Beschluss
3 A 5302/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine zu Finanzierungszwecken ausgestellte Anliegerbescheinigung begründet regelmäßig keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz gegen spätere Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen.
• Das Vorbringen im Zulassungsverfahren muss ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründen; bloße Angriffe auf Teile der Begründung genügen nicht.
• Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung genügt nicht die Behauptung, ein Fall sei bislang nicht entschieden worden; es müssen verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfragen dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Anliegerbescheinigung begründet keinen Vertrauensschutz gegen Erschließungsbeiträge • Eine zu Finanzierungszwecken ausgestellte Anliegerbescheinigung begründet regelmäßig keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz gegen spätere Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen. • Das Vorbringen im Zulassungsverfahren muss ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründen; bloße Angriffe auf Teile der Begründung genügen nicht. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung genügt nicht die Behauptung, ein Fall sei bislang nicht entschieden worden; es müssen verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfragen dargelegt werden. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Heranziehung des Klägers zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung einer Straße bestätigt wurde. Streitgegenstand ist, ob eine vom Beklagten ausgestellte Anliegerbescheinigung von 23. September 1980 die spätere Beitragspflicht des Klägers ausschließt. Die Bescheinigung war zu Finanzierungszwecken an die Kreissparkasse gerichtet und enthielt nach Auffassung des Klägers mehr als nur eine Rechtsauffassung, nämlich eine dauerhafte Zusicherung. Das Verwaltungsgericht hielt die Bescheinigung dagegen nicht für ausreichend, um schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, zumal der Kläger zuvor nur zu Teilbeiträgen herangezogen worden sei. Der Kläger rügt ferner die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Oberverwaltungsgericht hat über die Zulassung der Berufung zu entscheiden. • Rechtliche Wertung der Anliegerbescheinigung: Eine zu Finanzierungszwecken ausgestellte Anliegerbescheinigung vermittelt in der Regel nur die Rechtsauffassung des Ausstellers und begründet keine rechtliche Verpflichtung oder hinreichende Vertrauensgrundlage, die eine spätere Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ausschlösse (grundlegende Rechtsprechung des Senats und des BVerwG). • Ernstlichkeit der Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Die vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgebrachten Argumente greifen allenfalls Teile der Begründung an, nicht aber das Ergebnis; sie genügen daher nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. • Besondere Umstände des Einzelfalls: Das Verwaltungsgericht hat zusätzlich darauf abgestellt, dass die Bescheinigung für den Kläger erkennbar unrichtig gewesen sei, weil er zuvor nur zu Teilbeiträgen herangezogen worden war; dieses Vorbringen hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht substantiiert angegriffen. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Die bloße Behauptung, eine Frage sei bisher nicht entschieden worden, reicht nicht aus; es fehlt an Darlegungen, welche verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfragen hier geklärt werden müssten. • Kosten und Streitwert: Die Ablehnung der Zulassung zieht die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO sowie eine Festsetzung des Streitwerts nach den §§ 13 Abs.2, 14 Abs.1 und 3 GKG nach sich. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt der Kläger. Die Entscheidung beruht darauf, dass die angegriffene rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist: Die Anliegerbescheinigung von 23. September 1980 begründet keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz gegen die spätere Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen, zumal die Bescheinigung erkennbar keine verbindliche Zusicherung enthielt und der Kläger zuvor nur zu Teilbeiträgen herangezogen worden war. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente reichten nicht aus, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu wecken, und die Voraussetzungen für die Feststellung grundsätzlicher Bedeutung lagen nicht vor. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde auf 2.352,01 DM festgesetzt.