OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 B 247/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

25mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung setzt glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus; dieser war hier nicht gegeben. • Bei Beförderungen hat der Dienstherr nach Eignung, Befähigung und Leistung auszuwählen; Gleichbehandlung des Geschlechts ist zu beachten. • Eine landesrechtliche Regelung, die Frauen bei gleicher Qualifikation in Bereichen mit Unterrepräsentanz bevorzugt, ist mit Gemeinschaftsrecht und Grundgesetz vereinbar, soweit in jedem Einzelfall eine objektive Interessenabwägung alle personenbezogenen Kriterien zugunsten eines männlichen Bewerbers berücksichtigt. • Eine solche Regelung darf Frauen keinen absoluten Vorrang gewähren; überwiegen jedoch keine personenbezogenen Gründe zugunsten eines männlichen Bewerbers, ist die Bevorzugung zulässig.
Entscheidungsgründe
Beförderungsvorrang für Frauen bei Unterrepräsentanz mit Einzelfallabwägung zulässig • Eine einstweilige Anordnung setzt glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus; dieser war hier nicht gegeben. • Bei Beförderungen hat der Dienstherr nach Eignung, Befähigung und Leistung auszuwählen; Gleichbehandlung des Geschlechts ist zu beachten. • Eine landesrechtliche Regelung, die Frauen bei gleicher Qualifikation in Bereichen mit Unterrepräsentanz bevorzugt, ist mit Gemeinschaftsrecht und Grundgesetz vereinbar, soweit in jedem Einzelfall eine objektive Interessenabwägung alle personenbezogenen Kriterien zugunsten eines männlichen Bewerbers berücksichtigt. • Eine solche Regelung darf Frauen keinen absoluten Vorrang gewähren; überwiegen jedoch keine personenbezogenen Gründe zugunsten eines männlichen Bewerbers, ist die Bevorzugung zulässig. Der Antragsteller und eine Beigeladene bewarben sich im April 1997 auf eine Stelle als Sozialoberinspektorin (Bewährungshelferin) beim Landgericht. Beide wurden in dienstlichen Beurteilungen als gleichwertig mit dem Gesamturteil "befriedigend (obere Grenze)" bewertet. Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm beabsichtigte, die Beigeladene zu befördern, weil nach § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG NW Frauen bei gleicher Eignung in Bereichen mit Unterrepräsentanz bevorzugt werden sollten. Der Antragsteller suchte mit einstweiliger Anordnung die Untersagung dieser Besetzung, konnte aber keinen durchgreifenden Erfolg erzielen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Rechtliche Grundlage der Beförderung sind §§ 25 Abs. 6 Satz 1, 7 Abs. 1 LBG NW; Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist maßgeblich. • Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO setzt Glaubhaftmachung des Anspruchs voraus; dieser war nicht erbracht, zudem fehlte die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines rechtsfehlerhaften Auswahlentscheids. • § 25 Abs. 6 Satz 2 (1. Halbsatz) LBG NW bevorzugt bei gleicher Qualifikation Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind; eine solche Regelung ist durch das Leistungsprinzip begrenzt und unterliegt einer Einzelfallprüfung. • Das Urteil des EuGH (Marschall, 11.11.1997) erlaubt eine nationale Förderregelung für Frauen, soweit sie eine Öffnungsklausel enthält, die sicherstellt, dass in jedem Einzelfall alle personenbezogenen Kriterien objektiv geprüft werden und der Vorrang entfällt, wenn diese Kriterien zugunsten eines männlichen Bewerbers überwiegen. • Die frühere restriktive Auslegung (Kalanke) ist durch die Marschall-Rechtsprechung relativiert worden; deshalb steht die landesrechtliche Regelung nicht mehr im Widerspruch zu EU-Recht oder Art. 3 GG, sofern kein absoluter Vorrang der Frauen entsteht. • Im konkreten Fall lagen keine personenbezogenen Gründe zugunsten des Mannes vor (z. B. Dienst- oder Lebensalter), die den Vorrang der Beigeladenen hätten beseitigen können; damit war die Auswahlentscheidung nicht rechtsfehlerhaft. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der angefochtene Beförderungsentscheid war nicht verwaltungsgerichtlich zu beanstanden, weil die landesrechtliche Bevorzugung von Frauen bei Unterrepräsentanz mit der unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Ordnung vereinbar ist, soweit in jedem Einzelfall eine objektive Prüfung aller personenbezogenen Kriterien erfolgt und kein absoluter Vorrang eingeräumt wird. Im vorliegenden Konkurrenzverhältnis standen dem Antragsteller keine überwiegen­den personenbezogenen Gründe gegenüber, die eine Vorrangentfaltung der Beigeladenen verhindert hätten. Der Wert des Streitgegenstandes wurde für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.