Urteil
9 A 2976/97
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0624.9A2976.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 19. Juni 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 29. September 1995 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der M. B. -V. mbH (im folgenden: M. ), die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der V. M. B. AG (im folgenden: M. ) ist. 3 Nach Vorgesprächen am 14. Februar, 30. April und 11. Juni 1991 bei der "Zentralen Verfahrensstelle NRW für das Land B. und den Bezirk L. " (im folgenden: ZVSt), die zwischenzeitlich bei dem Beklagten für die im Rahmen der Wiedervereinigung zu leistende Verwaltungshilfe gegründet worden war, begehrte die M. mit Antrag vom 1. Juli 1991 bei dem Regierungspräsidium W. die Erteilung eines Vorbescheides über den Standort und die Erteilung einer Teilgenehmigung für den Baugrubenaushub zur Errichtung und zum Betrieb eines Industriekraftwerkes mit 430 MW Gesamtleistung in B. . Bei einer weiteren Besprechung am 2. Juli 1991, ebenfalls bei der ZVSt, legte die M. der ZVSt eine Kopie des Genehmigungsantrags und Ausfertigungen der Antragsunterlagen zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 10a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Anlage I, Kapitel XII, Sachgebiet A, Abschnitt II b zum Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990, BGBl. II S. 885, (BImSchG a.F.) vor. Mit Bescheid vom 15. August 1991 übersandte der Beklagte der M. die begehrte Stellungnahme nebst einem Satz geprüfter Antragsunterlagen und teilte mit, daß gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) für die erbrachten Leistungen Kosten in Rechnung gestellt würden. Gleichzeitig erfolgte eine Kostenentscheidung des Inhalts, daß die M. die Kosten zu tragen habe. Im Anschluß hieran findet sich in dem genannten Bescheid der wörtlich wie folgt lautende Passus: 4 "Ich weise darauf hin, daß die Gebühr voraussichtlich 50 v.H. der in Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühr, also 183.780,-- DM betragen wird. 5 Von dieser Gebühr entfallen auf den Vorbescheid 182.750,-- DM und auf die erste Teilgenehmigung 1.030,-- DM. 6 Über die Höhe der Kosten ergeht ein separater Gebührenbescheid." 7 Gegen die Kostenentscheidung legte die M. mit Schreiben vom 16. September 1991 Widerspruch ein. 8 Während des Widerspruchsverfahrens fügte die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Art. I Nr. 6 der Neunten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 28. Januar 1992 (9.ÄndVO), GV NW S. 43, mit Wirkung vom 1. Februar 1992 eine neue Tarifstelle 15a.1.7 in den Allgemeinen Gebührentarif (AGT) der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) zum Gebührengesetz NW ein. Die neue Tarifstelle erfaßte unter anderem die Stellungnahme zu Anträgen auf Genehmigung von nach dem Bundes-Immissionsschutz-gesetz genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 10a Abs. 1 BImSchG a.F.. Art. II 9. ÄndVO lautet wörtlich wie folgt: 9 "Für Amtshandlungen im Sinne der Tarifstelle 15a.1.7, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, werden Gebühren nach Maßgabe der Tarifstelle 15a.1.7 erhoben, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Gebührenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist." 10 Mit Schreiben vom 23. März 1992 nahm die M. den Genehmigungsantrag bei dem Regierungspräsidium L. zurück, das daraufhin mit Bescheid vom 3. April 1992 Verwaltungsgebühren in Höhe von 112.378,-- DM nebst Auslagen in Höhe von 6,-- DM erhob. 11 Mit Leistungsbescheid vom 19. Juni 1992 erhob der Beklagte von der M. für die Abgabe der Stellungnahme nach § 10a Abs. 1 BImSchG a.F. Verwaltungsgebühren in Höhe von 182.750,-- DM. 12 Hiergegen legte die M. mit Schreiben vom 20. Juli 1992 Widerspruch ein und machte geltend, daß die Verwaltungshilfe allein zugunsten der Genehmigungsbehörde erfolge und daher keine Gebührenpflicht zu ihren Lasten begründe. Diesen Widerspruch und den Widerspruch der M. gegen die Kostenentscheidung vom 15. August 1991 wies die Bezirksregierung D. mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 1995 gegenüber der nunmehr als Rechtsnachfolgerin in das Verfahren eingetretenen M. zurück. 13 Hiergegen hat die M. fristgerecht Klage erhoben und diese im wesentlichen wie folgt begründet: Die Amtshilfe des Beklagten für die Genehmigungsbehörde löse keine gebührenrechtlichen Folgen zu Lasten der Klägerin aus. Abgesehen davon habe im Zeitpunkt der Amtshandlung, nämlich der mit Schreiben vom 15. August 1991 übersandten Stellungnahme gemäß § 10a Abs. 1 BImSchG a.F., kein Gebührentatbestand vorgelegen. Die 9.ÄndVO datiere erst vom 28. Januar 1992. Soweit diese für Amtshandlungen vor ihrem Inkrafttreten eine Gebührenpflicht begründe, handele es sich um eine echte Rückwirkung, die unzulässig sei. § 1 Abs. 1 GebG NW könne nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da in diesem Fall ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vorliegen würde. Der Beklagte sei seiner sich aus Art. II 9.ÄndVO ergebenden Pflicht, auf den bevorstehenden Erlaß der 9.ÄndVO bei seiner Amtshandlung hinzuweisen, nicht nachgekommen. Ein Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß der 9.ÄndVO sei in dem Bescheid vom 15. August 1991 gerade nicht enthalten. 14 Die zwischenzeitlich mit der L. B. mbH fusionierte und seitdem unter der im Rubrum angegebenen Firma auftretende Klägerin hat beantragt, 15 die Kostenentscheidung vom 15. August 1991, den Leistungsbescheid vom 19. Juni 1992 und den Widerspruchsbescheid vom 29. September 1995 aufzuheben. 16 Der Beklagte hat beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung hat er ausgeführt, daß die Abgabe der Stellungnahme nach § 10a Abs. 1 BImSchG a.F. aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Verwaltungshilfeverfahrens nach dem Einigungsvertrag eine gegenüber der Klägerin gebührenpflichtige Amtshandlung darstelle. Die Tarifstelle 15a.1.7 AGT sei auch insoweit wirksam, als sie sich Rückwirkung auf bereits vorgenommene Amtshandlungen beimesse. Im vorliegenden Fall sei der M. bereits mit der Übersendung der Stellungnahme vom 15. August 1991 klar und deutlich die Kostenentscheidung mitgeteilt worden. Darüber hinaus sei die Antragstellerin ebenfalls auf die voraussichtliche Höhe der zu erhebenden Gebühr und die zu erwartende Festsetzung der Gebühr durch einen separaten Gebührenbescheid hingewiesen worden. Die mit dem Leistungsbescheid festgesetzte Verwaltungsgebühr sei auch der Höhe nach zutreffend ermittelt. 19 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und sich im wesentlichen der Auffassung des Beklagten angeschlossen. Ergänzend hat es ausgeführt, daß die Tarifstelle 15a.1.7 AGT, auch soweit sie sich Rückwirkung beimesse, wirksam sei. Zwar entfalte Art. II 9.ÄndVO echte Rückwirkung. Das Rückwirkungsverbot finde jedoch im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Wegen des Vorbehaltes der Gebührenerhebung und Gebührenregelung habe ein Antragsteller nach der Abgabe der Stellungnahme ihm gegenüber nicht mehr darauf vertrauen können, daß diese Amtshandlung gebührenfrei sei. Zwar habe der Antragsteller nach dem Wortlaut der Regelung keine Möglichkeit, sich der nachträglichen Gebührenbelastung zu entziehen, so daß Art. II 9.ÄndVO verfassungskonform so auszulegen sei, daß er nicht eingreife, wenn der jeweilige Antragsteller die Stellungnahme im Vertrauen auf ihre Gebührenfreiheit veranlaßt habe und nach Kenntnisnahme von der Gebührenpflichtigkeit die Verwertung der Stellungnahme im Genehmigungsverfahren ablehne, also die Stellungnahme nicht "beibringe" i.S.v. § 10a Abs. 1 Satz 1 BImSchG a.F.. Dieser Ausnahmefall der Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch Art. II 9.ÄndVO rechtfertige es aber nicht, die Verordnung im übrigen als nichtig zu betrachten. Auch sei der Tatbestand, den Art. II 9.ÄndVO für die Durchbrechung des Rückwirkungsverbotes normiere, gegeben. Zwar sei in dem Schreiben vom 15. August 1991 nicht die künftig zu erlassende 9.ÄndVO zitiert worden. Die darin enthaltene Mitteilung, daß die Erhebung der Kosten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NW, also in der Form von Verwaltungsgebühren, erfolgen werde, was nur aufgrund einer Gebührenordnung möglich sei, besage aber, daß eine solche Regelung ergehen werde. 20 Die vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zugelassene Berufung betreffend den Leistungsbescheid vom 19. Juni 1992 begründet die Klägerin im wesentlichen wie folgt: Die Erstreckung der Regelungswirkung der Tarifstelle 15a.1.7 AGT auf Amtshandlungen, die vor ihrem Inkrafttreten vorgenommen worden seien, sei wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot unwirksam. Der Ausnahmetatbestand der zwingenden Gründe des allgemeinen Wohls greife im Hinblick auf die geltend gemachten besonderen Umstände der Wiedervereinigung und die organisatorisch bedingte Langwierigkeit der Schaffung des Gebührentatbestandes in Nordrhein-Westfalen nicht ein. Entgegen der Behauptung des Beteiligten und des Beklagten seien die Mitarbeiter der M. im Laufe der Vorbesprechungen nicht auf die Gebührenpflichtigkeit bzw. die Gebührenhöhe hingewiesen worden. Weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch bei Vornahme der Amtshandlung vom 15. August 1991 habe sie etwas von der bevorstehenden Änderung der AVwGebO oder der generellen Gebührenpflicht gewußt. Außerdem sei den Mitarbeitern zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, daß eine Gebühr auf der Grundlage des Gebührengesetzes NW erhoben werde und daß die Gebühr voraussichtlich 182.750,-- DM betragen werde. Von einer Änderung der AVwGebO sei überhaupt nicht die Rede gewesen. Selbst wenn man annehme, daß im Laufe der Besprechungen im Jahre 1991 durch den Beklagten auf die Gebührenpflichtigkeit bzw. Gebührenhöhe hingewiesen worden sei, so sei durch diese Hinweise allein nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Vertrauensschutz nicht entfallen. Die Richtigkeit des Vortrags des Beklagten, daß er bereits im Januar 1991 und damit vor der Antragstellung und vor der Abgabe der Stellungnahme an das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (im folgenden: MURL) mit der Bitte um Einführung der notwendigen Tarifstelle herangetreten sei, werde bestritten. Die Ausführungen des Beklagten und des Beteiligten zur Unanwendbarkeit der Tarifstelle 30.5 AGT seien sichtlich von dem Bemühen getragen, einen vom Regelungswortlaut abweichenden Sinngehalt zu konstruieren. Selbst wenn die Ausführungen zutreffend sein sollten, hätte dies nur zur Folge, daß der Gebührenanspruch in Höhe von 500,-- DM durch den Beklagten ebensowenig geltend gemacht werden könne wie der auf der Tarifstelle 15a.1.7 AGT basierende Gebührenanspruch. Soweit der Beteiligte meine, der Tatbestand des Art. II 9.ÄndVO sei bereits dann erfüllt, wenn Hinweise auf die Gebührenpflicht (mündlich) erfolgt seien, widerspreche dies dem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes, wonach ausschließlich das geschriebene Recht der Behörde einen exekutiven Handlungsspielraum einräume. Auf § 1 GebG NW könne der Gebührenanspruch nicht gestützt werden. 21 Die Klägerin beantragt, 22 das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Leistungsbescheid des Beklagten vom 19. Juni 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 29. September 1995 aufzuheben. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Zur Begründung macht er im wesentlichen folgendes geltend: Art. II 9.ÄndVO halte verfassungsrechtlichen Grundsätzen stand. Es lägen zwingende Gründe des allgemeinen Wohls vor. Diese seien zwar nicht in den durch die Wiedervereinigung begründeten Belastungen zu sehen, jedoch fielen nach § 2 GebG NW für Verwaltungsleistungen zwingend Gebühren an. Die Klägerin könne sich auch auf einen Vertrauensschutz nicht berufen. Die verschärften Anforderungen für die Durchbrechung des Vertrauensschutzes bei der Rückbewirkung von Rechtsfolgen griffen nur bei Normen, die tatsächlich geeignet seien, ein Vertrauen für die Vornahme von Vermögensdispositionen zu begründen. Dies sei bei der Stellungnahme nach § 10a BImSchG a.F., die während eines bereits laufenden Genehmigungsverfahrens erfolge, nicht der Fall. Hinsichtlich des maßgebenden Zeitpunktes für die Durchbrechung des Vertrauensschutzes sei zu berücksichtigen, daß die ZVSt bereits im Januar 1991 und damit vor der Antragstellung und vor der Abgabe der Stellungnahme an das MURL mit der Bitte um Einführung der notwendigen Tarifstelle herangetreten sei. Abgesehen davon seien der Abgabe der Stellungnahme vom 15. August 1991 mehrfache Besprechungen und Beratungen zwischen seinen Mitarbeitern und Mitarbeitern der M. vorausgegangen. Bereits während der ersten Besprechung am 14. Februar 1991 sei den Vertretern der M. - wie dies in der Regel geschehen sei - mitgeteilt worden, daß für die Leistungen der ZVSt Gebühren nach nordrhein-westfälischem Gebührenrecht erhoben würden. Voraussichtlich würden 50 % der in Nordrhein-Westfalen für ein vergleichbares Vorhaben fälligen Gebühren erhoben und zwar 182.750,--DM. Schriftliche Vereinbarungen hierüber seien zur damaligen Zeit nicht abgefaßt worden. Ihm, dem Beklagten, sei es nicht möglich gewesen, im Jahr 1991 in ihre Schreiben an die jeweiligen Antragsteller einen konkreten Hinweis auf die noch zu schaffende Tarifstelle 15a.1.7 AGT aufzunehmen, weil er zu dieser Zeit über die Art der Änderung des Allgemeinen Gebührentarifs noch keine Kenntnisse gehabt habe. Die Klägerin habe in erheblichem Umfang Leistungen der ZVSt beansprucht und auch tatsächlich erhalten. Selbst wenn der Hinweis zur Gebührenerhebung in der ersten Besprechung vergessen worden wäre, hätte niemand nach Treu und Glauben annehmen können, daß diese umfangreichen Leistungen der ZVSt gebührenfrei sein würden. Der Hinweis in dem Bescheid vom 15. August 1991, wonach die Gebühr voraussichtlich" 50 v.H. der in Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühr betragen werde, stelle den nach Art. II 9.ÄndVO erforderlichen Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung dar. Art. II 9.ÄndVO setze insoweit lediglich voraus, daß auf eine zukünftige Änderung der AVwGebO hingewiesen werde, was mit dem genannten Hinweis erfolgt sei. Darin sei auch der nach Art. II 9.ÄndVO erforderliche Vorbehalt der Gebührenentscheidung zu sehen. Soweit der erkennende Senat in seinem Zulassungsbeschluß der Auffassung sei, die Tarifstelle 30.5 AGT sei passend und deshalb anzuwenden gewesen, vermöge dies aus rechtssystematischen und tatbestandlichen Gründen nicht zu überzeugen. 26 Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Zur Sache nimmt er wie folgt Stellung: Die rückwirkende Einführung der Tarifstelle 15a.1.7 AGT sei angesichts der besonderen Situation der Wiedervereinigung und des Verfahrens in Nordrhein-Westfalen bei dem Erlaß von Gebührenordnungen aus zwingenden Gründen des allgemeinen Wohls gerechtfertigt. Es bestünden insbesondere bei europarechtlichen, aber auch bei bundesrechtlichen Aufgabenzuweisungen erhebliche Schwierigkeiten, gleichzeitig mit dem Beginn der verwaltungsmäßigen Aufgabenbewältigung die entsprechenden Verwaltungsgebühren einzuführen. Teilweise stünde nicht einmal die Zuständigkeit der einzelnen Behörde bzw. das jeweilige Verfahren fest, obwohl schon die etwa erforderlichen Anträge nach dem neuen Recht an die Behörden gestellt würden. Erst wenn das jeweilige Verfahren feststehe, sei man in der Lage, den jeweiligen Verwaltungsaufwand zu ermitteln und damit die Gebühr zu bestimmen. Daher gebe es nur die Möglichkeit, Gebührentatbestände rückwirkend einzuführen oder aber eine generelle Auffangtarifstelle zu schaffen. Diese müßte dann jedoch wegen der Vielgestaltigkeit der hiervon erfaßten Amtshandlungen einen weiten Tarifrahmen aufweisen, was wiederum mit Blick auf die dann fragliche Bestimmtheit verfassungsrechtlich bedenklich sei. Unabhängig davon habe ein Vertrauensschutz der M. auf eine Gebührenfreiheit der von ihr in Anspruch genommenen Amtshandlungen nicht bestanden. Bereits bei der ersten Besprechung über das Vorhaben der M. am 14. Februar 1991 unter Beteiligung von Mitarbeitern der M. und des Beklagten sei darauf hingewiesen worden, daß die Leistungen der ZVSt mit etwa der Hälfte der in Nordrhein-Westfalen für ein vergleichbares Vorhaben fälligen Gebühr zu vergüten seien. Dies sei zwar nicht schriftlich mitgeteilt worden, jedoch bestehe im gesamten Verfahren nach dem BImSchG und dem GebG NW kein Schrifterfordernis, um die M. über die Tatsache der Gebührenpflichtigkeit und über die ungefähre Höhe der anfallenden Gebühr in Kenntnis zu setzen. Für die Frage der Schutzwürdigkeit des Vertrauens sei es ohne Bedeutung, ob die damaligen Mitarbeiter des Beklagten der M. gegenüber ausdrücklich auf eine bestimmte Tarifstelle hingewiesen hätten. Es werde zugegeben, daß die Formulierung des Beklagten im Bescheid vom 15. August 1991 zur Kostenfrage aus rechtlicher Sicht nicht gelungen sei. Der Wortlaut dieses Schreibens enthalte nicht alle Sachverhaltselemente, die für eine wirksame Rückwirkung der 9.ÄndVO auf den vorliegenden Fall gegeben sein müßten. Das, was mündlich mit den Mitarbeitern der M. verhandelt worden sei, müsse aber bei der Interpretation der Bescheide ebenso berücksichtigt werden wie die Ausnahmesituation der Wiedervereinigung. Darüber hinaus sei bei der Auslegung des Bescheides vom 15. August 1991 auf das Wort "voraussichtlich" hinzuweisen, das angesichts der Gegebenheiten nur als eindeutiger Hinweis auf die konkret geplante neue Tarifstelle 15a.1.7 AGT verstanden werden könne. Gleichzeitig ergebe sich aus der Formulierung "Ich weise darauf hin, daß die Gebühr... 50 v.H. der in NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühr... betragen wird" eindeutig, daß die geplante Tarifstelle mit Rückwirkung versehen werden solle. Die Auffassung des erkennenden Senats in seinem Beschluß über die Zulassung der Berufung, wonach die Stellungnahme nach § 10a BImSchG a.F. von der Auffangtarifstelle 30.5 AGT erfaßt werde und die Gebühr nach § 11 Abs. 1 1. Alt GebG NW dem Rahmen nach bereits mit der Antragstellung feststünde, vermöge aus rechtssystematischen Gesichtspunkten nicht zu überzeugen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung D. und des Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die zugelassene Berufung der Klägerin ist begründet. 30 Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 19. Juni 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 29. September 1995 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 31 Zur Begründung nimmt der erkennende Senat zunächst Bezug auf seine Ausführungen im Beschluß über die Zulassung der Berufung vom 9. Oktober 1997. 32 Das Vorbringen des Beklagten und des Beteiligten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Bewertung. 33 Fraglich ist bereits, ob in der Formulierung Über die Höhe der Kosten ergeht ein separater Gebührenbescheid" in dem - zwischenzeitlich bestandskräftigen - Kostenbescheid des Beklagten vom 15. August 1991 schon der nach Art. II 9.ÄndVO zur Begründung der Rückwirkung erforderliche Vorbehalt der Gebührenentscheidung zumindest sinngemäß enthalten ist; an einem ausdrücklichen Vorbehalt mangelt es jedenfalls. Der Umstand, daß nach der rechtsverbindlichen Regelung der Kostentragungspflicht dem Grunde nach (Die Kosten trägt die Antragstellerin") die weiteren Ausführungen mit der Wendung eingeleitet werden Ich weise darauf hin ...", läßt für den insoweit maßgeblichen Erklärungsempfänger nicht ohne weiteres erkennen, daß dem am Ende dieser Ausführungen stehenden Satz "Über die Höhe der Kosten ergeht ein separater Gebührenbescheid" über den aus dem Gesamtkontext erkennbaren Hinweischarakter hinaus ein eigenständiger Regelungscharakter zukommt. Eine Entscheidung dieser Frage kann jedoch letztlich dahinstehen. 34 Der erkennende Senat bleibt auch nach nochmaliger Prüfung bei seiner Auffassung, daß der nach Art. II 9.ÄndVO erforderliche Hinweis weder vor noch bei" der Amtshandlung, der Abgabe der Stellungnahme nach § 10a Abs. 1 BImSchG a.F. unter dem 15. August 1991, erfolgt und damit jedenfalls die neben dem Vorbehalt der Gebührenentscheidung weitere Tatbestandsvoraussetzung für die durch Art. II 9.ÄndVO angeordnete rückwirkende Geltung der Tarifstelle 15a.1.7 AGT nicht gegeben ist. Dies hat auch der Beteiligte so gesehen, wenn er ausführt, daß der Wortlaut des Schreibens nicht alle Sachverhaltselemente enthalte, die für eine wirksame Rückwirkung der 9.ÄndVO gegeben sein müßten. 35 Die von dem Beteiligten und dem Beklagten insoweit angeschnittene Frage, ob der nach Art. II 9.ÄndVO erforderliche Hinweis auch mündlich hätte erfolgen können, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn ein solcher Hinweis auch formlos hätte ergehen können, änderte dies nichts daran, daß der dann auch formlos wirksame Hinweis seinem Inhalt nach auf den bevorstehenden Erlaß einer die AVwGebO ändernden (Änderungs-)Verordnung hätte gerichtet sein müssen. Dabei kann von einem bevorstehenden" Erlaß nur dann gesprochen werden, wenn dieser innerhalb eines relativ kurzfristigen Zeitraums konkret zu erwarten ist. Dies kommt frühestens dann in Betracht, wenn das Änderungsverfahren durch ein Mitglied des für den Erlaß der (Änderungs-)Verord-nung zuständigen Organs förmlich eingeleitet worden ist. 36 Hieran gemessen konnte weder im Vorfeld der Amtshandlung (Abgabe der Stellungnahme) - insbesondere während der einzelnen Besprechungen bei der ZVSt - noch bei" der Amtshandlung der erforderliche Hinweis erfolgen. Denn bis zur Vornahme der Amtshandlung gegenüber der M. mit Zugang der Stellungnahme vom 15. August 1991 am 29. August 1991 war ein derartiger Hinweis der Sache nach noch gar nicht möglich, weil das MURL als Mitglied der für den Erlaß der (Änderungs-)Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GebG NW zuständigen Landesregierung erst mit Schreiben vom 3. September 1991 und damit erst nach dem Zugang der Stellungnahme die Einführung der Tarifstelle 15a.1.7 zusammen mit 54 weiteren Neuregelungen bei dem insoweit federführenden Innenministerium förmlich angemeldet hat, so daß frühestens ab diesem Zeitpunkt von einem bevorstehenden" Erlaß der initiierten (Änderungs-)Verordnung die Rede sein kann. Daher vermag der Senat auch der Auslegung des Wortes voraussichtlich" und des Satzes Ich weise darauf hin,..." seitens des Beteiligten und des Beklagten nicht zu folgen. 37 Ebensowenig greift der Hinweis des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung durch, wonach bereits im Januar 1991 die ZVSt die Einführung der neuen Tarifstelle bei dem MURL angeregt habe. Denn, wie bereits dargelegt, kommt als frühest möglicher Anknüpfungspunkt für die Annahme eines bevorstehenden" Erlasses einer (Änderungs- )Verordnung nicht der Zeitpunkt der Initiative untergeordneter Dienststellen, sondern allenfalls der Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Änderungsverfahrens durch ein Mitglied der für den Erlaß der (Änderungs-)Verordnung zuständigen Landesregierung - hier das MURL - in Betracht; von der nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GebG NW eröffneten Möglichkeit, die Befugnis zum Erlaß der (Änderungs-) Verordnung auf das einzelne Ministerium zu übertragen, hat die Landesregierung im vorliegenden Fall nach den Ausführungen des Beteiligten keinen Gebrauch gemacht. 38 Entgegen der Meinung des Beteiligten und des Beklagten scheidet die ergänzende Heranziehung tatsächlicher Umstände, wie etwa die von dem Beteiligten und dem Beklagten behauptete Kenntnis der Mitarbeiter der M. von der Gebührenpflicht, der Gebührenerhebung nach dem Gebührengesetz von Nordrhein-Westfalen und der voraussichtlichen Höhe der Gebühr von 182.750,- DM von vornherein aus. Die Tatbestandsvoraussetzung des Hinweises auf den bevorstehenden Erlaß "dieser Verordnung", d.h. einer die AVwGebO ändernden Verordnung, ist eindeutig formuliert und einer ergänzenden Auslegung nicht zugänglich. Art. II 9.ÄndVO stellt für die Begründung der Rückwirkung gerade nicht auf die Kenntnis etwa der Gebührenpflicht oder der voraussichtlichen Gebührenhöhe ab, sondern knüpft die rückwirkende Geltung der genannten Tarifstelle lediglich an den Vorbehalt der Gebührenentscheidung und den in Rede stehenden Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß einer (Änderungs-) Verordnung, so daß die genannten tatsächlichen Umstände, von denen die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin Kenntnis gehabt haben soll, den erforderlichen Hinweis auf eine noch zu erlassende Rechtsnorm nicht zu ersetzen vermögen. 39 Abgesehen davon verkennt der Beteiligte mit seinem Hinweis auf die Notwendigkeit einer erweiternden Auslegung des Art. II 9.ÄndVO, daß die grundsätzlich unzulässige normative Begründung der Rückwirkung in der Form der Rückbewirkung von Rechtsfolgen nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann. Beinhaltet eine Rechtsnorm - wie hier - eine derartige Rückbewirkung von Rechtsfolgen und knüpft sie diese an bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen, handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die ihrer Natur nach eng auszulegen und daher einer Aufweichung im Wege einer erweiternden Auslegung von vornherein nicht zugänglich ist. 40 Der erkennende Senat ist des weiteren nach wie vor Auffassung, daß selbst bei Vorliegen eines Hinweises i.S.d. Art. II 9.ÄndVO bei der Abgabe der Stellungnahme die Regelung des Art. II 9.ÄndVO wegen einer unzulässigen Rückbewirkung von Rechtsfolgen gegen den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutz verstößt, mithin unwirksam ist und als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Leistungsbescheid nicht in Betracht kommt. 41 Die Einwände des Beteiligten und des Beklagten gegen die Auffassung des Senats, daß die Gebührenpflicht der M. nach § 11 Abs. 1 1. Alt. GebG NW bereits mit der Antragstellung in dem durch die - wirksame - Tarifstelle 30.5 AGT bestimmten Rahmen endgültig festgelegt gewesen sei und daher die rückwirkende Änderung dieser Gebührenpflicht schon aus diesem Grund eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zur Folge habe, können dahinstehen. 42 Selbst wenn die Tarifstelle 30.5. AGT in bezug auf die von ihr erfaßten Amtshandlungen im Sinne des Beteiligten und des Beklagten einschränkend zu interpretieren sein sollte - wofür allerdings wenig spricht - und wenn unterstellt würde, aufgrund der Verwaltungsvereinbarung vom 26. Juli 1990 habe die vorgenommene Amtshandlung einem vom Beklagten wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse gedient, führte dies lediglich zur Unanwendbarkeit der Tarifstelle 30.5 AGT, ließe aber den Tatbestand der Rückbewirkung von Rechtsfolgen unberührt. Dieser ist - wie schon der Begriff selbst schlagwortartig beleuchtet - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein dadurch gekennzeichnet, daß nach dem Norminhalt Rechtsfolgen für einen bestimmten, vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten sollen. 43 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (242). 44 Dies steht für Art. II 9. ÄndVO in Ansehung der darin getroffenen Regelung der Anwendbarkeit der Tarifstelle 15a.1.7 AGT auf Amtshandlungen, die vor seinem Inkrafttreten am 1. Februar 1992 (vgl. Art. III 9.ÄndVO) bereits vorgenommen waren, außer Frage. 45 Der Einwand des Beklagten, der besondere Vertrauensschutz gelte nur in bezug auf Normen, die geeignet seien, ein Vertrauen hinsichtlich etwaiger Vermögensdispositionen zu begründen, was auf Stellungnahmen nach § 10a Abs. I BImSchG a.F., die innerhalb des bereits laufenden Verwaltungsverfahrens erfolgten, nicht zutreffe, geht fehl. Maßgebend ist nicht die Stellungnahme als solche, sondern die hierfür zu entrichtende Abgabe. Insoweit steht außer Frage, daß die aufgrund der geltenden Rechtslage zu erwartende und bei Vorhaben der hier in Rede stehenden Art nicht unerhebliche Gesamtgebührenbelastung - neben den sonstigen Kosten - bereits im Vorfeld die Investitionssentscheidung und hierauf beruhende Vermögensdispositionen (etwa die Vergabe der Vorarbeiten oder Planungen) zumindest mitbestimmt. 46 Die von der Rechtsprechung für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Rückbewirkung von Rechtsfolgen entwickelten Ausnahmetatbestände liegen, wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 9. Oktober 1997 bereits ausgeführt hat, nicht vor. Die Ausführungen des Beteiligten und des Beklagten lassen nach wie vor zwingende Gründe des allgemeinen Wohls nicht erkennen; ein etwa zu unterstellender Hinweis nach Art. II 9.ÄndVO ist von vornherein nicht geeignet, die nicht gegebenen zwingenden Gründe des allgemeinen Wohls zu ersetzen. 47 Dem Beteiligten ist sicherlich zuzugestehen, daß die mit der Wiedervereinigung einhergehende einmalige Situation, wie die hohe Belastung der Verwaltung, der durch Abordnungen bedingte Personalmangel, die fehlende Erfahrung und der hohe Druck, eine zügige und effektive Verbesserung der Umweltsituationen in den neuen Bundesländern zu erreichen, außergewöhnliche Anforderungen an die einzelnen Verwaltungsstellen der alten Bundesländer stellte. Hierbei mag es sich um Gründe handeln, die dazu zwangen, die Verbesserung der Umweltsituation in den neuen Ländern mit besonderer Priorität anzugehen. Diese Gründe tragen aber schon nicht die Schlußfolgerung, daß damit auch die Begründung einer Kostenpflicht für die im Rahmen der Umweltsanierung und Verwaltungshilfe vorzunehmenden Amtshandlungen gleichfalls zwingend" war. 48 Abgesehen davon ist auch nichts dafür ersichtlich, daß das Land Nordrhein-Westfalen nicht trotz der durch die Wiedervereinigung bedingten Engpässe zeitgerecht vor der Aufnahme der Verwaltungshilfe, jedenfalls aber vor dem Antrag der M. vom 2. Juli 1991, in der Lage gewesen ist, für eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügende Einführung der diesbezüglichen speziellen Tarifstelle zu sorgen. Spätestens mit dem Abschluß der Verwaltungsvereinbarung vom 26. Juli 1990 und der öffentlichen Bekanntmachung des Einigungsvertragsgesetzes am 28. September 1990 und der darin enthaltenen Einführung des § 10a BImSchG, mithin knapp ein Jahr vor der Antragstellung seitens der M. , war die Aufnahme der Verwaltungshilfe konkret absehbar und konnte für die diesbezügliche Einführung einer neuen Tarifstelle, so dies gewollt war, Vorsorge getroffen werden, wie dies offenkundig im Land Baden-Württemberg bereits mit der Änderungsverordnung vom 14. August 1990 unmittelbar nach dem Abschluß der Verwaltungsvereinbarung erfolgt ist. 49 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März 1995 - 2 S 1595/93 -. 50 Daß im übrigen nicht die besondere Situation der Wiedervereinigung der maßgebende Grund dafür gewesen ist, daß die erforderliche Tarifstelle erst nachträglich und dann mit Rückwirkung eingeführt werden konnte, ergibt sich mit besonderer Deutlichkeit aus der eindrucksvollen Schilderung des Beteiligten über das in Nordrhein-Westfalen praktizierte behördeninterne Verfahren zum Erlaß von Änderungsverordnungen. Diese Praxis (Ermittlung des gesamten Änderungsbedarfs im Ressort, Anmeldung des Änderungsbedarfs bei dem federführenden Innenministerium, Feststellung von weiterem Änderungsbedarf in den übrigen Ressorts durch das Innenministerium, Vorlage der gesamten Änderungen dem Kabinett zur Beschlußfassung) mag sinnvoll sein und liegt sicher im Organisationsinteresse der Landesregierung. Sie ist jedoch weder nach dem Gesetz zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 GebG NW) und wird auch nicht in allen Bundesländern so durchgeführt (vgl. das Normerlaßverfahren in Baden-Württemberg) noch war sie der entscheidende Faktor für die verspätete Einführung der in Rede stehenden Tarifstelle. Diese war vielmehr in dem Umstand begründet, daß das MURL trotz der im Rahmen der Verwaltungshilfe schon bis Dezember 1990 durchgeführten Beratungen der ZVSt, 51 vgl. Pressemitteilung MURL vom 19. Dezember 1990, 52 der Initiative der ZVSt zur Einführung einer neuen diesbezüglichen Tarifstelle im Januar 1991 und der zahlreichen, in der Folgezeit bereits abschließend bearbeiteten Anträge, 53 vgl. Pressemitteilung MURL vom 23. Oktober 1991, 54 erst mit Schreiben vom 3. September 1991, mithin mehr als ein Jahr nach dem Abschluß der Verwaltungsvereinbarung vom 26. Juli 1990, die Einführung einer diesbezüglichen Tarifstelle erstmals förmlich beantragte, so daß die Landesregierung auch nicht früher reagieren konnte. Dem steht nicht entgegen, daß das MURL Zeit brauchte, um innerhalb des eigenen Apparats sämtliche weiteren 54 Änderungswünsche zu eruieren und diese dann gesammelt dem Innenministerium zu melden. Denn, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, war die Landesregierung durchaus in der Lage, in Abänderung des bisherigen Verfahrens auch wenige Tarifstellen zum Gegenstand einer vorgezogenen Änderungsverordnung zu machen. Warum dies, etwa auf Initiative des MURL, nicht rechtzeitig vor der Aufnahme der Verwaltungshilfe möglich gewesen sein soll, bleibt unerfindlich und wird auch durch die Schilderungen des Beteiligten nicht plausibel. 55 Stand der Landesregierung damit sowohl unter Beibehaltung ihrer Zuständigkeit als auch im Hinblick auf die Möglichkeit, die Zuständigkeit zu übertragen, ein Instrumentarium zur Verfügung, um in gebührenrechtlicher Hinsicht hinreichend flexibel und zeitnah auf die durch die Wiedervereinigung bedingte Ausnahmesituation reagieren zu können, können die aus der unflexiblen Handhabung resultierenden Verzögerungen nicht als "zwingende Gründe" angesehen werden. 56 Der Umstand, daß etwa nach Art. II der 12. Änderungsverordnung (12.ÄndVO) vom 15. Juni 1993, GV NW S. 360, für Amtshandlungen im Sinne der mit der genannten Verordnung neu eingeführten Tarifstelle 28.4.1 unter den mit Art. II 9.ÄndVO identischen Tatbestandsvoraussetzungen ("soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Gebührenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist") Gebühren für vor dem Inkrafttreten der 12.ÄndVO vorgenommene Amtshandlungen erhoben werden können, zeigt im übrigen, daß die Handhabung des nordrhein-westfälischen Organisations- systems auch unabhängig von dem sicherlich außergewöhnlichen Fall der Wiedervereinigung zu Verzögerungen bei der Einführung neuer Tarifstellen führt. Hierfür spricht auch, daß auch in Art II der 18. Änderungsverordnung vom 10. Februar 1998, GV NW S. 166, für Amtshandlungen i.S.d. neu eingeführten Tarifstelle 28.2.3.8 AGT, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung vorgenommen worden sind, Gebühren nach der genannten Tarifstelle erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung - insoweit identisch mit Art. II der 9. und 12.ÄndVO - eine Gebührenentscheidung nach der Tarifstelle 28.2.3.8 vorbehalten worden ist - insoweit gegenüber Art. II der 9. und 12.ÄndVO noch verschärft -. 57 Der Senat verkennt dabei nicht, daß, wie der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, insbesondere in Fällen der europarechtlichen Einführung neuer Verwaltungsaufgaben in organisatorischer Hinsicht Probleme bei der zeitgerechten Einführung von Tarifstellen bestehen; diesen Schwierigkeiten gilt es jedoch zunächst innerhalb der eigenen Zuständigkeit durch eine frühzeitige Wahrnehmung der jeweils bestehenden Beteiligungsrechte des Landes im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Bundes oder des Normsetzungsverfahrens der EU und eine flexible Ausgestaltung des landeseigenen Normänderungsverfahrens zu begegnen und die gesetzlich insoweit eröffneten Handlungsspielräume vollständig auszuschöpfen, bevor Verzögerungen in der Normgebung überhaupt als zwingend" in Betracht kommen können. 58 Der im Termin zur mündlichen Verhandlung vertretenden Auffassung des Beklagten, bei Amtshandlungen der Verwaltung sei die Gebührenpflicht zwingend, vermag der Senat nicht zu folgen. § 1 GebG NW legt lediglich den Kreis der potentiell kostenpflichtigen Verwaltungsmaßnahmen fest, ohne eine weitergehende Bestimmung einer konkreten Gebührenpflicht zu treffen. Eine derartige Bestimmung ergibt sich auch nicht aus § 2 GebG NW. § 2 Abs. 1 GebG NW legt fest, daß die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, durch Gebührenordnungen zu bestimmen sind. Die konkrete Gebührenpflicht für eine Amtshandlung folgt damit gerade nicht zwingend (allein) aus dem Gebührengesetz, sondern bedarf der konkretisierenden Bestimmung durch weitere wirksame aber fakultative Rechtsakte. 59 Die Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch Art. II 9.ÄndVO ist auch bei Unterstellung der Erteilung eines der genannten Rechtsnorm entsprechenden Hinweises bei" der Amtshandlung nicht aus dem weiteren Ausnahmetatbestand des fehlenden Vertrauensschutzes gerechtfertigt, denn nach Auffassung des Senats kann jedenfalls im Fall der Neueinführung einer Tarifstelle - wie hier - lediglich ein Beschluß des für die Einführung der Neuregelung zuständigen Organs, hier der Landesregierung, über den Erlaß der Änderungsverordnung ein bis dahin bestehendes Vertrauen auf die geltende Rechtslage beseitigen. 60 Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Wegfall des schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage auf den Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses des Bundestages über die normative Neuregelung festgelegt, und zwar selbst dann, wenn die politische Lage den Erlaß der gesetzlichen Neuregelung bereits von vornherein als mit hoher Wahrscheinlichkeit absehbar erscheinen läßt. 61 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. März 1971 - 2 BvL 3/68 -, BVerfGE 30, 272 (287); Beschluß vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (261); Beschluß vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -. 62 Erst mit diesem Beschluß ist der wesentliche - wenn auch nicht der einzige und nicht der letzte - Unsicherheitsfaktor beseitigt, was das "Ob" und "Wie" der Neuregelung angeht. Das rechtfertigt und gebietet es, auch in derartigen Fällen den Vertrauensschutz nicht vor dem Gesetzesbeschluß enden zu lassen. Zugleich liegt von diesem Zeitpunkt an das Zwischenergebnis des Gesetzgebungsverfahren offen zutage und kann von jedem zur Kenntnis genommen werden. Steht damit - schon wegen der Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrates - auch weder der Inhalt des künftigen Gesetzes noch sein tatsächliches Zustandekommen endgültig fest, so läuft es gleichwohl dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundrecht nicht zuwider, wenn von diesem Einschnitt an der Einzelne auf das künftige Fortbestehen der bisherigen Rechtslage jedenfalls nicht mehr vertrauen darf. Das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften lassen hingegen die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die bisherige Rechtslage noch nicht entfallen. 63 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Mai 1986, a.a.O. S. 261. 64 Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des erkennenden Senats erst recht in bezug auf den Satzungsbeschluß eines Gemeinderates über die rückwirkende Erhöhung des Gebührensatzes für kommunale Benutzungsgebühren, 65 vgl. OVG NW, Beschluß vom 5. Juni 1998 - 9 A 2215/98 - unter Bezugnahme auf VG Aachen, Urteil vom 13. Februar 1998 - 7 K 3575/94 -, 66 da es im gemeindlichen Satzungserlaßverfahren kein dem förmlichen Gesetzesbeschluß des Bundestages entsprechendes "Zwischenergebnis" gibt und erst mit dem Beschluß des Rates über die Satzung wesentliche Unsicherheitsfaktoren hinsichtlich des "Ob" und des "Wie" der bis zu diesem Zeitpunkt lediglich als formlose Beschlußvorlage vorliegenden Neuregelung beseitigt werden. 67 Dem gleichgelagert ist die Situation bei dem Kabinettsbeschluß der Landesregierung über den Erlaß einer Änderungsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GebG NW. Erst mit diesem Beschluß ist die wesentliche Unsicherheit über das "Ob" und "Wie" der Neuregelung beseitigt. Mag auch bei der förmlichen Anmeldung des Änderungsbedarfs bei dem insoweit federführenden Innenministerium durch die einzelnen Ressorts die jeweils beabsichtigte Neuregelung schon hinreichend konkretisiert sein, so unterliegt sie doch nach der Darstellung des Beteiligten der Prüfung, ob sie gebührenrechtlich verträglich ist und der einheitlichen Fortentwicklung des Gebührenrechts im Lande Nordrhein-Westfalen entspricht; einer Prüfung, die hinsichtlich ihres zu erwartenden Ergebnisses nicht die Annahme rechtfertigt, daß grundsätzlich bereits mit der förmlichen Anmeldung der jeweiligen Neuregelung diese auch unverändert vom Kabinett beschlossen wird und damit bereits im Zeitpunkt der förmlichen Anmeldung wesentliche Unsicherheitsfaktoren beseitigt sind. 68 Abgesehen davon fehlt der behördeninternen förmlichen Anmeldung der Neuregelung notwendigerweise die für die Beseitigung des Vertrauensschutzes erforderliche Publizität eines Gesetzesbeschlusses des Bundestages, der offen zutage liegt und von jedem zur Kenntnis genommen werden kann, 69 vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Mai 1986, a.a.O., S. 262, 70 so daß auch unter diesem Aspekt nicht auf die förmliche Anmeldung der Neuregelung im verwaltungsinternen Verfahren, sondern nur auf den Beschluß der Landesregierung abgestellt werden kann. 71 Offenbleiben kann insoweit, ob auf das Datum des Kabinettsbeschlusses (28. Januar 1992) oder aber mit Blick auf die notwendige Publizität auf das Datum der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses (31. Januar 1992) abzustellen ist. 72 Entscheidender Zeitpunkt für die wirksame Durchbrechung des Vertrauensschutzes ist der Zeitpunkt, auf den die in Kraft gesetzte Neuregelung ihre Rückbewirkung erstreckt. Dies ist im vorliegenden Fall unabhängig von der Frage, ob die Tarifstelle 30.5 AGT Anwendung findet, ausschließlich der Zeitpunkt der Antragstellung (2. Juli 1991), weil der Landesgesetzgeber dem verfassungsrechtlich über Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Vertrauensschutz mit § 11 Abs. 1 GebG NW eine eigene landesrechtliche Prägung verliehen hat. 73 Nach § 11 Abs. 1 GebG NW entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Hinsichtlich der Entstehung der Gebührenschuld unterscheidet die Regelung zwischen zwei Arten von Amtshandlungen: die antragsgebundenen und die übrigen Amtshandlungen. Für erstere - nur um diese geht es hier - legt § 11 Abs. 1 1. Alt. GebG NW den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht zwingend auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der zuständigen Behörde fest. 74 Ist eine bestimmte Tarifstelle für die mit dem Antrag begehrte Amtshandlung normiert, ist damit die Gebührenschuld dem Grunde nach und, soweit in der jeweiligen Tarifstelle bestimmte Gebührensätze, Gebührenrahmen (vgl. etwa den Gebührenrahmen der Tarifstelle 30.5 AGT) oder Festgebühren festgelegt sind, die Gebühr auch der Höhe nach in dem jeweils festgelegten Umfang (Rahmen, Satz, Festbetrag) entstanden, so daß nachträgliche Rechtsänderungen grundsätzlich keinen Einfluß auf diese Faktoren haben, auch wenn die Amtshandlung unter der Geltung des neuen Rechts erst beendet wird. Ist danach bei antragsabhängigen Amtshandlungen grundsätzlich die Antragstellung der maßgebende und ausschließliche Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit eine Gebührenschuld auf der Grundlage der in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage entstanden ist, folgt hieraus, daß in Fällen, in denen es im Zeitpunkt der Antragstellung an der nach § 2 Abs. 1 GebG NW erforderlichen Bestimmung der konkret gebührenpflichtigen Amtshandlung durch die jeweilige Gebührenordnung (Tarifstelle) fehlt - wie hier nach der Auffassung des Beklagten und des Beteiligten, wonach die Tarifstelle 30.5 AGT nicht eingreife -, eine Gebührenpflicht nicht entstanden ist und auch nachträglich jedenfalls insoweit nicht mehr entstehen kann, als das Entstehen einer durch die Antragstellung begründeten Vertrauensposition nicht in verfassungsrechtlich zulässiger Weise verhindert worden ist. 75 Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. In dem danach maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung (2. Juli 1991) seitens der M. war das förmliche Änderungsverfahren zum Erlaß des notwendigen Kabinettsbeschlusses der Landesregierung über die 9.ÄndVO noch gar nicht eingeleitet; dies erfolgte vielmehr erst mit dem Schreiben des MURL vom 3. September 1991, so daß die M. auf die im Zeitpunkt der Antragstellung zu ihren Gunsten bestehende Rechtsposition vertrauen konnte. 76 Ein - als erfolgt zu unterstellender - Hinweis i.S.d. Art. II 9.ÄndVO bei der Amtshandlung" und damit nach der Antragstellung ist danach sowohl aus dem zeitlichen Gesichtspunkt als auch angesichts der formellen und materiellen Anforderungen an die die Entstehung des Vertrauensschutzes hindernde Maßnahme von vornherein ungeeignet. Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, daß die Mitarbeiter der M. jedenfalls bei der ersten Besprechung am 14. Februar 1991 darauf hingewiesen worden seien, daß eine Gebührenpflicht bestünde, daß die Gebühr nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werde und die voraussichtliche Höhe der Gebühr 182.750,-- DM betrage, kommt es hierauf nach dem oben Dargelegten nicht an; eine Beweiserhebung hierüber ist somit entbehrlich. 77 Selbst wenn man zugunsten des Beteiligten unterstellt, daß schon mit der förmlichen Anmeldung der Neuregelung bei dem Innenministerium im Regelfall der wesentliche Gehalt der Neuregelung festliegt und darüberhinaus - möglicherweise aufgrund des Hinweises im Sinne des Art. II 9.ÄndVO - auch auf die ansonsten notwendige Publizität gegenüber dem jeweils Betroffenen verzichtet werden kann, führt dies nicht weiter. Denn zu dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (2. Juli 1991) war das förmliche Verfahren zur Einführung der neuen Tarifstelle 15a.1.7 noch nicht eingeleitet. Soweit der Beklagte darauf hingewiesen hat, daß die ZVSt bereits im Januar 1991 bei dem MURL die Einführung der neuen Tarifstelle angeregt habe, ist dieser Umstand auch in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Maßgebliches Organ, das insoweit die Entstehung des Vertrauensschutzes verhindern kann, ist allein das für die Anmeldung der Neuregelung gegenüber dem Innenministerium zuständige MURL als Mitglied der für den Erlaß der Neuregelung zuständigen Landesregierung. 78 Ob die Beseitigung der Anknüpfung der Gebührenpflicht an die Antragstellung de lege ferenda unter Wahrung der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit die Möglichkeiten erweitert werden können, Gebührentatbestände und damit Gebührenpflichten während oder gar nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens einzuführen, entzieht sich einer vorausschauenden Bewertung. 79 Eine Auslegung des Art. II 9.ÄndVO, die den verfassungs- und landesrechtlichen Anforderungen Rechnung trägt, kommt nicht in Betracht, da die Durchbrechung des Vertrauensschutzes in jedem Fall zu spät erfolgt ist und dieser Umstand nicht im Wege der Auslegung beseitigt werden kann. Insbesondere kann auch nicht, wie das Verwaltungsgericht dies befürwortet hat, auf die Inanspruchnahme der Leistung durch Beibringen der Stellungnahme im Genehmigungsverfahren abgestellt werden. Dem steht schon entgegen, daß eine derartige, in ihrer Entstehung aufschiebend bedingte Gebührenschuld, bei der zudem der Eintritt der Bedingung trotz der antragsgemäßen und vollständigen Vornahme der Amtshandlung seitens der Behörde allein von dem nachfolgenden Verhalten des potentiellen Gebührenpflichtigen abhängt, mit Blick auf die Regelungen der § 11 Abs. 1 (unbedingte Entstehung der Gebührenpflicht) und § 15 Abs. 2 und 3 GebG NW (zwingende bzw. fakultative Gebührenfreiheit bei Ablehnung oder Rücknahme des Antrags oder Widerruf bzw. Rücknahme der Amtshandlung) systemwidrig ist. Die der Landesregierung in § 2 Abs. 2 GebG NW vom Landesgesetzgeber erteilte Verordnungsermächtigung erstreckt sich nur auf den Erlaß der Gebührenordnungen, d.h. die Bestimmung der einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, einschließlich der jeweiligen Gebührensätze (vgl. § 2 Abs. 1 GebG NW), und schließt etwa eine Abänderung der unbedingten Entstehung der Gebührenpflicht aus, so daß auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Verordnungsgeber eine Norm des vom Verwaltungsgericht präferierten Inhalts erlassen hätte. Die verfassungskonforme Auslegung einer Rechtsnorm findet ihre Grenze notwendigerweise in der dem jeweiligen Normgeber zustehenden Regelungskompetenz, die, wie dargelegt, insoweit nicht gegeben ist. 80 Der angefochtene Leistungsbescheid erweist sich nach wie vor nicht mit Blick auf den Kostenrahmen der Tarifstelle 30.5 AGT - seine Einschlägigkeit unterstellt - als teilweise rechtmäßig, da der Beklagte die Tarifstelle 30.5 AGT nicht für anwendbar hält und daher die insoweit erforderliche Ermessensentscheidung über die Ausfüllung des vorgegebenen Gebührenrahmens auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht getroffen hat. Soweit der Beteiligte und der Beklagte von der Unanwendbarkeit der genannten Tarifstelle ausgehen, fehlt es aufgrund der Unwirksamkeit des Art. II 9.ÄndVO i.V.m. der Tarifstelle 15a.1.7 AGT insgesamt an einer die Gebührenforderung rechtfertigenden Rechtsgrundlage. 81 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 3 VwGO; die Anfechtung der Kostenentscheidung fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 82 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 83