Urteil
3 K 5091/03
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2004:0517.3K5091.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Landwirt. Mit Formularerklärung vom 2. Dezember 1999 (Meldekarte für die Tierbestandsmeldung an die Tierseuchenkasse Nordrhein- Westfalen") teilte der Kläger der Beklagten mit, sein Tierbestand habe am 3. Dezember 1999 folgende Tiere umfasst: 221 Rinder, 2 Pferde und 10 Hühner. In dem Formular versah der Kläger ferner die Rubrik Ich beantrage den Beitragsbonus für das Jahr 2000 für Rinder" mit einem Kreuz. Unter dem vorgenannten Satz ist in dem betreffenden Formular Folgendes angegeben: Ich verpflichte mich, die damit verbundenen Bedingungen zu erfüllen. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung(en) wird umgehend mitgeteilt." Ferner versah der Kläger das Formular an der dafür vorgesehenen Stelle, der oberen linken Ecke, mit seiner Unterschrift. 3 Mit Bescheid vom 7. Juli 2000 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Beitrag zur Tierseuchenkasse für das Jahr 2000 für Rindvieh auf 773,50 DM und für Pferde auf 10,00 DM - insgesamt 783,50 DM - fest. In dem Bescheid ist ferner ausgeführt: Für die Festsetzung der Beiträge sind die für das Beitragsjahr gemeldeten Tierbestände zugrunde gelegt worden. Bitte prüfen Sie alle Eintragungen genau und teilen Sie erforderliche Änderungen der Tierseuchenkasse umgehend schriftlich mit. Aufgrund Ihrer Verpflichtungserklärung wurde der Bonus von 663,00 DM vom Beitrag für Rinder bereits abgezogen. Sollten Sie die Verpflichtung nicht einhalten können, ist der Bonus unverzüglich nachzuentrichten, da anderenfalls der Anspruch auf Entschädigung bzw. Beihilfe gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 2 Tierseuchengesetz entfällt." 4 Mit Tierseuchenverfügung vom 2. Januar 2003 ordnete der Landrat des Märkischen Kreises gegenüber dem Kläger die Tötung von insgesamt 28 in seinem, des Klägers, Rinderbestand befindlichen - näher bezeichneten - Rindern wegen der Feststellung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) im Rinderbestand des Klägers an. Als Tag der Seuchenfeststellung gab der zuständige Veterinär den 24. Dezember 2002 an. An dem betreffenden Tag belief sich der Rinderbestand des Klägers auf 236 Tiere. 5 Mit am 20. Februar 2003 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger die Gewährung einer Entschädigung für die aufgrund der vorgenannten tierseuchenrechtlichen Anordnung getöteten Rinder. Er bezifferte dabei den Schätzwert der Tiere auf 50.235,03 EUR. 6 Mit Bescheid vom 14. März 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 26.868,30 EUR und lehnte seinen Entschädigungsantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe die von ihm im Zusammenhang mit der Beantragung des Beitragsbonus für das Beitragsjahr 2000 eingegangene Selbstverpflichtung nicht eingehalten und deshalb den Anspruch auf Gewährung des betreffenden Beitragsbonus verloren. Da er die Nichteinhaltung seiner Selbstverpflichtung der Tierseuchenkasse nicht gemeldet habe, habe er schuldhaft seine Beitragspflicht verletzt. Zur Berechnung des - gemäß § 70 des Tierseuchengesetzes gewährten - Auszahlungsbetrages von 26.868,30 EUR führte die Beklagte Folgendes aus: 7 Nach Anzeige: 28 Tiere, 100 v. H. von 50.235,03 EURO 50.235,03 EURO Offener Beitrag wegen Zahlungsversäumnis (s. u.) 338,99 EURO Kürzung wegen Melde- bzw. Zahlungsversäumnis (s. u.) 23.027,74 EURO ------------------------ Auszahlungsbetrag 26.868,30 EURO 8 Berechnung der Kürzung wegen nicht gezahlter Beiträge: 9 Von der Gesamtbeitragsschuld von 739,58 EUR[O] wurden 338,99 EUR[O] nicht gezahlt. Anteil des nicht gezahlten Beitrags: 45,84 % 45,84 % von 50.235,03 EURO ergeben einen Kürzungsbetrag von 23.027,74 EURO" 10 Mit Bescheid vom 17. März 2003 führte die Beklagte gegenüber dem Kläger ferner aus, da er die Voraussetzungen für die Bonusgewährung für das Jahr 2000 nicht erfüllt habe, sei der Bonus in Höhe von 338,99 EUR nachzuentrichten. Der noch offene Beitrag für das Jahr 2000 sei mit der dem Kläger zustehenden Entschädigung verrechnet worden. 11 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. März 2003 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 14. März 2003 Widerspruch. Zur Begründung machte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. Juli 2003 geltend, er habe die von der Beklagten angesprochene Selbstverpflichtung nicht unter-", sondern überzeichnet", was rechtlich sehr erheblich sei. Schon deswegen könne eine von seiner, des Klägers, Seite erfolgte Verpflichtung, sich den BVDV-Richtlinien" anzuschließen, nicht angenommen werden. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus der TSK-BeitragsVO 2000 vom 26. August 1999. Ausweislich des § 2 Abs. 4 lit. a) dieser Verordnung sei für den Beitragsnachlass nur erforderlich, dass die vorgesehenen Impfungen tatsächlich durchgeführt würden und den weiteren Verpflichtungen der BVD-Richtlinien nachgekommen werde. Diese Voraussetzungen für den Beitragsnachlass seien erfüllt. Entscheidend sei schließlich, dass er, der Kläger, mit der Entrichtung der Beiträge keineswegs in Rückstand geraten sei, da die Gewährung des Beitragsbonus erst mit Bescheid vom 17. März 2003 aufgehoben worden sei. 12 Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2003 zurück. Sie machte geltend, der Kläger habe bis zum 31. Januar 2000 keine Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 4 der TSK-BeitragsVO 2000 gegenüber dem zuständigen Veterinäramt abgegeben und dementsprechend auch nicht die Voraussetzungen für eine Bonusgewährung erfüllt. Die Inanspruchnahme des Bonus trotz fehlender Voraussetzungen stelle eine Nichterfüllung der Beitragspflicht im Sinne des § 69 Abs. 3 Nr. 2 Tierseuchengesetz dar. Da das Verschulden des Klägers jedoch als gering anzusehen sei, sei die Entschädigung gemäß § 70 Tierseuchengesetz teilweise gewährt worden. 13 Am 16. Dezember 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er führt aus, eine Verpflichtung, sich den BVD-Richtlinien anzuschließen, ergebe sich nicht aus der TSK-BeitragsVO 2000. Ferner sei er mit der Beitragsentrichtung keineswegs im Rückstand gewesen. Der angefochtene Bescheid datiere bereits vom 14. März 2003, während der ihm, dem Kläger, gewährte Beitragsnachlass erst mit Bescheid vom 17. März 2003 aufgehoben worden sei. Er, der Kläger, habe sich auch nicht verpflichtet, sich den BVD-Leitlinien anzuschließen. Er habe die von der Beklagten versandte Formularerklärung gerade nicht unterzeichnet, sondern einzig und allein ein Kreuz in einem Feld gemacht, in dem zu lesen gewesen sei: Ich beantrage den Beitragsbonus für das Jahr 2000 für Rinder". Ferner sei darauf hinzuweisen, dass das von der Beklagten versandte Informationsblatt keinen Hinweis darauf enthalte, dass die Nichteinhaltung der BVD-Leitlinien zum Verlust des in Rede stehenden Entschädigungsanspruchs führen könne. Auch insoweit müsse die Beklagte sich den Vorwurf gefallen lassen, ihn, den Kläger, nicht ausreichend informiert zu haben, so dass von einer schuldhaften Verletzung der Beitragspflicht keine Rede sein könne. Darüber hinaus sei er davon ausgegangen, etwaigen Verpflichtungen nachgekommen zu sein. Schließlich sei die von der Beklagten vorgenommene Beitragskürzung um annähernd 50 % unbillig. Die Höhe der Entschädigungsforderung auf der Basis des Verhältnisses zwischen dem Gesamtbeitrag und dem vermeintlich offenen Beitrag zu ermitteln, sei nicht rechtens. Die Beklagte habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, eine Interessenabwägung vorzunehmen, was letztlich einen Ermessensnichtgebrauch darstellen dürfte. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 14. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2003 zu verpflichten, ihm eine - weitere - Entschädigung in Höhe von 23.366,73 EUR nebst 4 % Zinsen sei dem 14. März 2003 zu gewähren. 16 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 17 Sie führt aus, es sei ein Fall des § 69 Abs. 3 Nr. 2 Tierseuchengesetz gegeben. Der Kläger habe mit seiner Tierbestandsmeldung zum 3. Dezember 1999 gleichzeitig den Beitragsbonus für Rinder für das Jahr 2000 beantragt und sich verpflichtet, die damit verbundenen Bedingungen einzuhalten. Der insoweit erfolgte Einwand des Klägers, er habe keine Unterschrift" geleistet, könne nicht überzeugen, da eine Unterschrift in dem vom Kläger angenommenen engeren Sinne nur in bestimmten, vom Gesetz ausdrücklich vorgegebenen Fällen erforderlich sei, nicht aber bei der Meldung an die Tierseuchenkasse. Eine Bedingung für die Gewährung des Bonus sei der Anschluss an die BVD-Leitlinien gegenüber dem zuständigen Veterinäramt bis zum 31. Januar 2000 gewesen. Diese Bedingung habe der Kläger unstreitig nicht erfüllt. Der Kläger habe unmittelbar nach dem Erhalt des Beitragsbescheides darauf hinweisen müssen, dass er die Voraussetzungen für den Beitragsnachlass nicht erfüllt habe. Da er dies nicht getan habe, sei zum Zeitpunkt des Schadensfalles die Nichterfüllung der Beitragspflicht noch immer gegeben gewesen. Die Nichterfüllung der Beitragspflicht sei auch schuldhaft erfolgt. Bei der Berechnung der Teilentschädigung, die gemäß § 70 Tierseuchengesetz wegen geringer Schuld gewährt worden sei, seien auf der Grundlage der ausgeübten Verwaltungspraxis" der tatsächlich gezahlte Beitrag und der Beitrag, der ohne Berücksichtigung des Bonus zu zahlen gewesen sei, ins Verhältnis gesetzt" und die Entschädigungssumme um den sich dabei ergebenden Prozentsatz gekürzt worden. 18 Mit Schreiben vom 1. April 2004 hat der Kläger - unter Beifügung eines entsprechenden Kontoauszuges - mitgeteilt, er habe den streitgegenständlichen Beitrag zur Tierseuchenkasse in Höhe von 339,00 EUR bereits am 10. März 2003 an die Beklagte überwiesen. Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 13. April 2004 ausgeführt, nachdem der Eingang des Betrages in Höhe von 339,00 EUR festgestellt worden sei, sei dem Kläger der betreffende Betrag am 25. März 2004 zurücküberwiesen worden. Diesbezüglich hat die Beklagte einen entsprechenden Buchungsbeleg sowie die Durchschrift eines entsprechenden Überweisungsauftrages überreicht. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht begründet. Die durch den angefochtenen Bescheid vom 14. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erfolgte Ablehnung der vom Kläger begehrten weiteren Entschädigung ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der behauptete - weitere - Entschädigungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. 22 Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch ist § 66 Nr. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1, 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 6. August 2002 - BGBl. I S. 3082, 3093 - (TierSG). 23 Nach § 66 Nr. 1 TierSG wird vorbehaltlich der im TierSG bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung in Geld geleistet für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind. Im vorliegenden Falle ist die erste Alternative der genannten Vorschrift erfüllt, da die Rinder, für die der Kläger eine Entschädigung begehrt, aufgrund der Tötungsanordnung des Landrats des Märkischen Kreises vom 2. Januar 2003 getötet worden sind. 24 Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG wird der Entschädigung der gemeine Wert des Tieres zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlichen Maßnahme erlitten hat, ermittelt (§ 67 Abs. 1 Satz 2 TierSG). Da vorliegend eine Minderung der Entschädigung nach § 67 Abs. 2 bis 4 TierSG nicht erkennbar ist, war hinsichtlich ihrer Höhe der in § 67 Abs. 1 TierSG bezeichnete gemeine Wert maßgeblich. Dieser belief sich entsprechend der Angabe in dem Entschädigungsantrag, die auch durch die Beklagte nicht in Frage gestellt worden ist, auf 50.235,03 EUR. 25 Der danach dem Grunde nach gegebene Entschädigungsanspruch ist jedoch gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG entfallen. Nach dieser Vorschrift entfällt, sofern nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vom Tierbesitzer Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden, der Anspruch auf Entschädigung, wenn der Tierbesitzer schuldhaft seine Beitragspflicht nicht erfüllt. 26 Die im ersten Halbsatz des § 69 Abs. 3 TierSG geregelten Voraussetzungen für einen Anspruchswegfall sind gegeben, da nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 TierSG auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vom Kläger Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen erhoben worden sind. Einschlägige landesrechtliche Regelungen sind insoweit § 9 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 - GV. NRW. S. 660 - (AGTierSG-NW) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 3. Juli 1986 i. d. F. der Verordnung vom 20. April 2000 - GV. NRW. S. 480 - (DVO-AGTierSG-NRW). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AGTierSG-NW erhebt das Land von den Tierbesitzern Beiträge, um Entschädigungen zu leisten, Beihilfen und sonstige finanzielle Unterstützungen zu gewähren. Nach § 1 Abs. 1 DVO-AGTierSG-NRW werden Beiträge (§ 9 Abs. 2 AGTierSG-NW) - u. a. - von Besitzern von Pferden und Rindern erhoben. 27 Der Kläger hat ferner schuldhaft seine Beitragspflicht im Sinne des § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG nicht erfüllt. Der Entschädigungsanspruch entfällt - vollständig - nach § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG nicht nur dann, wenn eine vollständige Nichtleistung oder eine nicht rechtzeitige Leistung vorliegen, sondern auch dann, wenn nur eine Teilleistung erbracht wird. 28 Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. Dezember 1996 - 3 B 56.96 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz), 418.6 TierSG Nr. 15, 7 (7); Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 1996 - 3 L 5546/94 - (juris S. 3). 29 Eine lediglich teilweise Beitragsleistung ist hier gegeben, da der Kläger hinsichtlich eines Beitragsumfangs von 338,99 EUR im Sinne des § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG schuldhaft seine Beitragspflicht im maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt hatte. 30 Der Kläger war beitragspflichtig nicht nur hinsichtlich des in dem Bescheid vom 7. Juli 2000 genannten Betrages von 400,60 EUR (783,50 DM), sondern auch hinsichtlich des darüber hinaus in dem betreffenden Bescheid bezeichneten (Bonus-)Betrages von 338,99 EUR (663,00 DM). 31 Rechtliche Grundlage für eine Beitragspflichtigkeit des Klägers für 221 Rinder und 2 Pferde in einer Gesamthöhe von 739,59 EUR (= 400,60 EUR + 338,99 EUR) ist § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 2000 vom 26. August 1999 - GV. NRW. S. 552 - (TSK-BeitragsVO 2000). Nach diesen Vorschriften betragen die von den Tierbesitzern für das Jahr 2000 zu erhebenden Beiträge für Pferde in Beständen mit 1 bis 3 Tieren 10,00 DM und für Rinder in Beständen mit 101 und mehr Tieren 6,50 DM je Tier. Hinsichtlich des vorgenannten Tierbestandes des Klägers ergibt sich danach ein Beitrag von 739,59 EUR. 32 Die vorgenannte Beitragspflicht war entgegen der Auffassung des Klägers nicht um einen Beitragsbonus in Höhe von 338,99 EUR gemindert. Vielmehr war der Gesamtbeitrag in Höhe von 739,59 EUR bereits vor dem Eintritt des Seuchenfalls - der Eintritt des Seuchenfalls ist anzunehmen mit dem Bekanntwerden von konkreten Anzeichen, die den Ausbruch einer Seuche bei den zu entschädigenden Tieren befürchten und behördliche Bekämpfungsmaßnahmen erwarten lassen, 33 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. November 1998 - 13 A 587/98 - (juris S. 2), - 34 fällig geworden. Hinsichtlich der Beitragsfälligkeit bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 TSK-BeitragsVO 2000, dass die Beiträge innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen sind. Maschinell erstellte Rechnungen gelten als Bescheide (§ 2 Abs. 1 Satz 2 TSK-BeitragsVO 2000). Danach ist der Gesamtbeitrag in Höhe von 739,59 EUR vor Eintritt des Seuchenfalles fällig geworden, da der Kläger durch den Bescheid vom 7. Juli 2000 nicht nur zur Zahlung eines Beitrages in Höhe von 400,60 EUR herangezogen worden ist, sondern auch zur Zahlung einer weiteren Beitragssumme in Höhe von 338,99 EUR. Dies ergibt die Auslegung des betreffenden Bescheides, die nach den allgemein für die Auslegung von Verwaltungsakten geltenden Grundsätzen zu erfolgen hat. Maßgeblich ist danach, wie der Adressat den Verwaltungsakt nach Treu und Glauben verstehen musste bzw. verstehen durfte. 35 Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2003, § 35 Rdnr. 19. 36 Hiernach ist der Bescheid vom 7. Juli 2000 dergestalt aufzufassen, dass durch ihn auch ein - weiterer - Beitrag in Höhe von 338,99 EUR gegenüber dem Kläger festgesetzt worden ist. Ausschlaggebend ist insoweit, dass in dem Bescheid vom 7. Juli 2000 u. a. Folgendes ausgeführt worden ist : Aufgrund ihrer Verpflichtungserklärung wurde der Bonus von 663,00 DM vom Beitrag für Rinder bereits abgezogen. Sollten Sie die Verpflichtung nicht einhalten können, ist der Bonus unverzüglich nachzuentrichten, da anderenfalls der Anspruch auf Entschädigung bzw. Beihilfe gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 2 Tierseuchengesetz entfällt". Diese Textpassage ist nach den vorstehend genannten Auslegungsgrundsätzen dahingehend aufzufassen, dass für die in dem Bescheid genannten 221 Rinder und zwei Pferde zusätzlich zu dem Betrag von 783,50 DM (400,60 EUR) der (hinsichtlich der Rinder) von der Gesamtbeitragsforderung zunächst abgezogene Betrag von 663,00 DM (338,99 EUR) - nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 Satz 1 TSK-BeitragsVO 2000 genannten Monatsfrist - in dem Zeitpunkt fällig werden sollte, in dem der Kläger seine Verpflichtung i. S. des § 2 Abs. 4 TSK-BeitragsVO 2000 nicht mehr einhalten konnte, und zwar ohne dass es insoweit noch eines weiteren Leistungsbescheides bedurfte. Da der Kläger bereits im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 7. Juli 2000 seine Verpflichtung aus § 2 Abs. 4 TSK-BeitragsVO 2000 nicht mehr einhalten konnte, ist auch die - weitere - Beitragsforderung in Höhe von 338,99 EUR nach Ablauf des Zeitraums von einem Monat nach dem Zugang des Bescheides vom 7. Juli 2000 - und damit vor dem Eintritt des Seuchenfalles - fällig geworden. 37 Eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 4 TSK-BeitragsVO 2000 hatte der Kläger in der Formularerklärung vom 2. Dezember 1999 abgegeben. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 TSK-BeitragsVO 2000 ist bei Rindern die Gewährung eines Beitragsbonus von 3,00 DM (1,53 EUR) je Tier für Bestände mit mehr als drei Rindern daran geknüpft, dass sich der Tierbesitzer verpflichtet, eine oder mehrere der in § 2 Abs. 4 lit. a) bis c) TSK-BeitragsVO 2000 genannten Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 5 TSK-BeitragsVO 2000 muss die Verpflichtungserklärung bis zum 31. Januar 2000 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt (§ 2 Abs. 4 Satz 6 TSK-BeitragsVO 2000). Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen (§ 2 Abs. 4 Satz 7 TSK-BeitragsVO 2000). Eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Tierseuchenkasse im vorgenannten Sinne ist in der Formularerklärung vom 2. Dezember 1999 enthalten, da es dort heißt: Ich verpflichte mich, die damit" - d. h. mit der Beantragung des Beitragsbonus für das Jahr 2000 für Rinder - verbundenen Bedingungen zu erfüllen. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung(en) wird umgehend mitgeteilt". Soweit der Kläger geltend gemacht hat, eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 4 TSK-BeitragsVO 2000 liege nicht vor, da er die Formularerklärung vom 2. Dezember 1999 nicht unter-, sondern überschrieben" habe, greift sein Vorbringen nicht durch. Der Bestimmung des § 2 Abs. 4 TSK-BeitragsVO 2000 ist nicht zu entnehmen, dass die Wirksamkeit einer Verpflichtungserklärung im Sinne dieser Vorschrift daran geknüpft ist, dass sie mit einer den Erklärungstext abschließenden Namensunterschrift versehen ist, wie sie etwa § 126 des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) oder § 440 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), 38 vgl. dazu etwa: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20. November 1990 - XI ZR 107/89 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, 487 (488); Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 63. Aufl. 2004, § 126 Rdnr. 5, 39 voraussetzen. Das Erfordernis einer derartigen Form der Erklärung lässt sich weder dem Wortlaut der Regelung noch ihrem Sinn und Zweck entnehmen. 40 Der Kläger konnte ferner seine Verpflichtung i. S. des § 2 Abs. 4 TSK-BeitragsVO 2000 im Zeitpunkt des Ergehens des Beitragsbescheides vom 7. Juli 2000 nicht mehr erfüllen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Verpflichtung im Sinne des § 2 Abs. 4 TSK-BeitragsVO 2000 beinhaltet, eine oder mehrere der in § 2 Abs. 4 lit. a) bis c) TSK-BeitragsVO 2000 genannten Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen. Die in § 2 Abs. 4 lit. a) TSK-BeitragsVO 2000 für Zuchtbetriebe genannte Bedingung hat zum Inhalt, dass bis zum 31. Januar 2000 beim zuständigen Veterinäramt eine Erklärung entsprechend Anlage 1 der Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BVD-Leitlinien) vom 14. Januar 1999 (MBl. NRW. S. 209) abgegeben wird und die in den BVD-Leitlinien vorgesehenen Impfungen tatsächlich durchgeführt werden und den weiteren Verpflichtungen aus den BVD-Leitlinien während des gesamten Beitragsjahres nachgekommen wird. Diese Bedingung konnte der Kläger im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 7. Juli 2000 nicht (mehr) erfüllen, da er nach den Darlegungen der Beklagten, denen der Kläger insoweit nicht entgegengetreten ist und hinsichtlich deren Richtigkeit auch keine sonstigen Zweifel gegeben sind, bis zum 31. Januar 2000 gegenüber dem zuständigen Veterinäramt keine Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 4 lit. a) TSK-BeitragsVO 2000 abgegeben hatte. Ferner fehlt jeder Anhalt dafür, dass der Kläger in dem maßgeblichen Zeitpunkt noch die in § 2 Abs. 4 lit. b) TSK-BeitragsVO 2000 für Mastbetriebe genannte Bedingung erfüllen konnte. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Betrieb des Klägers um einen Mastbetrieb handelte - den Angaben in dem Schriftsatz der Beklagten vom 27. Februar 2004 zufolge handelt es sich um einen Zuchtbetrieb mit Rindern" -, war Voraussetzung für die Erfüllung dieser Bedingung nämlich, dass der Kläger bereits seit Beginn des Beitragsjahres 2000 in seinen Bestand ausschließlich Tiere eingestallt hatte, die von einer Bescheinigung über die BVD- Freiheit oder BVD-Unverdächtigkeit gemäß Anlage 2 der Leitlinien des BML für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BAnz. S. 1474) begleitet waren. Dass letzteres der Fall war, ist vom Kläger weder geltend gemacht worden noch anderweitig ersichtlich. Schließlich war dem Kläger im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 7. Juli 2000 auch die Erfüllung der in § 2 Abs. 4 lit. c) TSK-BeitragsVO 2000 genannten Bedingung nicht mehr möglich, da deren Verwirklichung die Erfüllung der in § 2 Abs. 4 lit. a) und b) TSK-BeitragsVO 2000 genannten Bedingungen voraussetzt. 41 Die - weitere - Beitragsforderung in Höhe von 338,99 EUR ist im Übrigen auch dann mit Ablauf des Zeitraums von einem Monat (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 TSK- BeitragsVO 2000) nach dem Zugang des Bescheides vom 7. Juli 2000 fällig geworden, wenn man - so wie der Kläger dies tut - davon ausginge, dass er bereits keine (wirksame) Verpflichtungserklärung gegenüber der Tierseuchenkasse im Sinne des § 2 Abs. 4 TSK-BeitragsVO 2000 abgegeben hat. Denn in diesem Falle fehlte es von vornherein an einem Anspruch auf die Gewährung des Bonus für Rinder, da die Bonusgewährung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1, 5 und 6 TSK-BeitragsVO 2000 daran geknüpft ist, dass eine entsprechende Verpflichtungserklärung bis zum 31. Januar 2000 gegenüber der Tierseuchenkasse abgegeben wurde. Dass durch den Bescheid vom 7. Juli 2000 eine unverzügliche Nachentrichtung des abgezogenen Bonusbetrages auch für den Fall gefordert wird, dass schon keine (wirksame) Verpflichtungserklärung gegenüber der Tierseuchenkasse abgegeben wurde, ist in dem Bescheid zwar nicht ausdrücklich bestimmt worden. Ein derartiger Erklärungsgehalt lässt sich dem Bescheid jedoch durch Auslegung im Wege eines Erst-Recht-Schlusses" entnehmen. Bei verständiger Würdigung sind die den Bonus in Höhe von 663,00 DM (338,99 EUR) betreffenden Textpassagen des Bescheides nach Treu und Glauben dahingehend aufzufassen, dass der Betrag von 663,00 DM (338,99 EUR) erst recht unverzüglich nachentrichtet werden sollte, sofern bereits keine wirksame Verpflichtungserklärung gegenüber der Tierseuchenkasse erfolgt war. 42 Die entsprechend den vorstehenden Darlegungen auch hinsichtlich der weiteren Beitragsforderung in Höhe von 338,99 EUR mit Ablauf der in § 2 Abs. 1 Satz 1 TSK- BeitragsVO 2000 normierten Monatsfrist gegebene Fälligkeit ist ferner vor dem Eintritt des Seuchenfalls eingetreten. Denn der Seuchenfall lag hier erst am 24. Dezember 2002 vor. 43 Der Kläger hatte seine - weitere - Beitragspflicht in Höhe von 338,99 EUR darüber hinaus nicht bis zu dem im Rahmen des § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt. Der Wortlaut der Ausschlussregelung des § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG stellt zwar nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt der Nichterfüllung der Beitragspflicht ab. Eine Tierseuchenentschädigung entfällt im Falle einer vor dem Schadenseintritt liegenden - schuldhaft - verspäteten Beitragszahlung jedoch jedenfalls dann, wenn die Beitragspflichtverletzung im Zeitpunkt des Eintritts des durch den Beitrag abzusichernden Seuchenfalls - hier: 24. Dezember 2002 - vorlag. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. November 1998 - 13 A 587/98 - (juris S. 1 f.). 45 Letzteres war hier entsprechend den vorstehenden Darlegungen der Fall, da der Kläger am 24. Dezember 2002 den Betrag von 338,99 EUR noch nicht gezahlt hatte. 46 Die Nichterfüllung der - vollen - Beitragspflicht erfolgte ferner schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig. Der Kläger hätte - sofern er davon nicht ohnehin positive Kenntnis hatte - ohne weiteres erkennen können, dass er seine Verpflichtung im Sinne des § 2 Abs. 4 TSK-BeitragsVO 2000 im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 7. Juli 2000 nicht mehr erfüllen konnte. Dass die betreffende Verpflichtung im Falle des § 2 Abs. 4 lit. a) TSK-BeitragsVO 2000 u. a. auch die Abgabe einer Erklärung bis zum 31. Januar 2000 gegenüber dem zuständigen Veterinäramt umfasst, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut der betreffenden Vorschrift, der dem Kläger im Übrigen auch durch Übersendung eines entsprechenden Merkblatts mitgeteilt worden ist. Des weiteren ergab sich aus dem Bescheid vom 7. Juli 2000, dass im Falle einer nicht mehr möglichen Erfüllung der die Bonusgewährung betreffenden Verpflichtung der Betrag von 338,99 EUR umgehend nachzuzahlen war. 47 Der Kläger kann sich darüber hinaus nicht erfolgreich darauf berufen, bei dem Betrag in Höhe von 338,99 EUR, dessen unverzügliche Nachentrichtung in dem Bescheid vom 7. Juli 2000 für den Fall der Nichterfüllbarkeit der Verpflichtung im Sinne des § 2 Abs. 4 TSK-BeitragsVO 2000 gefordert worden war, habe es sich nicht um eine Beitragsforderung im Sinne des § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG gehandelt, sondern um eine im Verhältnis zu den Beiträgen zur Tierseuchenkasse als aliud zu bewertende öffentlich-rechtliche Erstattungsforderung. Die hier in Rede stehende (Nach-)Forderung in Höhe von 338,99 EUR hat ihre rechtliche Grundlage nicht in § 812 BGB bzw. einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage, sondern resultiert aus § 1 TSK-BeitragsVO 2000. Die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Bonusgewährung im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 TSK-BeitragsVO 2000 hat nicht zur Folge, dass der Bonusbetrag an den Tierbesitzer ausgezahlt wird, sondern führt lediglich dazu, dass sich die Beitragsforderung um den Bonusbetrag vermindert. Liegen die Voraussetzungen für die Bonusgewährung nicht vor bzw. stellt sich heraus, dass die betreffenden Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, so ist dementsprechend kein Bonus zurückzuzahlen, sondern die Beitragsforderung in entsprechender Höhe nachzuentrichten. 48 Dem Kläger steht auch keine über den von der Beklagten insoweit gewährten Betrag hinausgehende Teilentschädigung nach § 70 TierSG zu. Nach dieser Vorschrift kann die Entschädigung in den Fällen des § 69 Abs. 1 und 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Besitzer eine unbillige Härte bedeuten würde. Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach dieser Bestimmung, so wie von der Beklagten angenommen, eröffnet sind - für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind von vornherein keinerlei Anhaltspunkte gegeben -, weil die Schuld des Klägers gering ist. Denn selbst wenn man letzteres bejaht, steht dem Kläger kein über die von der Beklagten gewährte Entschädigung hinausgehender Betrag zu. Die im Rahmen des § 70 TierSG durch die Beklagte getroffene Entscheidung, dem Kläger eine (Teil-)Entschädigung zu gewähren, deren Höhe in der Weise bemessen wurde, dass der gemeine Wert der getöteten Tiere um den Prozentsatz, in dessen Höhe die Beitragspflicht nicht erfüllt worden ist, gekürzt wurde, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Bei der betreffenden Vorgehensweise wird dem Umfang, in welchem durch den Kläger Beiträge nicht entrichtet wurden und der Tierseuchenkasse ein entsprechender Schaden zugefügt wurde, in angemessener Weise Rechnung getragen. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Art und Weise, in der die Beklagte die gewährte Entschädigung bemessen habe, sei schematisch und komme einem Ermessensnichtgebrauch gleich. Denn Besonderheiten des Einzelfalles, die eine abweichende Bestimmung der Entschädigungssumme angezeigt sein lassen, sind dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Soweit er eingewandt hat, der Umstand, dass er nach Auffassung der Beklagten mit einem Betrag von 338,99 EUR im Rückstand gewesen sei, könne kaum dazu führen, dass er auf 23.027,74 EUR seiner Gesamtforderung verzichten müsse, verkennt er die in der Regelung des § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers, der zufolge sowohl bei einer vollständigen als auch teilweisen Beitragsverweigerung und auch bei einer verzögerten Beitragsentrichtung grundsätzlich der gesamte Entschädigungsanspruch entfallen soll, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass die betreffende Beitragssumme in aller Regel nur einen geringen Bruchteil der entsprechenden Entschädigungssumme ausmacht. 49 Soweit es den Betrag von 338,99 EUR anbelangt, den die Beklagte bei der Bemessung der dem Kläger gewährten Entschädigung von dem gemeinen Wert der getöteten Tiere in Höhe von 50.235,03 EUR über den Betrag von 23.027,74 EUR hinaus in Abzug gebracht hat, steht dem Kläger ebenfalls kein weitergehender Entschädigungsanspruch zu. Zwar konnte die Beklagte insoweit in Höhe der Beitragsforderung von 338,99 EUR, die entsprechend den obigen Darlegungen schon mit dem Bescheid vom 7. Juli 2000 gegenüber dem Kläger geltend gemacht worden ist, im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 14. März 2003 keine - wirksame - Aufrechnung mehr vornehmen, da die betreffende Beitragsforderung durch den Kläger aufgrund der von ihm am 10. März 2003 vorgenommenen Überweisung in Höhe von 339,00 EUR bereits erfüllt worden war. Durch die seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger am 25. März 2003 in Höhe von 339,00 EUR getätigte Rücküberweisung ist jedoch die vom Kläger in Höhe von 338,99 EUR geltend gemachte weitere Erstattungsforderung beglichen worden, so dass der entsprechende Erstattungsanspruch - bereits vor Klageerhebung - erloschen ist. 50 Da dem Kläger die streitgegenständliche Hauptforderung nicht zusteht, hat er auch keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Zinsforderung. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 52