Beschluss
9 A 2215/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen (§ 124 Abs.2 VwGO).
• Eine kommunale Satzungsregelung, die rückwirkend Rechtsfolgen begründet, verletzt das verfassungsrechtliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen; veröffentlichte Gebührenkalkulationen und Verweise auf Gemeindeordnungs- oder Kommunalabgabengesetzregelungen heben den Vertrauensschutz nicht auf.
• Abweichende Entscheidungen aus einstweiligen Rechtsschutzverfahren begründen keinen Zulassungsgrund für die Berufung gegen eine abschließende gerichtliche Entscheidung.
• Bei mehreren unabhängigen, die Entscheidung tragenden Begründungen ist die Zulassung der Berufung nur möglich, wenn für jede Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Berufung gegen Feststellung der Unwirksamkeit rückwirkender Gebührensatzung • Die Berufung wird nicht zugelassen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen (§ 124 Abs.2 VwGO). • Eine kommunale Satzungsregelung, die rückwirkend Rechtsfolgen begründet, verletzt das verfassungsrechtliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen; veröffentlichte Gebührenkalkulationen und Verweise auf Gemeindeordnungs- oder Kommunalabgabengesetzregelungen heben den Vertrauensschutz nicht auf. • Abweichende Entscheidungen aus einstweiligen Rechtsschutzverfahren begründen keinen Zulassungsgrund für die Berufung gegen eine abschließende gerichtliche Entscheidung. • Bei mehreren unabhängigen, die Entscheidung tragenden Begründungen ist die Zulassung der Berufung nur möglich, wenn für jede Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt. Die Gemeinde H. hatte ihre Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS) geändert; streitig war insbesondere § 9 Abs.7 BGS für das Jahr 1993. Antragsteller rügte die Wirksamkeit dieser Regelung mit der Begründung, sie wirke rückbewirkend und verstoße zudem gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit durch eine Mindestgebühr für 60 m³. Das Verwaltungsgericht erklärte § 9 Abs.7 BGS für 1993 als unwirksam wegen Verstoßes gegen das Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen; es erwog alternativ einen Verstoß gegen Typengerechtigkeit. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Berufung zuzulassen sei; es beurteilt insbesondere die von der Gemeinde angeführten Veröffentlichungen zur Gebührenkalkulation sowie einschlägige gemeinderechtliche und kommunalabgaberechtliche Vorschriften als nicht ausreichend, um den Vertrauensschutz zu beseitigen. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit): nicht erfüllt, weil das Verwaltungsgericht zu Recht die Unwirksamkeit des § 9 Abs.7 BGS für 1993 wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot festgestellt hat. • Verstärkung: Veröffentlichungen über Gebührenkalkulation sowie Regelungen in §63 GO a.F., §76 GO n.F. und §6 Abs.1 Satz3 KAG entfernen nicht den durch die antizipierte Jahresgebühr gewährleisteten Vertrauensschutz. • Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.4 VwGO (Abweichung von Rechtsprechung): nicht erfüllt, weil der im Entscheid des 15. Senats zugrundeliegende einstweilige Rechtsschutz lediglich die Vollziehung betraf und keine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme enthält. • Mehrfachbegründung: Bei mehreren voneinander unabhängigen tragenden Begründungen (hier Rückbewirkungsverbot und alternativ Typengerechtigkeit) ist die Zulassung der Berufung nur möglich, wenn für jede Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §154 Abs.2 VwGO und §13 Abs.2 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass § 9 Abs.7 der Beitrags- und Gebührensatzung für 1993 unwirksam ist, weil er gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen verstößt. Veröffentlichungen zur Gebührenkalkulation und Verweise auf Gemeinderechts- oder Kommunalabgabenvorschriften beseitigen den geschützten Vertrauensschutz nicht. Eine Abweichung von Entscheidungen aus einstweiligen Rechtsschutzverfahren liegt nicht vor, da diese keine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit treffen. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 291,04 DM festgesetzt.