Beschluss
8 B 550/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0827.8B550.14.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. April 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 8 K 438/14 gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 15. Januar 2014 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgeset
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. April 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 8 K 438/14 gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 15. Januar 2014 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgeset G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg. A. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 15. Januar 2014 (Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-48 auf den Grundstücken Gemarkung Nachrodt-Wiblingwerde, Flur 12, Flurstücke 31, 34, 35 und 254) - 8 K 438/14 - wiederherzustellen, stattgegeben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, eine Abweisung der Klage in der Hauptsache lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen. Die deshalb erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Verhinderung des Vorhabens und dem Interesse der Beigeladenen an einer unverzüglichen Ausnutzung der Genehmigung falle zulasten der Beigeladenen aus. Die von der Antragstellerin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich privilegierte und dem formellen und materiellen Recht entsprechende Nutzung der Richtfunkverbindung zwischen den Funkstellen Wiblingwerde und Dortmund-Bodelschwingh werde nach den überzeugenden Ausführungen der Antragstellerin durch den Betrieb der Windenergieanlage beeinträchtigt. Diese Störungen seien auch geeignet, einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu begründen. Die Prüfung, ob ein solcher Verstoß vorliege, könne allerdings im summarischen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geleistet werden. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiege das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die Antragstellerin habe einen Anspruch darauf, dass ihr Richtfunkbetrieb nach Möglichkeit nicht gestört werde. Erweise sich der Genehmigungsbescheid im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, könne sie zwar die Einstellung des Betriebes verlangen, die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs sei jedoch in tatsächlicher Hinsicht mehr als zweifelhaft. Das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an dem Erhalt der Förderung überwiege demgegenüber nicht. Die Beigeladene habe das Risiko, diese Förderung zu verlieren, einkalkulieren müssen. B. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt diese Annahmen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage. Die sofortige Vollziehung des angefochtenen Genehmigungsbescheides ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen überwiegt auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache das Interesse der Beigeladenen an einer zügigen Verwirklichung des Vorhabens das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. 1. Die Abschätzung der Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin streitet zunächst für ein Überwiegen des Interesses der Beigeladenen an der zügigen Verwirklichung ihres Vorhabens. Die Klage ist zwar nicht offensichtlich aussichtslos. Die Erfolgsaussichten sind jedoch auch nicht offen. Bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht mehr für ein Unterliegen der Antragstellerin als für ein Obsiegen. Rechtsgrundlage für die Genehmigung ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach setzt ihre Erteilung unter anderem voraus, dass der Errichtung und dem Betrieb der Anlage andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. a) Der - jedenfalls nicht offensichtlich von vorneherein mangels einer klagbaren Rechtsposition ausgeschlossene - Vortrag der Antragstellerin, die durchgeführte standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall sei unzureichend und entspreche insbesondere nicht den Vorgaben des § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris, Rn. 16ff., geht vorliegend ins Leere. Das Vorhaben ist - anders als im Genehmigungsverfahren vom Antragsgegner angenommen - bereits nicht vorprüfungspflichtig. Die streitgegenständliche Windenergieanlage bildet mit den benachbarten Windenergieanlagen WKA 01 (Entfernung 150 m, Gemarkung Nachrodt-Wiblingwerde, Flur 13, Flurstück 34) und WKA 02 (Entfernung 500 m, Gemarkung Nachrodt-Wiblingwerde, Flur 13, Flurstück 78) keine Windfarm im Sinne von Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG (Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m). Wird der maßgebliche Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen, § 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG. Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/111/EG fallende, aber vor Ablauf der Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt allerdings hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- und Leistungswerte unberücksichtigt, § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG. Windkraftanlagen werden als Anlagentyp erstmals aufgrund der Änderungsrichtlinie 97/11/EG erfasst, vgl. Nr. 3 i) des Anhangs II (Windfarmen). Die Umsetzungsfrist der UVP-Änderungsrichtlinie lief am 14. März 1999 ab. Die WKA 01 ist danach nicht bei den maßgeblichen Größenwerten für eine Windfarm zu berücksichtigen, weil sie mit Baugenehmigung vom 26. Mai 1997 genehmigt wurde und ausweislich des „Energieatlas NRW“ seit 1998 in Betrieb ist (vgl. www.energieatlasnrw.de). Sie gehörte damit schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 97/11/EG zum Altbestand. Anders als die Antragstellerin meint, verlangt 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG nicht, dass die vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 14. März 1999 vorhandenen Windenergieanlagen selbst UVP-pflichtig oder vorprüfungspflichtig waren. Die einzelne Windenergieanlage fällt vielmehr schon wegen ihrer grundsätzlichen Eignung, im Rahmen eines neuen Windkraftprojekts als Teil einer Windfarm nach Nr. 3 i) des Anhangs II der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 97/11/EG in die Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung mit einbezogen zu werden, im Sinne des § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG „in den Anwendungsbereich“ der UVP-Richtlinie. Nur diese Auslegung steht in Einklang mit § 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG, auf den die Regelung des Satzes 3 sich inhaltlich bezieht und der ausdrücklich voraussetzt, dass der Bestand vor der Änderung oder Erweiterung nicht UVP-pflichtig war. Die Zweifel der Antragstellerin, ob die Vorschrift des § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVP insbesondere dem unionsrechtlichen Ziel, die tatsächlich zu erwartenden Umweltauswirkungen eines Vorhabens mit der Umweltverträglichkeitsprüfung umfassend abzubilden, entspricht, sind nicht von solchem Gewicht, dass sie im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgreifen. Es widerspricht nicht offensichtlich dem Unionsrecht, wenn Vorhaben, die bereits vor der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht vorhanden waren, nach deren Umsetzung nicht bei den maßgeblichen Größen- und Schwellenwerten für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen werden. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bei einer durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltauswirkungen des Altbestandes als „Vorbelastungen“ zu berücksichtigen sind. Vgl. zum Meinungsstand und zur Kritik Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, Stand 71. Erg. 2014, § 3 b UVPG, Rn. 51 m.w.N. Die abschließende Beantwortung der Frage der Unionsrechtskonformität muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Nach alledem vermag die Antragstellerin auch mit den weiteren natur- und artenschutzrechtlichen Bedenken nicht durchzudringen. Unterliegt das Vorhaben schon nicht dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, steht der Antragstellerin eine klagbare Rechtsposition insoweit von vorneherein nicht zu. b) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist, weil ihm öffentliche Belange entgegenstehen. Bei summarischer Prüfung der vorliegenden Erkenntnisse spricht insbesondere wenig dafür, dass dem streitgegenständlichen Vorhaben der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB (Störung der Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen) entgegensteht. Dasselbe gilt für den ungeschriebenen öffentlichen Belang des Gebots der Rücksichtnahme. Die Frage, ob § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB auch Richtfunkstrecken privater Mobilfunkdienstleister erfasst, kann offen bleiben. Der Senat muss insbesondere nicht entscheiden, ob und inwieweit das mittlerweile hohe öffentliche Interesse an einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit derartigen Dienstleistungen, vgl. BVerwG Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82 ff., juris, Rn. 21, ein Überdenken seiner Auffassung erfordert, dass der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB normierte öffentliche Belang nur dann die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines Vorhabens begründet, wenn es um die Abwehr von Gefahren geht, deren Gewicht den im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich in den Blick genommenen öffentlichen Belangen - hier: militärische Belange sowie Flugsicherheit - vergleichbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 - 8 A 613/08 -, juris, Rn. 140 ff., 151. Auch die Frage, ob diese Vorschrift dann - ggf. unter Einbeziehung des ungeschriebenen öffentlichen Belangs „Gebot der Rücksichtnahme“ - drittschützende Wirkung zugunsten der Mobilfunkdienstleister entfaltet, bedarf keiner abschließenden Beantwortung. Der drittschützenden Wirkung steht allerdings wohl nicht von vorneherein entgegen, dass die Beeinträchtigung des Mobilfunkempfangs auf einem Grundstück durch ein anderes bauliches Vorhaben allenfalls Interessen, nicht jedoch Rechte des Betreibers des Netzes tangieren soll, dessen Sache es ist, durch entsprechende technische Maßnahmen die Funktionsfähigkeit des Netzes sicherzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 1998 ‑ 10a B 550/98.NE -, juris, Rn. 13, und vom 9. September 1998 - 7 B 1591/98 -, www.nrw.de, Rn. 19. Diese nicht entscheidungstragenden Feststellungen betrafen Fälle indirekter Beeinträchtigungen der Dienstleister und können daher jedenfalls nicht ohne weiteres auf ‑ hier streitgegenständliche - direkte Eingriffe in Richtfunkverbindungen übertragen werden. Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass der Betrieb der geplanten Windenergieanlage zu wahrnehmbaren Beeinträchtigungen oder Störungen der zwischen den Funkstellen Wiblingwerde und Dortmund-Bodelschwingh verlaufenden Richtfunkverbindung führen wird. Sowohl § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB als auch das Gebot der Rücksichtnahme verlangen jedoch zumindest eine solche Betroffenheit. Der Senat geht mit den Beteiligten davon aus, dass die erste Fresnelzone des Richtfunkkanals grundsätzlich frei von Hindernissen sein muss, wenn die mit der jeweiligen Sendeleistung maximale Empfangsleistung erreicht und eine - diese Empfangsleistung beeinträchtigende - Hindernisdämpfung vermieden werden soll. Die erste Fresnelzone ist ein gedachtes Ellipsoid, dessen Hauptachse die Sichtlinie zwischen den beiden Antennen auf den Richtfunktürmen bildet. Die Energieübertragung findet hauptsächlich im Kernbereich dieser ersten Fresnelzone statt. Es besteht ferner zu Recht Einigkeit darüber, dass der Richtfunkkanal (teilweise) abgeschattet und eine Hindernisdämpfung verursacht wird, wenn die erste Fresnelzone von den Rotorblättern einer Windenergieanlage überstrichen wird. Ebenfalls unstreitig ist, dass sowohl die Rotoren der geplanten Windenergieanlage als auch die Rotoren der 500 m entfernt in nordwestlicher Richtung vorhandenen typgleichen WKA 02 - bei entsprechenden Windrichtungen - in die erste Fresnelzone der Richtfunkverbindung der Antragstellerin hineinragen und in der Drehbewegung 26,5 % bzw. 42,66 % der „Schnittfläche“ der ersten Fresnelzone überstreichen. Zwischen den Beteiligten umstritten ist allerdings, welches konkrete Ausmaß die von den Windenergieanlagen hervorgerufene Hindernisdämpfung im vorliegenden Fall erreicht. Nach dem bisherigen Erkenntnisstand fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Antragstellerin schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat - insbesondere aufgrund der Kumulation der Hindernisse insgesamt mit einem bis zu 50 % abgeschwächten Signal und damit letztlich mit Totalausfällen der Funkverbindung zu rechnen ist. Die Antragstellerin beruft sich insoweit zwar auf Berechnungen ihrer Techniker. Sie hat diese Berechnungen jedoch nicht vorgelegt oder erläutert. Weder die Angabe, die Schwundreserve von 32,75 dB sei schon jetzt auf 23,53 dB verringert und es träten bereits jetzt 148,21 Störsekunden auf bei einem Höchstwert von 70,61 Störsekunden, noch die Prognose, das Hinzutreten der geplanten Anlage lasse die Schwundreserve auf 17,81 dB absinken und es sei dann mit 393,12 Störsekunden zu rechnen, können ohne Offenlegung der diesen Werten zugrundeliegenden Berechnungsmethode und der konkreten Rechenschritte auch nur im Ansatz nachvollzogen werden. Die Antragstellerin hat auch mit den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Diagrammen nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass die Richtfunkverbindung schon aktuell gerade wegen des Einflusses der WKA 02 bis hin zu Totalausfällen beeinträchtigt ist und deshalb auch mit einer - zusätzlichen - Störung durch die geplante Windenergieanlage zu rechnen ist. Der von der Beigeladenen beauftragte Gutachter Prof. Dipl.-Ing Donnevert hat in seiner Expertise vom 5. Mai 2014 eingewandt, die in den Diagrammen dargestellten Schwankungen könnten eher mit der zu einem Schwund der Empfangsleistung führenden Mehrwegeausbreitung im Frequenzbereich - wie hier - unter 13 Ghz bei Inversionswetterlagen erklärt werden als mit den Drehbewegungen der in die erste Fresnelzone hineinragenden Rotoren der WKA 02. Gerade dem Ausgleich dieser Mehrwegeausbreitung diene auch die jeweils einzelfallbezogene Schwundreserve, die je nach Funkfeldlänge, Radiofrequenz, Struktur und geographischer Lage des Funkfeldes zwischen 25 dB und 38 dB liege. Der Gutachter hat insbesondere auch darauf hingewiesen, dass in den abgebildeten Messzeiträumen (5 bis 6 Messungen pro Monat) negative Einflüsse durch die Drehbewegungen der Rotoren bei 16 bis 32 Umdrehungen je Minute gar nicht abgebildet werden könnten. Hierfür müsse die Empfangsleistung in Zeitabständen von einer Zehntelsekunde aufgezeichnet werden. Diese Ausführungen sind bei summarischer Prüfung überzeugend. Sie werden auch nicht durch die Behauptung der Antragstellerin, insbesondere aufgrund der günstigen Topographie träten keine Inversionswetterlagen auf, in Frage gestellt. Käme es von vorneherein nicht zu einem (wetterbedingten) Mehrwegeschwund, bliebe auch vor dem Hintergrund, dass die vorhandene Windenergieanlage mangels Kenntnis der Antragstellerin nicht als vorhandenes Hindernis mit eingerechnet wurde, offen, wie es zu der konkreten Schwundreserve von 32,75 dB bei einer Mindestschwundreserve von 20 dB kommt. Die vom Gutachter in seiner weiteren Stellungnahme vom 9./10. Juni 2014 hierzu gegebene Erklärung erscheint dagegen plausibel. Der Gutachter hat ausgeführt, auch bei Funkfeldern mit günstigen Ausbreitungsbedingungen - wie dem vorliegenden - trete teilweise Mehrwegschwund mit entsprechenden Einbrüchen des Empfangspegels auf. Deshalb betrage die Schwundreserve auch in diesen Fällen je nach Anforderungen an die Übertragungsqualität zwischen 30 dB und 35 dB. Die Aussage des Gutachters, den Diagrammen fehle jede Aussagekraft zu einem Einfluss der vorhandenen Windenergieanlage, hat die Antragstellerin nicht mit Rügen angegriffen. Die Prognose der Antragstellerin zu dem Ausmaß der zu erwartenden Hindernisdämpfung bei Errichtung der geplanten Windenergieanlage wird durch das Gutachten des Prof. Dipl.-Ing Donnevert vom 5. Mai 2014, der einzigen bislang vorliegenden fachlichen Stellungnahme, nicht gestützt. Der Gutachter kommt im Gegenteil zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Abschattung lediglich 1,6 % beträgt und die Hindernisdämpfung bei 0,1 dB liegt. Dieser Wert liege unterhalb der Einstellgenauigkeit der Sendeleistung und unterhalb des Unsicherheitsmaßes der Prognose der erforderlichen Schwundreserve. Eine derart geringe Hindernisdämpfung könne vernachlässigt werden. Diese Ausführungen sind - ungeachtet des Umstands, dass Fehler des Gutachtens den nicht belegten Vortrag der Antragstellerin nicht ohne weiteres schon glaubhaft machen würden - bei summarischer Prüfung plausibel. Der Senat hat weder Anlass, an der fachlichen Kompetenz des Gutachters zu zweifeln, noch bestehen Anhaltspunkte, dass das Gutachten tendenziös oder fehlerhaft wäre. Der Gutachter hat die methodischen und rechnerischen Grundlagen seiner Berechnungen offen gelegt; die konkreten Berechnungen sind für den Senat im Wesentlichen nachvollziehbar und scheinen stimmig zu sein. Es drängt sich nicht auf, dass die - ohne entsprechenden fachlichen Beleg - aufgestellte Behauptung der Antragstellerin zutrifft, die Berechnungen seien nicht „praxistauglich“. Die Antragstellerin hat selbst keine alternative Berechnungsmethode genannt. Sollte sie mit ihrem Vortrag andeuten wollen, es fehle generell an einer zuverlässigen Berechnungsmethode, wäre allerdings ihre Angabe, es lägen ihre eigene Prognose stützende Berechnungen ihrer Techniker vor, nicht verständlich. Der Gutachter hat unter dem 9./10. Juni 2014 schließlich zu den Rügen der Antragstellerin, er habe nur das best-case-Szenario betrachtet und die Vorbelastung durch die bereits vorhandene Windenergieanlage sei ebenso unberücksichtigt geblieben wie der Umstand, dass es sich nicht um ein statisches, sondern um ein dynamisches Hindernis handelt, umfassend ergänzend Stellung genommen. Auch diese Angaben sind für den Senat bei summarischer Betrachtung nachvollziehbar und plausibel. 2. Ist somit bei summarischer Prüfung ein Unterliegen der Antragstellerin in der Hauptsache wahrscheinlicher als ein Obsiegen, überwiegt insgesamt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids. Die Vergütungssätze für die Stromeinspeisung wurden mit der Reform des EEG gesenkt. Das bisherige - für die Beigeladene günstigere - Recht gilt nur für Anlagen weiter, die - wie hier - vor dem 22. Januar 2014 genehmigt wurden und bis zum 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen werden. Die Inbetriebnahme der geplanten Windenergieanlage zu diesem Termin ist bei aufschiebender Wirkung der Klage wegen des noch erforderlichen Aufbaus der Anlage auch bei zeitnaher Terminierung der Hauptsache aller Voraussicht nach nicht möglich. Das Aufschubinteresse der Antragstellerin wiegt demgegenüber auch angesichts der geringen Erfolgsaussichten der Klage deutlich geringer. Da die Antragstellerin schon nicht glaubhaft gemacht hat, dass es aufgrund des Betriebs der Windenergieanlage überhaupt zu spürbaren Beeinträchtigungen ihrer Richtfunkstrecke kommt, fehlt es auch an dem - gerade mit der Befürchtung ganz erheblicher Beeinträchtigungen (Unterbrechungen und Totalausfall der Richtfunkverbindung) begründeten - Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Dies gilt sowohl für die behaupteten unzumutbaren Folgewirkungen für ihre zahlreichen Kunden in dem Versorgungsgebiet als auch für die aus der Sicht der Antragstellerin bei einer Inbetriebnahme der Anlage erforderlichen - finanziell und logistisch aufwändigen - Neuplanung der Richtfunkstrecke, für den Eintritt anderer nicht wieder gutzumachender Schäden und für das ferner geltend gemachte hohe - öffentliche - Interesse an einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunkdienstleistungen. Die ansonsten noch angeführten umweltrechtlichen Belange können ein Aufschubinteresse der insoweit schon nicht rügeberechtigten Antragstellerin nicht begründen. Ob die politische Entscheidung für die sogenannte „Energiewende“ - wie die Beigeladene und der Antragsgegner annehmen - ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen zu begründen vermag, bedarf nach alledem keiner abschließenden Entscheidung. Vgl. zum Ziel des § 1 Abs. 1 EEG: HessVGH, Beschlüsse vom 1. März 2011 - 9 B 121/11 -, ZNER 2011, 214, juris, Rn. 7, und vom 10. April 2014 - 9 B 2156/13 -, juris Rn. 102 und 103, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2009 - OVG 11 S 53.08 -, juris Rn. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt hat und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert sich der Senat bei der Bewertung des Interesses der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren an Nr. 19.2 i. V. m. Nrn. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 (NVwZ-Beil. 2/2013, S. 57). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).