OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 1591/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

42mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

42 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde wird zugelassen, die in der Sache gerichtete Beschwerde jedoch zurückgewiesen. • Bei summarischer Prüfung überwiegt das Interesse des Anlagenbetreibers am sofortigen Weiterbetrieb gegenüber dem Interesse der Nachbarn an dessen Verhinderung. • Für im Außenbereich wohnende Grundstückseigentümer gelten geringere Schutzanforderungen gegenüber Windkraftanlagen; maßgeblich sind die Gebote der Rücksichtnahme und die einschlägigen Immissionsrichtwerte. • Lärm- und Reflexionsbelastungen sowie Infraschall der geprüften Anlagestypen sind nach den vorliegenden Gutachten voraussichtlich nicht in einem unzumutbaren Ausmaß zu erwarten.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Windkraft-Baugenehmigung • Die Beschwerde wird zugelassen, die in der Sache gerichtete Beschwerde jedoch zurückgewiesen. • Bei summarischer Prüfung überwiegt das Interesse des Anlagenbetreibers am sofortigen Weiterbetrieb gegenüber dem Interesse der Nachbarn an dessen Verhinderung. • Für im Außenbereich wohnende Grundstückseigentümer gelten geringere Schutzanforderungen gegenüber Windkraftanlagen; maßgeblich sind die Gebote der Rücksichtnahme und die einschlägigen Immissionsrichtwerte. • Lärm- und Reflexionsbelastungen sowie Infraschall der geprüften Anlagestypen sind nach den vorliegenden Gutachten voraussichtlich nicht in einem unzumutbaren Ausmaß zu erwarten. Antragsteller sind Eigentümer eines Wohngrundstücks im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Gegen die Baugenehmigung und den Betrieb einer nahe errichteten Windkraftanlage des Typs Enercon E-40 beantragten sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Sie rügen Nachbarbeeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf, Reflexionen, Störungen von Funk- und Rundfunkempfang, Infraschall sowie Gefährdung durch Eis- oder Rotorteile. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt; die Antragsteller legten Beschwerde ein. Der Senat hat die Beschwerde zugelassen und zugleich entschieden. Grundlage der Prüfung waren Gutachten und Messungen zur Schallemission, Herstellerangaben zur Rotorbeschichtung sowie topografische Unterlagen zur Entfernung von etwa 350 m zwischen Anlage und Wohnhaus. • Zulassung der Beschwerde: Besondere tatsächliche Schwierigkeiten wurden durch die Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung hinreichend aufgezeigt (§§146 Abs.4,124 Abs.2 VwGO). • Rechtsschutzbedürfnis ist trotz bereits errichteter Anlage gegeben, da bei Erfolg des Rechtsmittels Stillegung möglich wäre. • Abwägung nach §§80a,80 Abs.5 VwGO: Das Interesse des Beigeladenen am sofortigen Betrieb überwiegt; summarische Prüfung zeigt überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Baugenehmigung keine einschlägigen Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt. • Lage im Außenbereich (§35 BauGB): Das Grundstück ist keine ortsteilähnliche Siedlung, daher gilt der Rücksichtnahmestandard für Außenbereichsgrundstücke und keine anspruchsvolle Erwartung eines unbeeinträchtigten Wohnumfelds. • Schattenwurf/Reflexionen: Abstand (~350 m) und Beschichtung der Rotorblätter vermindern Reflexionen; Schattenwurf praktisch ausgeschlossen wegen Lage der Anlage. • Störung von Funk/Rundfunk: Befürchtungen sind nicht konkretisiert und angesichts Entfernung und technischer Anpassungsmöglichkeiten nicht schutzfähig; Grundrechte begründen keinen Schutz gegen generelle Umgebungsänderungen. • Gefahr durch Eis/Rotorteile sowie Körperschall: Bei gegebener Entfernung fernliegend bzw. nicht zu erwarten. • Lärm: Bewertet nach TA-Lärm; für Außenbereichswohnen sind die strengeren Werte für reine Wohngebiete nicht anzuwenden; maßgebliche Immissionsrichtwerte (z.B. 60 dB(A) tags/45 dB(A) nachts für nahe gelegenes Wohnhaus D.) gelten. Messungen und Prognosen ergeben für das Haus der Antragsteller prognostizierte Immissionspegel deutlich unter der Zumutbarkeitsgrenze (z.B. prognostiziert 39,3 dB(A) mit auch bei Berücksichtigung von Messunsicherheiten weiterhin unterhalb des zumutbaren Pegels). • Infraschall: Messungen zeigen Emissionen überwiegend unterhalb der Hörschwelle; aus den Daten ergeben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen. • Auflagenwirkung: Die Baugenehmigung enthält Auflage 00001, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte vorsieht; nötigenfalls sind Betriebsdrosselungen möglich und technisch umsetzbar. • Besonderheiten der Anlagenentwicklung: Neuere Anlagentypen haben geringere Emissionen; Sach- und Messgrundlagen lassen keine überwiegenden Zweifel an Prognosen zu. Die Beschwerde der Antragsteller wurde zugelassen, in der Sache jedoch zurückgewiesen. Das Gericht hat nach summarischer Abwägung festgestellt, dass die Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Windkraftanlage für die Antragsteller nicht in einem die Zumutbarkeitsschwelle überschreitenden Umfang zu erwarten sind. Insbesondere sind Schattenwurf, störende Reflexionen, erhebliche Funkstörungen, Gefährdungen durch Eiswurf oder unzumutbarer Körperschall fernliegend oder nicht belegt. Die Lärmprognose und Messungen ergeben Immissionswerte, die deutlich unterhalb der für Außenbereichswohnen noch zumutbaren Pegel liegen; verbleibende Unsicherheiten ändern das Ergebnis nicht. Daher besteht kein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs; die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.