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Urteil

13 A 587/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Entschädigung nach §§ 66 ff. TierSG entfällt, wenn der Tierhalter schuldhaft seine Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse nicht rechtzeitig erfüllt hat. • Zur rechtzeitigen Beitragsleistung gehört die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist; eine nach dem Eintritt des Seuchenfalles erfolgte schuldhafte Beitragsverspätung kann zum Entschädigungsausschluss nach § 69 Abs. 3 TierSG führen. • Eine Teilentschädigung nach § 70 TierSG kommt nur bei geringer Schuld oder unbilliger Härte in Betracht; wiederholte oder längerfristige Säumnisse rechtfertigen sie nicht.
Entscheidungsgründe
Entschädigungsausschluss bei schuldhafter verspäteter Beitragszahlung zur Tierseuchenkasse • Ein Anspruch auf Entschädigung nach §§ 66 ff. TierSG entfällt, wenn der Tierhalter schuldhaft seine Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse nicht rechtzeitig erfüllt hat. • Zur rechtzeitigen Beitragsleistung gehört die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist; eine nach dem Eintritt des Seuchenfalles erfolgte schuldhafte Beitragsverspätung kann zum Entschädigungsausschluss nach § 69 Abs. 3 TierSG führen. • Eine Teilentschädigung nach § 70 TierSG kommt nur bei geringer Schuld oder unbilliger Härte in Betracht; wiederholte oder längerfristige Säumnisse rechtfertigen sie nicht. Der Kläger betreibt Schweinezucht und Mast. Anfang 1994 war bereits ein hoher Durchseuchungsgrad mit Aujeszkyscher Krankheit (AK) feststellbar; ab Januar 1996 ergaben mehrere Untersuchungen überwiegend positive Befunde. Der Kläger erhielt am 21. Februar 1996 einen Beitragsbescheid zur Tierseuchenkasse über 3.780 DM mit einmonatiger Zahlungsfrist; er zahlte erst am 19. Juni 1996 nach Mahnung. Mit Bescheid vom 3. Juli 1996 ordnete die Behörde die Tötung infizierter Zuchttiere an; daraufhin beantragte der Kläger Entschädigung und Beihilfe. Der Beklagte lehnte die Entschädigung mit Bescheid vom 29. Oktober 1996 ab, weil die Beitragspflicht nicht rechtzeitig erfüllt worden sei; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger klagt und rügt Versehen und unbillige Härte; der Beklagte hält die verspätete Zahlung für fahrlässig und damit ausschlussbegründend. • Rechtsgrundlage sind §§ 66 ff., insbesondere § 69 Abs. 3 TierSG; maßgeblich ist die rechtzeitige Entrichtung der Beiträge. • Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Tierhalter schuldhaft seine Beitragspflicht nicht rechtzeitig erfüllt; hierzu gehört die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist, nicht nur die Zahlung insgesamt. • Entscheidend ist, ob die Beitragsverspätung bereits zum Zeitpunkt des eingetretenen Seuchenfalls vorlag; der Seuchenfall begann mit den im Januar 1996 vorliegenden positiven AK-Befunden, sodass die verspätete Zahlung des Klägers nach dem Seuchenfall erfolgte. • Der Kläger hat die Beiträge wegen wiederholter und teils monatelanger Säumnisse nicht mit der gebotenen Sorgfalt entrichtet; Überlastung entbindet nicht von der Pflicht, notfalls Dritte einzuschalten. • Aufgrund der wiederholten verspäteten Zahlungen und der Bedeutung der Beitragsleistung für die Solidargemeinschaft liegt keine geringe Schuld vor; damit scheidet auch eine Teilentschädigung nach § 70 TierSG aus. • Eine unbillige Härte liegt nicht vor: der verbleibende wirtschaftliche Nachteil ist nach Gesamtschau nicht so gravierend, dass eine Entschädigungspflicht geboten wäre. Die Berufung wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 66 ff. TierSG, weil er seine Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse schuldhaft und nach Eintritt des Seuchenfalls verspätet erfüllt hat. Die verspätete Zahlung ist als Nichterfüllung der rechtzeitigen Beitragsleistung zu beurteilen und löst den Entschädigungsausschluss des § 69 Abs. 3 TierSG aus. Eine Teilentschädigung nach § 70 TierSG kommt nicht in Betracht, weil die Schuld des Klägers nicht gering ist und eine unbillige Härte nicht gegeben ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.