Beschluss
2 L 2317/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:1015.2L2317.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf DM 4.000,-- festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das Begehren mit dem sinngemäßen Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die beiden im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein- Westfalen Nr. 00 vom 00.00.2001 ausgeschriebenen Regierungsamtsinspektoren/-innen-Stellen bei der Justizvollzugsanstalt E mit den Beigeladenen zu besetzen, bis der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht zwar im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da deren Ernennung zum/zur Regierungsamtsinspektor(in) und Einweisung in die freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesG das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig vereiteln würden. Der Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 7 Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell- rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Beförderungsbewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen. 8 Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Die hier herangezogenen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen bilden ausreichende Entscheidungsgrundlagen in diesem Sinne. Sie sind - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - sämtlich am 17.07.2001 aus Anlass der Bewerbungen um die streitigen Beförderungsstellen durch den Leiter der JVA E erstellt worden. Die Einschätzung des Antragsgegners, ausgehend von den Gesamturteilen dieser dienstlichen Beurteilungen sei zunächst der Beigeladene zu 2. besser qualifiziert als der Antragsteller, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Wahrend dem Antragsteller (lediglich) das Gesamturteil gut" (Leistungsbeurteilung) und besonders geeignet" (Eignungs- beurteilung) erteilt worden ist, hat der Beigeladene zu 2. das Gesamturteil gut - (obere Grenze)" und besonders geeignet (an der oberen Grenze)" erhalten. Hiernach ist dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 2. nach den einschlägigen Beurteilungsricht-linien (vgl. Abschnitt III Nr. 4 der Allgemeinen Verfügung des Justizministers betr. die dienstlichen Beurteilungen der Beamten im Justizbereich vom 20.01.1997, JMBl. NRW S. 40) zwar dieselbe Notenstufe (gut" und besonders geeignet") zuerkannt worden. Durch die jeweilige Verwendung des Zusatzes obere Grenze" beim Leistungs- und Eignungsurteil der Beurteilung des Beigeladenen zu 2. hat der Leiter der JVA E aber im Wege der sog. Binnendifferenzierung zum Ausdruck gebracht, dass er den Beigeladenen zu 2. als noch besser qualifiziert einschätzt. Voraussetzung einer solchen Binnendifferenzierung ist, dass der Dienstvorgesetzte trotz einer gleichen Note im Rahmen der textlichen Bestandteile des Gesamturteils erkennbar und nachvollziehbar einen Qualifikationsvorsprung zum Ausdruck bringt. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.10.1991 - 6 B 1914/91 - und vom 26.06.1995 - 6 B 1491/95 -. 10 Diesen Anforderungen genügt der Zusatz obere Grenze". Zu einer derartigen Binnendifferenzierung war der Leiter der JVA E auch befugt, weil nach der Rundverfügung des Justizministers betreffend dienstliche Beurteilungen vom 08.10.1997 (JVV NW 2000-I C.155) gegen Zusätze, welche - wie an der oberen (unteren) Grenze" - eindeutig sind, keine Bedenken bestehen, solche Zusätze mithin zur Verwendung durch nachgeordnete Behörden zugelassen sind. 11 Ist daher dem Beigeladenen zu 2. bereits nach Leistungsgrundsätzen zwingend der Vorzug gegenüber dem Antragsteller zu geben, kommt es auf die vom Antragsteller zu seinen Gunsten angeführten Gesichtspunkte, die allenfalls auf der Ebene der Hilfskriterien und somit nachrangig Bedeutung erlangen könnten, nicht an. 12 Nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben ist auch die Beigeladene zu 1. besser qualifiziert als der Antragsteller. Diese hat mit der Note besonders geeignet (obere Grenze)" - gleichfalls im Wege der Binnendifferenzierung - ein besseres Eignungsurteil erhalten. Da der Eignungsaussage einer dienstlichen Beurteilung bei der Entscheidung über die Besetzung einer Beförderungsstelle besonderes Gewicht zukommt, ist bei besserem Eignungsurteil auch dann ein Qualifikationsvorsprung gegeben, wenn das Leistungsurteil - die Bewertung der im bisherigen Amt gezeigten Leistungen und Befähigungen - gleich ist. Zwar ist das Eignungsurteil aus dem Leistungsurteil abzuleiten und korrespondiert nach der ständigen Praxis der Justizbehörden mit dem Leistungsurteil gut" in der Regel das Eignungsurteil besonderes geeignet" ohne Zusatz (vgl. Ergebnisniederschrift des Justizministers über die Dienstbesprechung mit den Leitern der Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01./02.02.1996 zu TOP 4 sowie Niederschrift des Präsidenten des Justizvollzugsamtes S über die Dienstbesprechung mit den Verwaltungsleitern des Justizvollzugsamtsbezirks S vom 23.10.1996 zu TOP 5). Eine Abweichung von diesem Regelfall ist hiernach aber nicht ausgeschlossen, bedarf allerdings einer besonderen Begründung. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der betreffende Beamte gerade für das künftige Amt besondere Fähigkeiten mitbringt. 13 Vgl. Beschluss der Kammer vom 02.07.2001 - 2 L 1419/01 - . 14 Nach der Einschätzung des Leiters der JVA E, die sich der Präsident des Justizvollzugsamtes S zu Eigen gemacht hat, liegen diese Voraussetzungen bei der Beigeladenen zu 1. wegen deren großer Flexibilität vor, während eine entsprechende Aussage bei dem Antragsteller nicht getroffen werden kann. 15 Der Antragsteller dürfte mit seinen hiergegen gerichteten Einwendungen nicht durchdringen. Die Kammer kann insoweit letztlich dahingestellt sein lassen, ob in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend eine Stellenbesetzung ohnehin grundsätzlich von der Maßgeblichkeit der der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Beurteilungen - unter Einschluss der ausgeworfenen Gesamturteile - auszugehen ist, es sei denn, ein Beurteilungsmangel, bei dessen Vermeidung sich der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn auf eine bestimmte - bessere - Endnote verengt hätte, läge offen zu Tage, 16 so die Rechtsprechung des 12. Senats des OVG NRW, vgl. Beschlüsse vom 28.02.2001 - 12 B 54/01 -, m.w.N., 17 oder ob ein Anordnungsanspruch schon dann in Betracht kommt, wenn im (künftigen) Hauptsacheverfahren eine Anhebung des Gesamturteils der streitigen Beurteilung auf das für einen Erfolg im Auswahlverfahren erforderliche Prädikat aus derzeitiger Sicht überwiegend wahrscheinlich ist, 18 so die Rechtsprechung des 6. Senats des OVG NRW, vgl. Beschlüsse vom 13.01.1997 - 6 B 2806/96 - und 16.10.1995 - 6 B 2631/95 -. 19 Der Antragsteller trägt insoweit vor, die Beigeladene zu 1. sei lediglich einmal infolge einer technischen Rationalisierung von der JVA E1 in die Hauptgeschäftsstelle der JVA E versetzt worden, während er nach der Laufbahnprüfung in der Hauptgeschäftsstelle der Anstalt und als ständiger Vertreter des Leiters der Vollzugsgeschäftsstelle eingesetzt gewesen sei. Mit diesem Vorbringen wird er aber aller Voraussicht nach die Auswahlgrundlage nicht zu seinen Gunsten verändern können. Zunächst unterliegt auch die Begründung, welche die binnendifferenzierende Hervorhebung des Eignungsurteils stützen soll, angesichts des dem Dienstvorgesetzten eingeräumten Beurteilungsermessens nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Des Weiteren ergibt sich aus dem Text der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen tatsächlich, dass diese in der Vergangenheit bereits in vielen unterschiedlichen Bereichen (Vollzugsgeschäftsstelle, Hauptgeschäftsstelle, Arbeitsgruppe Kriminologischer Dienst, Geschäftsstelle für das Einweisungsverfahren) erfolgreich eingesetzt war und ihre besondere Flexibilität durch Abordnungen an die JVAen N und E2 gezeigt habe, während der Antragsteller als ausgeprägte Fachkraft im Bereich der Vollzugsgeschäftsstelle beschrieben wird. 20 Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers unterstellte, dass er eine Anhebung des Eignungsurteils auf besonders geeignet (obere Grenze)" und somit eine gleichartige Qualifikation wie die Beigeladene zu 1. erreichte, wäre die Auswahlentscheidung von Gerichts wegen nicht zu beanstanden. Denn in diesem Falle konnte sich der Antragsgegner unter dem Gesichtspunkt der Frauenförderung rechtsfehlerfrei zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. entscheiden. Stehen - im Wesentlichen gleich qualifizierte - männliche und weibliche Bewerber in Konkurrenz zueinander, so ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesgleichstellungsgesetz - vom 09.11.1999 (GV NRW S. 590) i.V.m. § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 LBG für die weitere Auswahlentscheidung das gesetzliche (Hilfs-)Kriterium der Frauenförderung zu beachten. Hierauf hat ausweislich des Besetzungsvermerks vom 07.08.2001 auch der Antragsgegner (zusätzlich) abgestellt. 21 § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG hat folgenden Wortlaut: 22 Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, soweit nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen". 23 Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) hat durch Urteil vom 11.11.1997 - C - 405/95 - entschieden, dass Arti-kel 2 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 09.02.1976 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der bei gleicher Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen Geschlechts in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung weibliche Bewerber in behördlichen Geschäftsbereichen, in denen im jeweiligen Beförderungsamt einer Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind, bevorzugt zu befördern sind, sofern nicht in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorausgesetzt, 24 diese Regelung garantiert den männlichen Bewerbern, die die gleiche Qualifikation wie die weiblichen Bewerber besitzen, in jedem Einzelfall, dass die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die Person der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden und der den weiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfällt, wenn eines oder mehrere dieser Kriterien zu Gunsten des männlichen Bewerbers überwiegen, und 25 solche Kriterien haben gegenüber den weiblichen Bewerbern keine diskriminierende Wirkung. 26 Dabei hat sich der EuGH davon leiten lassen, dass Artikel 2 Abs. 4 lediglich eine Ausnahme von dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel enthält, in den Mitgliedsstaaten den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen u.a. hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, zu verwirklichen, und nur den bestimmten und begrenzten Zweck hat, Maßnahmen zu unterlassen, die zwar dem Anschein nach diskriminierend sind, tatsächlich aber in der Wirklichkeit bestehende faktische Ungleichheiten zu Lasten weiblicher Bewerber beseitigen und verringern sollen. 27 Bei einer solchen Interpretation, die eine Einzelfallprüfung fordert und gebietet, dass stets sämtliche jeweils relevanten Hilfskriterien - und nicht nur der Gesichtspunkt der Frauenförderung - ernst genommen und in die jeweiligen Auswahlerwägungen ihrem Gewicht entsprechend einbezogen werden, sieht sich die Kammer in der Lage, auch ihre - bisherigen - Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG mit innerstaatlichem Verfassungsrecht, 28 vgl. dazu u.a. auch Beschlüsse des 6. Senats des OVG NRW vom 02.07.1992 - 6 B 713/92 - und 31.10.1995 - 6 B 2809/95 - sowie Beschluss des 12. Senats des OVG NRW vom 10.04.1992 - 12 B 2298/90 -, 29 jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückzustellen, weil diese nicht mehr das Gewicht haben, das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorausgesetzt werden muss. 30 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91 -, NJW 1992, 2749; zur Verfassungsmäßigkeit des Frauenförderungsgesetzes ebenso OVG NRW, Beschluss vom 22.02.1999 - 6 B 439/98 - und Beschluss vom 29.05.1998 - 12 B 247/98 -, IÖD 1998, 256. 31 Zur rechtlichen Einordnung und Handhabung des Gesichtspunktes der Frauenförderung nach dem Urteil des EuGH vom 11.11.1997 sind folgende Grundsätze entwickelt worden: 32 Es muss eine rechnerische Unterbesetzung hinsichtlich der Frauenquote im Beförderungsamt der Laufbahn vorliegen. Hierzu bedarf es weder einer signifikanten Unterrepräsentation", 33 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.06.1999 - 6 B 941/99 -, 34 noch kommt es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG darauf an, ob sich in der jeweiligen Laufbahn generell weniger Frauen als Männer befinden. 35 Demnach greift auch vorliegend der Gesichtspunkt der Frauenförderung ein, weil nach der vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen Darstellung des Antragsgegners im Geschäftsbereich des Präsidenten des Justizvollzugsamtes S im Beförderungsamt Regierungsamtsinspektoren/innen (Besoldungsgruppe A 9 BBesG) nur ein Frauenanteil von rund 15 % besteht. 36 Die in § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG enthaltene Öffnungsklausel", wonach der Gesichtspunkt der Frauenförderung nicht zum Tragen kommt, wenn in der Person eines Mitbewerber liegende Gründe überwiegen, greift demgegenüber nicht durch. Ob in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, ist grundsätzlich eine uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende Rechtsfrage. 37 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.11.1999 - 6 B 1957/99 -, vom 22.02.1999 - 6 B 439/98 - und vom 10.11.1999 - 6 B 503/99 -. 38 Dieser Ausgangspunkt wird aber relativiert durch die Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn bei der der konkreten Personalentscheidung vorausgehenden Bestimmung des bzw. der maßgebenden Hilfskriterien. Nicht anders als bei der Auswahl zwischen Bewerbern gleichen Geschlechts darf (und muss) der Dienstherr auch im Falle einer Konkurrenz gleich qualifizierter Bewerber unterschiedlichen Geschlechts grundsätzlich (nur) auf diejenigen Hilfskriterien zurückgreifen, die er auch sonst bei einem Qualifikationsgleichstand - rechtlich bedenkenfrei - anzuwenden pflegt, sofern diese keine diskriminierende Wirkung gegenüber dem weiblichen Mitbewerber haben. 39 OVG NRW, Beschlüsse vom 22.02.1999, a.a.O. und 10.11.1999 - 6 B 503/99 -; Schnellenbach, NWVBl. 1998, 417 (418). 40 Den Vorgaben des EuGH, dass stets sämtliche jeweils relevanten Hilfskriterien und nicht nur der Gesichtspunkt der Frauenförderung ernst genommen und ihrem Gewicht entsprechend in die Auswahlentscheidung einzubeziehen sind, ist einerseits zu entnehmen, dass nicht nur krasse", ins Auge fallende Sachverhalte die Anwendung der Öffnungsklausel nach sich ziehen oder ein überwiegendes Gewicht nur dann anzunehmen ist, wenn die Zurückstellung des Mannes sich nach den Umständen des Einzelfalles als unbillig" oder unerträglich" darstellt. Andererseits folgt hieraus, dass zugunsten des männlichen Mitbewerbers immerhin deutliche Unterschiede gegeben sein müssen, sollen die in seiner Person liegenden Gründe im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG überwiegen. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.02.1999, a.a.O. 42 Denn es ist darauf zu achten, dass dem Frauenförderungsgesetz ein hinreichender Anwendungsbereich verbleibt. Ist eine Bewerberin besser qualifiziert als die männlichen Bewerber oder ist die Bewerberin nach den üblichen oder von der Ernennungsbehörde im Einzelfall favorisierten Hilfskriterien ohnehin auszuwählen, bedarf es der Anwendung des Frauenförderungsgesetzes nicht. Der gesetzlichen Bestimmung des § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG verbleibt deshalb nur dann die gebotene praktische Bedeutung, wenn auch in den Fällen, in denen nach sonstigen Hilfskriterien eigentlich ein männlicher Bewerber zum Zuge käme, wegen des Gesichtspunktes der Frauenförderung die Entscheidung zu Gunsten des weiblichen Bewerbers ausfallen kann. Die Anwendung dieser Vorschrift ist daher insbesondere nicht auf echte Pattsituationen beschränkt. 43 Vgl. Beschluss der Kammer vom 15.12.1998 - 2 L 44774/98 - und OVG NRW, Beschluss vom 27.03.1998, a.a.O.; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.06.1999 - 2 B 11189/99 -, RiA 2000, 47, wonach der Gesichtspunkt der Frauenförderung erst durchgreift, wenn bei den übrigen Hilfskriterien, insbesondere der Leistungsentwicklung, ein Gleichstand gegeben ist. 44 Vorliegend lässt sich bei Beachtung dieser Maßgaben nicht feststellen, dass in der Person des Antragstellers liegende Gründe überwiegen. Zwar gibt der Antragsgegner bei der Auswahl nach Hilfskriterien regelmäßig zunächst demjenigen den Vorzug, dessen letzte Beförderung am längsten zurückliegt und insoweit hat der Antragsteller gegenüber der Beigeladenen einen Vorsprung von 1 ½ Jahren. Denn der Antragsteller wurde im Mai 1993 und die Beigeladene zu 1. im Dezember 1994 zum/zur Regierungshauptsekretär(in) ernannt. Dieser Vorsprung des Antragstellers ist aber nicht so gewichtig, dass der Gesichtspunkt der Frauenförderung zurücktreten müsste. Bei der insoweit gebotenen Abwägung ist nämlich auch zu berücksichtigen, wie hoch die gegenwärtige Frauenquote" ist. Besteht ein deutliches Ungleichgewicht zu Ungunsten der Frauen, weil diese in dem in Rede stehenden Beförderungsamt nur mit einer ganz geringen Anzahl vertreten sind, kann der Gesichtspunkt der Frauenförderung ein besonderes Gewicht erhalten. 45 OVG NRW, Beschlüsse vom 10.11.1999 - 6 B 595/99 - und 25.11.1999 - 6 B 1957/99 -. 46 Der Gesichtspunkt der Frauenförderung gewinnt deshalb vorliegend besondere Bedeutung, weil im hier fraglichen Bereich die Frauenquote" lediglich 15,3 % beträgt. Demnach sind Frauen im fraglichen Amt noch stark unterrepräsentiert. 47 Vgl. auch folgende, ein Durchgreifen der Frauenförderung bejahende Entscheidungen des OVG NRW: Beschluss vom 25.11.1999, a.a.O. (2 Jahre und 8 Monate höheres ADA und Lebensalter des Mannes, bei einem BDA der Frau von rund 6 Jahren und einer Frauenquote von 36 %), Beschluss vom 10.11.1999 - 6 B 595/99 - (5 ½ Jahre höheres Lebensalter des Mannes, Frauenquote von 0 %), Beschluss vom 19.03.1999 - 6 B 137/99 - (BDA des Mannes ca. 8 ½ Jahre, dabei 2 Jahre und 2 Monate höher als das der Frau) sowie Beschluss vom 22.02.1999, a.a.O. (knapp 2 Jahre höheres ADA sowie 3 Jahre und 2 Monate höheres Lebensalter des Mannes). 48 Ein Zurücktreten der Frauenförderung ist etwa angenommen worden bei einem fast 6 Jahre höheren ADA und einem 9 Jahre und 10 Monate höheren Lebensalter (OVG NRW, Beschluss vom 10.11.1999 - 6 B 503/99 -) und bei um ca. 8 Jahre höherem ADA und Lebensalter (OVG NRW, Beschluss vom 27.03.1998 - 6 B 431/98 -, IÖD 1999, 28). 49 Bei dieser Sachlage kann auch das um gut drei Jahre höhere allgemeine Dienstalter und Lebensalter des Antragstellers, welches nach der Praxis des Antragsgegners als Auswahlkriterium allenfalls eine völlig nachrangige Bedeutung hat, nicht ausreichen, um zu einer Anwendung der Öffnungsklausel zu gelangen. 50 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge der § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 51 Die Streitwertbemessung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. 52