte die Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu Recht abgelehnt hat. Da aufgrund der Vorgaben des § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 FStrG nach alledem die Erteilung der mit dem Hauptantrag begehrten Baugenehmigung für den Umbau der Scheune in ein Energieberatungsbüro und eine Wohnung nicht in Betracht kommt, ist es rechtlich unerheblich, ob der Beklagte oder - wofür allerdings keine Anhaltspunkte bestehen - der Beigeladene in anderen Fällen die Vorgaben des § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 FStrG nicht beachtet hat. 2. Die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau der Scheune allein in ein Energieberatungsbüro im Erdgeschoss kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Beigeladene hat auch insoweit die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FStrG erforderliche Zustimmung zu Recht versagt. Die Versagung der Zustimmung ist, auch wenn sich das Bauvorhaben auf den Umbau der Scheune in ein Energieberatungsbüro im Erdgeschoss beschränkt, im Sinne von § 9 Abs. 3 FStrG wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nötig. Es ist angesichts der beschriebenen örtlichen Gegebenheiten erkennbar möglich, dass bereits die mit diesem - beschränkten - Bauvorhaben verbundene zusätzliche Belastung der Zufahrt zur B 61 Auswirkungen zur Folge hat, die den Verkehrsablauf auf der B 61 beeinträchtigen und gefährden. Ohne entscheidendes Gewicht ist mithin, dass die mit der Wohnnutzung einhergehende zusätzliche Belastung der Zufahrt nicht mehr hinzutritt. Da aufgrund der Vorgaben des § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 FStrG nach alledem die Erteilung der mit dem Hilfsantrag begehrten Baugenehmigung für den Umbau der Scheune allein in ein Energieberatungsbüro ebenfalls nicht in Betracht kommt, ist es auch insoweit rechtlich unerheblich, ob der Beklagte oder - wofür allerdings keine Anhaltspunkte bestehen - der Beigeladene in anderen Fällen die Vorgaben des § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 FStrG nicht beachtet hat. Mit Blick darauf, dass der Beigeladene im Berufungsverfahren ausgeführt hat, er habe die anbaurechtliche Zustimmung nach § 9 Abs. 2 i.V.m. 3 FStrG zu Recht versagt und zugunsten der Kläger greife auch die Vorschrift des § 9 Abs. 8 FStrG mangels Vorliegens einer Härte nicht, sei abschließend angemerkt, dass § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG bestimmt, dass die oberste Landesstraßenbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen (nur) von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen kann, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Die - wie hier - unter § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 FStrG fallenden Sachverhalte erfasst § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG schon nach seinem Wortlaut nicht. Dies entspricht auch der Systematik und dem Sinn und Zweck des § 9 FStrG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 1964 - I C 26.63 -, BVerwGE 19, 238, und vom 28. Mai 1963 - I C 247.58 -, BVerwGE 16, 116. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.