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Beschluss

17 L 349/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1209.17L349.19.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.127,32 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.127,32 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 17 K 431/19 gegen die vier Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 27.12.2018 in der Fassung vom 17.01.2019 anzuordnen, ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist ‑ wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der für das gerichtliche Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbar ist, soll bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung nur bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung des geforderten Betrages für die Antragstellerin eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedeuten würde, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag bestehen ebenfalls nicht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nur dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. In summarischen Verfahren können dabei vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagung vorbringt, es sei denn, es drängten sich andere, offensichtliche Fehler auf. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.03.1994 - 15 B 3022/93 -, juris, und vom 30.06.2004 - 15 B 576/04 -, juris. k In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Vorbringen der Antragstellerin nicht geeignet, ihrer Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Erfolg zu verhelfen. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind vielmehr als offen zu bezeichnen. Das führt zur Ablehnung des Aussetzungsbegehrens. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage „Grünanlage B. L.-------platz “ sind die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21.12.1988 in der Fassung vom 15.12.2015 (im Folgenden: EBS) i.V.m. den Vorschriften der Einzelsatzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der Grünanlage B. L.-------platz vom 01.10.2018. I. Die Beitragspflicht ist dem Grunde nach voraussichtlich entstanden und nicht verjährt. 1. Die Grünanlage „B. L.-------platz “ dürfte als selbständige beitragsfähige Erschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 BauGB einzustufen sein. Nach dieser Vorschrift sind Grünanlagen beitragsfähige Erschließungsanlagen, soweit sie nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind. Selbständige Grünanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB sind begrünte und ggf. ergänzend baulich ausgestaltete Flächen im öffentlichen Raum, deren Anlegung nicht allein der Auflockerung eines Baugebiets in optischer Hinsicht, sondern auch der physischen und psychischen Erholung des Menschen durch Luftverbesserung und Aufenthalt im Freien dient. Der potentielle Nutzerkreis einer solchen Anlage setzt sich aus den Personen zusammen, die in der näheren Umgebung leben oder arbeiten. Bezogen auf diesen Personenkreis kommt der Grünanlage gewissermaßen die Funktion eines „Gartenersatzes“ zu. Wie groß eine gärtnerisch angelegte Fläche (mindestens) zu sein hat, um als selbständige Grünanlage fungieren zu können, und wie sie auszugestalten ist, entzieht sich einer allgemein verbindlichen Festlegung. Den Gemeinden steht insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 – IV C 72.69 -, juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25.04.1975 – IV C 37.73 -, juris, Rn. 7; VG Köln, Urteil vom 25.04.2006 - 17 K 7572/04 -, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks. Die Grünanlage „B. L.-------platz “ dient nach der Begründung zu dem Bebauungsplan Nr. 0000-00 vom 11.04.1988, der für die Fläche eine „Öffentliche Grünfläche (Grünanlage, Dorf- und Festplatz)“ festsetzt, als öffentlicher Frei- und Erholungsraum. Die entsprechende bauliche Ausgestaltung bietet den potentiellen Nutzern auf den freien Rasenflächen und durch die zahlreichen Sitzmöglichkeiten (Rundbänke unter Bäumen, Bänke am „C. “) sowie die Schaukeltiere Aufenthalts- und Spielmöglichkeiten und dürfte durch die Verstärkung des vorhandenen Baumbestandes und Begrünung mit Sträuchern zu einer Luftverbesserung beitragen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Tatbestandsmerkmalen des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB in dem Vermerk vom 21.03.2016 (Bl. 6 f. in Beiakte 2 zu 17 K 398/19). Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Grünanlage im Hinblick auf die Größe nicht „notwendig“ für die Erschließung der umliegenden Baugebiete wäre. Das Merkmal der Notwendigkeit drückt zwar seinem Wortsinn nach einen verhältnismäßig hohen Anforderungsgrad aus, wird jedoch durch die Verknüpfung mit den „städtebaulichen Grundsätzen“ im Ergebnis wesentlich abgeschwächt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1975 – IV C 37.73 –, juris, Rn. 7 (zu der gleichlautenden Vorgängerregelung in § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG). Maßgeblich ist, ob die Herstellung der Anlage zur Erschließung der zuzuordnenden Baugebiete als nach städtebaulichen Grundsätzen angemessene Lösung erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1988 – 8 C 71.87 –, juris, Rn. 13. Die Grünanlage muss also nicht „unerlässlich“ sein. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass „heute“ die Anlegung ausreichender Grünanlagen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der Einwohner einer Gemeinde notwendig ist. Grünanlagen dienen – wie bereits ausgeführt – nicht nur oder gar in erster Linie der Auflockerung eines Baugebiets in optischer Hinsicht, sondern vornehmlich der physischen und psychischen Erholung der Menschen durch Luftverbesserung, Lärmschutz und Aufenthalt im Freien und gehören daher zu einer ordnungsgemäßen Erschließung. Vgl. st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - IV C 72.69 - juris, Rn. 11. Demnach kommt einer Grünanlage grundsätzlich die Eigenschaft der Notwendigkeit für die Erschließung in einem Baugebiet zu, es sei denn, dass bestimmte Sachverhalte vorliegen, die die eine Beitragserhebung rechtfertigende Gewährung eines Sondervorteils wieder entfallen lassen, etwa aufgrund der Größenverhältnisse der Grünanlage oder der anderweitigen Erholungsmöglichkeiten durch Privatgärten und andere Grünanlagen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1994 - 2 S 2142/93 -, juris Rn. 16; VG Münster, Beschluss vom 09.02.2007 - 3 L 922/06 -, juris, Rn. 14 ff.; s. auch BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - IV C 72.69 - juris, Rn. 11. An der Notwendigkeit kann es fehlen, wenn eine Grünanlage so klein ist, dass sie sich für eine Erholung nicht eignet. Davon ist bei einer annähernd 4.451 qm großen Fläche jedoch nicht auszugehen. Vgl. zu vergleichbar großen Grünanlagen BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - IV C 72.69 - juris, Rn. 11, wo dies für eine ca. 6000 qm große Grünfläche nicht problematisiert wurde; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1994 – 2 S 2142/93 –, juris, Rn. 17 wonach eine 2.000 bis 3.000 qm große Grünanlage nicht zu klein sei, um erholungssuchende Bewohner der ihr zuzurechnenden Baugebiete aufnehmen zu können; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30.08.1989 – 3 A 2015/87 -, juris, Rn. 29 (3.850 qm). Dass es aus anderen Gründen an der „Notwendigkeit“ i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB fehlen könnte, ist im vorliegenden Verfahren von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden und drängt sich auch nicht auf. 2. Die sachlichen Beitragspflichten dürften ungeachtet dessen, dass der technische Ausbau der Erschließungsanlage spätestens seit der Abnahme der letzten Pflanz- und Rasenarbeiten am 12.06.1990 abgeschlossen war, nicht vor dem 15.11.2018 entstanden sein, sodass der Beitragsanspruch der Antragsgegnerin entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht vor der streitigen Heranziehung mit Bescheiden vom 27.12.2018 durch Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 47, § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1 AO erloschen war. Festsetzungsverjährung tritt hinsichtlich der für ein bestimmtes Grundstück nach § 133 Abs. 2 BauGB entstandenen Voll- oder Teilbeitragsforderung nach den genannten Vorschriften erst nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsforderung entstanden ist. Nach § 133 Abs. 2 BauGB entstehen die sachlichen Beitragspflichten grundsätzlich „mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen“. Dabei ist das Entstehen sachlicher Beitragspflichten unter anderem davon abhängig, dass die Erschließungsanlage entsprechend den in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Herstellungsmerkmalen und bauprogrammgemäß (s. dazu sogleich unter a) und b)) sowie nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßig hergestellt (s. dazu c)) und ferner für die Öffentlichkeit gewidmet worden ist (s. dazu d)). Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.01.1991 ‑ 8 C 14.89 ‑, juris, Rn. 11, vom 10.10.1995 ‑ 8 C 13.94 ‑, juris, Rn. 19, und Beschluss vom 29.10.1997 ‑ 8 B 194.97 ‑, juris, Rn. 3; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 01.08.2013 ‑ 15 A 318/13 ‑, juris, Rn. 6; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 7 Rn. 51‑60, § 19 Rn. 2 f., 17, jeweils m.w.N.; vgl. bezüglich Grünanlagen auch VG Berlin, Urteil vom 22.01.2013 – 13 K 108.11 –, juris, Rn. 40 ff. Daran gemessen ist hier bei vorläufiger Bewertung im Einzelnen von Folgendem auszugehen: a) Das Herstellungsmerkmal des Grunderwerbs nach § 8 Abs. 2 Buchst. a) EBS ist seit dem 05.11.2018 erfüllt. Nach § 8 Abs. 2 EBS sind Grünanlagen endgültig hergestellt, wenn die Stadt Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen ist und sie gärtnerisch gestaltet und zweckentsprechend eingerichtet sind. Hat eine Gemeinde – wie hier – den Erwerb des Eigentums „der Flächen für die Erschließungsanlagen“ in der Satzung zum Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne des § 132 Nr. 4 BauGB bestimmt, dann können die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) für eine beitragsfähige Erschließungsanlage ungeachtet des Zeitpunkts, in dem der technische Ausbau den insoweit maßgeblichen Bestimmungen der Merkmalsregelung entsprechend beendet worden ist, nicht vor dem vollständigen Erwerb dieser Flächen bzw. vor Inkrafttreten einer die Anforderungen vermindernden Änderungssatzung (Abweichungssatzung) entstehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2001 ‑ 9 B 54.01 ‑, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 18.05.2001 ‑ 3 A 1570/97 ‑, S. 12 f. des amtlichen Umdrucks (insoweit nicht veröffentlicht). Eigentum der Gemeinde an den Flächen für die Erschließungsanlage im Sinne einer solchen Bestimmung liegt in der Regel nicht schon dann vor, wenn die Straße – oder hier die Grünanlage – auf einem im zivilrechtlichen Eigentum der Gemeinde stehenden Flurstück hergestellt worden ist. Vielmehr muss, wenn nach der Erschließungsbeitragssatzung einer Gemeinde der Grunderwerb Herstellungsmerkmal ist, die Gemeinde zur Erfüllung dieses Merkmals entweder die vermessenen Flächen von Dritten erworben oder die aus ihrem sonstigen Grundeigentum für die Erschließungsanlage bereitgestellten (dieser also dienenden) Flächen vermessen und von den anderen Grundstücken abgeschrieben haben sowie als Eigentümerin der so getrennten Flächen eingetragen sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.09.2002 ‑ 3 A 2259/99 ‑, juris, Rn. 26 ff. m.w.N., und Beschlüsse vom 29.10.2007 ‑ 3 A 464/07 ‑, juris, Rn. 5 m.w.N.; vom 18.07.2008 ‑ 15 A 4139/06 ‑ (n. v.); und vom 08.12.2008 ‑ 15 A 528/08 ‑, juris, Rn. 27 f. m.w.N. Diese Rechtsprechung wird von der Kammer mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel des § 132 Nr. 4 BauGB, die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage möglichst eindeutig erkennbar zu machen, dahingehend verstanden, dass eine Ausparzellierung auch von den Flächen anderer, angrenzender Erschließungsanlagen wie hier der umliegenden Straßen notwendig ist. Denn bei diesen dürfte es sich in Abgrenzung zu der gerade abzurechnenden Erschließungsanlage um sonstige gemeindeeigene Flächen handeln, mögen diese auch einem anderen Erschließungszweck dienen. Ausgehend hiervon ist nicht maßgeblich, dass die Antragsgegnerin schon im Jahr 1969 Eigentümerin aller für den Bau der Grünanlage erforderlichen Flächen war. Die genannten Voraussetzungen traten erst ein, nachdem die Antragsgegnerin aus dem früheren Flurstück 0000 das Flurstück 0000, auf dem sich ein Trafohaus befindet, sowie weitere Teilflächen, die nicht zur Fläche der Erschließungsanlage, sondern der angrenzenden Straßen gehören, vermessen und ausparzelliert hatte und das die Grünanlage bildende Flurstück 0000 am 05.11.2018 im Grundbuch eingetragen wurde. Dass die genannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wie die Antragstellerin einwendet, bei Abnahme der Bauarbeiten 1989 bzw. 1990 noch nicht ergangen waren und den Beitragspflichtigen subjektiv nicht bekannt sein konnten, ist unerheblich, da die Ausparzellierung objektiv seit jeher den Abschluss des Grunderwerbs bestimmte. b) Durch die im Jahr 1988 begonnenen und am 17.05.1989 sowie 12.06.1990 abgenommenen Bau- und Pflanzarbeiten dürften das am 17.05.1988 von der Bezirksvertretung C1. beschlossene flächenmäßige (Aus-)bauprogramm sowie das Herstellungsmerkmal nach § 8 Abs. 2 Buchst. b) EBS erfüllt worden sein. Denn die Arbeiten umfassten die gärtnerische Gestaltung mit der Anlegung von verschiedenen Rasenflächen, Bepflanzung mit Bäumen, Sträuchern etc. sowie die zweckentsprechende Einrichtung u.a. mit Sitzbänken, einem Fahnenmast und Leuchten. Dass die Arbeiten nicht in dem in der Planzeichnung zum (Aus-)bauprogramm im Einzelnen vorgesehenen flächenmäßigen Umfang erfolgt wären, ist bei summarischer Prüfung weder ersichtlich noch vorgetragen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen anzumerken, dass eine satzungsgemäße Herstellung der Erschließungsanlage vor den Bauarbeiten ab 1988, etwa bereits in den 1960/1970er Jahren, nicht stattgefunden haben dürfte. Zwar wies bereits der frühere Bebauungsplan Nr. 0000-00 vom 12.02.1964 den Platz als Grünfläche aus (und sah in seiner Begründung die Anlegung eines Kinderspielplatzes vor). Zudem handelte es sich ausweislich der Luftbilder im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin jedenfalls seit 1962 um ein begrüntes, zunächst teilweise landwirtschaftlich genutztes Areal. Bis zum Inkrafttreten des nachfolgenden Bebauungsplanes Nr. 0000-0 vom 06.02.1976, der stattdessen ein „Baugrundstück für den Gemeinbedarf“ zur Errichtung eines Jugendzentrums auf der Fläche festsetzte, wurde die ursprüngliche Planung einer Grünfläche jedoch, soweit ersichtlich, nicht durch bauliche oder gärtnerische Maßnahmen (oder die Anlegung eines Spielplatzes) umgesetzt. Eine seit jeher nach den Erschließungsbeitragssatzungen der Antragsgegnerin vorausgesetzte gärtnerische Gestaltung bzw. zweckentsprechende Einrichtung als Grünanlage erfolgte nicht. Zudem dürfte der geteerte Weg, der die Grünanlage bis 1988 quer durchzog und bis zur Einleitung eines Wegeeinziehungsverfahrens im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 1976 offenbar öffentlich gewidmet war, der Einordnung als selbständige Grünanlage (und auch einer bebauungsplangemäßen Herstellung) entgegen gestanden haben. c) Unter Berücksichtigung des im Eilverfahren vorgegebenen Prüfungsmaßstabes ist anzunehmen, dass die Erschließungsanlage (erst) seit dem 15.11.2018 in Übereinstimmung mit § 125 BauGB hergestellt worden ist. Der nach § 125 Abs. 1 BauGB maßgebliche Bebauungsplan Nr. 0000-0011 vom 11.04.1988 setzt die Fläche der Erschließungsanlage als „Öffentliche Grünfläche (Grünanlage, Dorf- und Festplatz)“ fest. Die Antragsgegnerin dürfte zutreffend davon ausgehen, dass der planunterschreitende Ausbau an der Ecke C2.-----weg /B. L.-------platz angesichts der geringfügigen Größe von ca. zwei Prozent der Gesamtfläche die Grundzüge der Planung nicht berührt, § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB. Hinsichtlich des planüberschreitenden Ausbaus vor allem entlang der H.-----straße hat die Antragsgegnerin den im Hinblick auf § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB erforderlichen Kostenverzicht, vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 14.11.2013 ‑ 6 B 12.704 ‑, juris, Rn. 18, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 09.03.1990 ‑ 8 C 76.88 ‑, juris; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 7 Rn. 68 f., § 19 Rn. 19, am 15.11.2018 erklärt, sodass nach summarischer Prüfung zu diesem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. d) Die Widmung zu einer „öffentlichen“ Grünanlage erfolgte – landesrechtlich zulässig - konkludent durch Gebrauchsübergabe an die Öffentlichkeit („Indienststellung“), vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 30.08.1989 – 3 A 2051/87 –, juris, Rn. 11; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 12 Rn. 83, bei der feierlichen Einweihung am 13.06.1989. e) Vor diesem Hintergrund gehen die Einwendungen der Antragstellerin zu einem früheren Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist an der Sache vorbei. Der Einwand, es könne nicht zulasten der Beitragspflichtigen gehen, dass die Antragsgegnerin es in den Jahren ab 1990 versäumt habe, die Schlussvermessung und Ausparzellierung vorzunehmen, ist schon insoweit unbeachtlich, als unabhängig von der Frage des Grunderwerbs die sachlichen Beitragspflichten aus den oben dargestellten Gründen erst mit Abschluss der plangemäßen Herstellung durch die Kostenverzichtserklärung am 15.11.2018 entstanden sind. Außerdem wirft eine Verzögerung des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten nicht die Frage auf, ob es schuldhaft versäumt wurde, etwa den Grunderwerb oder andere Voraussetzungen zügig(er) zu betreiben, um, falls dies zu bejahen sein sollte, die Beitragspflichtigen so zu stellen, als sei die Beitragsentstehung bereits in „angemessener“ Zeit nach der technischen Herstellung herbeigeführt worden und habe dementsprechend schon seinerzeit die Frist für die Festsetzungsverjährung zu laufen begonnen. Abgesehen davon, dass sich aus dem Gesetz keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Annahme herleiten lassen, ist sie auch unter dem Blickwinkel der Interessen der Beitragspflichtigen nicht geboten. Denn jede Verzögerung des Zeitpunkts des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten hat zur Folge, dass die Beitragspflichtigen erst später zur Zahlung des Beitrags in Anspruch genommen werden und deshalb länger im Genuss des Ertrags des anderenfalls durch die Zahlung des Beitrags verbrauchten Kapitals bleiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.1990 – 8 C 76.88 –, juris, Rn. 13. II. Die Beitragserhebung dürfte auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Abschluss der Bauarbeiten im Jahr 1990 und Entstehen der Beitragspflicht im Jahr 2018 nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben offensichtlich rechtswidrig sein. 1. Der Beitragsanspruch ist nicht verwirkt. Auch wenn die Antragsgegnerin die Voraussetzungen für eine Beitragsentstehung seit der letzten Abnahme der Bauarbeiten am 12.06.1990 bis November 2018 nicht geschaffen hatte, so reicht das Verstreichen eines solchen langen Zeitraums allein für eine Verwirkung des Beitragsanspruchs nicht aus. Es muss hinzukommen, dass die Gemeinde dem Beitragspflichtigen gegenüber durch Erklärung oder konkludentes Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er einen Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2007 - 3 A 1633/05 - (n. v.); Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 19 Rn. 66. Dies ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere die der K. T. J. GmbH als Rechtsvorgängerin der Antragstellerin von der Antragsgegnerin unter dem 12.03.2007 erteilte Beitragsbescheinigung hindert die Heranziehung der Antragstellerin nicht. Zum einen ist eine solche Anliegerbescheinigung nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht als Zusicherung dahingehend anzusehen, eine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen werde in Zukunft unterlassen, weil der Aussteller damit objektiv erkennbar keine rechtliche Verpflichtung begründen, sondern allein seine – ggf. irrige – Rechtsauffassung über die Beitragspflicht des betreffenden Grundstücks mitteilen will. Eine solche Bescheinigung scheidet daher als hinreichende Vertrauensgrundlage, deretwegen eine Beitragserhebung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar wäre, regelmäßig aus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.03.1999 – 3 B 752/97 –, juris, und vom 27.11.1998 – 3 A 5302/98 –, juris, jeweils m.w.N.; ferner Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 10 Rn. 20 m.w.N. Dementsprechend hat die Kammer bereits in dem Verfahren 17 K 7898/13 entschieden, dass die Antragsgegnerin durch diese Bescheinigung nicht daran gehindert war, mit Bescheiden vom 27.11.2013 gegenüber der Antragstellerin Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge für die Herstellung der H.-----straße festzusetzen. Vgl. Urteil der Kammer vom 10.11.2015 - 17 K 7898/13 – juris, Rn. 62 ff. Zum anderen umfasste die Bescheinigung auch inhaltlich allenfalls Erschließungsbeiträge für die Herstellung der die benannten Grundstücke erschließenden Straßen . Das zeigt die von der Antragsgegnerin darin vertretene Rechtsauffassung, dass Erschließungsbeiträge nicht zu zahlen seien, weil „die Straßen vorhandene bzw. hergestellte Erschließungsanlagen“ seien. Auf eine etwaige künftige Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung einer Grünanlage bezog die Bescheinigung sich erkennbar nicht. Entsprechendes gilt für die Einwendung der Antragstellerin, durch die Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge für die Herstellung der H.-----straße im Jahr 2013 sei der Eindruck erweckt worden, damit seien alle Erschließungsbeiträge der Antragstellerin gegenüber abschließend festgesetzt worden. Denn mit der Beitragspflicht für Grünanlagen hatte die Beitragserhebung für die Herstellung der H.-----straße nichts zu tun. 2. Schließlich führt unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs im Eilverfahren der zentrale Einwand der Antragstellerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Erfolg, die Beitragserhebung sei aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ausgeschlossen. a) Dieser Einwand ist der gerichtlichen Prüfung nicht entzogen, weil die Antragsgegnerin die Erschließungsbeitragsbescheide insoweit im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2018 (9 C 5.17) zur Frage der Vereinbarkeit der Regelungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz mit dem Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit an das Bundesverfassungsgericht am 17.01.2019 nachträglich gemäß § 1 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 S. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 165 Abs. 1 AO für vorläufig erklärt hat. Unabhängig von der hier von der Antragstellerin nicht gerügten und im Eilverfahren nicht überprüfbaren Frage der Rechtmäßigkeit des Vorläufigkeitsvermerks sind vorläufige Beitragsbescheide ebenso anfechtbar wie endgültige. Zwar tritt hinsichtlich des für vorläufig erklärten Teils keine materielle Bestandskraft ein. Es steht dem Beitragspflichtigen jedoch frei, auch die Punkte, in denen der Bescheid für vorläufig erklärt worden ist, anzufechten. Vgl. BFH, Urteil vom 06.10.1995 – III R 52/90 –, juris, Rn. 28 f.; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 157. Lieferung 08.2019, § 165 AO, Rn. 37. b) Es ist nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage offen, ob die Beitragserhebung im Jahr 2018 und damit 28 Jahre nach Eintritt der Vorteilslage ausgeschlossen war. aa) Der Grundsatz der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 ‑ 1 BvR 2457/08 ‑, juris, und Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2013 ‑ 1 BvR 1282/13 ‑, juris; vgl. auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 06.09.2018 ‑ 9 C 5.17 ‑, juris, Rn. 13; Urteil vom 20.03.2014 ‑ 4 C 11.13 ‑, juris, Rn. 28; vgl. ferner im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 24.11.2017 ‑ 15 A 1812/16 ‑, juris, Rn. 32‑43 m.w.N. Er gilt für das gesamte Beitragsrecht. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 06.09.2018 ‑ 9 C 5.17 ‑, juris, Rn. 14 m.w.N.; Urteil vom 22.11.2016 ‑ 9 C 27.15 ‑, juris, Rn. 23 m.w.N. Der Grundsatz gebietet, dass der Beitragspflichtige in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss. Denn die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist. Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris, Rn. 41 ff. bb) Dabei ist für jede Beitragsart gesondert zu bestimmen, wann der Eintritt der maßgeblichen Vorteilslage anzunehmen ist und die sog. Ausschlussfrist zu laufen beginnt. Für das Erschließungsbeitragsrecht gehen das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen von folgenden Grundsätzen aus: Maßgeblich sei jeweils, wann und unter welchen Umständen der Vorgang in tatsächlicher Hinsicht als abgeschlossen zu betrachten sei, weil sich der durch den Beitrag abzugeltende Vorteil für den jeweils betroffenen Bürger als Beitragspflichtigen verwirklicht habe. Der Begriff der Vorteilslage sei unter Berücksichtigung der Herleitung des verfassungsrechtlichen Gebots der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit aus dem Gebot der Rechtssicherheit dahin zu verstehen, dass sich deren Bestehen für den Beitragspflichtigen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes ohne Weiteres ergeben müsse. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 06.09.2018 ‑ 9 C 5.17 ‑, juris, Rn. 17, 54; OVG NRW, Urteil vom 24.11.2017 ‑ 15 A 1812/16 ‑, juris, Rn. 45 ff. m.w.N. Damit gehe einher, dass es für die Annahme der Vorteilslage nicht auf rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht – wie etwa die Widmung, den Abschluss des Grunderwerbs oder eine Kostenverzichtserklärung –, sondern (nur) auf tatsächliche Umstände ankommen könne. Die Vorteilslage sei eingetreten, wenn eine dem Grundsatz nach beitragsfähige Erschließungsanlage - für den Beitragspflichtigen erkennbar - den an sie im jeweiligen Fall zu stellenden technischen Anforderungen entspreche. Entscheidend hierfür sei, ob die jeweilige Anlage nach der konkreten Planung der Gemeinde sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt sei, d.h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspreche. Maßgeblich sei mithin die tatsächliche Fertigstellung der Anlage, die regelmäßig jedenfalls im Zeitpunkt der Abnahme durch die Gemeinde als erfolgt anzusehen sei. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 06.09.2018 ‑ 9 C 5.17 ‑, juris, Rn. 54 ff. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 24.11.2017 ‑ 15 A 1812/16 ‑, juris, Rn. 47 ff. m.w.N. cc) Die Länge der sog. Ausschlussfrist ist in der Rechtsprechung derzeit noch nicht abschließend geklärt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Auffassung, dass zur Bestimmung des Zeitraumes, der nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage verstrichen sein müsse, bevor von einem Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit auszugehen sei, auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden könne. Die in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers in Anlehnung an die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren zu beschränken, könne herangezogen werden. Daher sei die Erhebung eines Erschließungsbeitrags (jedenfalls) dann als treuwidrig anzusehen und damit ausgeschlossen, wenn seit dem Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen seien. OVG NRW, Urteil vom 24.11.2017 ‑ 15 A 1812/16 ‑, juris, Rn. 63, 67. m.w.N., u.a. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 – 4 C 11.13 –, juris, Rn. 33. Demgegenüber ist der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts der Ansicht, es sei Aufgabe des Gesetzgebers - und damit nicht der Gerichte -, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen. Dem § 53 Abs. 2 VwVfG könne – entgegen der auch von dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz als Berufungsgericht vertretenen Ansicht – weder im Wege der Analogie noch mittels des Grundsatzes von Treu und Glauben eine zeitliche Grenze für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen entnommen werden, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit genüge. Der Senat geht daher davon aus, dass eine (landes‑)gesetzliche Regelung, die ‑ wie etwa auch im Land Nordrhein-Westfalen ‑ der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen keine (absoluten) zeitlichen Grenzen setze, sondern in bestimmten Fällen eine nach dem Eintritt der Vorteilslage zeitlich unbefristete Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ermögliche, verfassungswidrig sei. Dementsprechend hat er dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit der Regelungen des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit zur Entscheidung vorgelegt. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 06.09.2018 ‑ 9 C 5.17 ‑, juris. Zugleich streicht das Bundesverwaltungsgericht aber heraus, dass es die Frage, ob eine solche „unvollständige“ Regelung im Landesrecht verfassungswidrig sei, vor dem Hintergrund der in acht Bundesländern in Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08) erlassenen Ausschlussfristen, die zwischen zehn und 25 Jahren liegen, nur insoweit für entscheidungserheblich halte, als die Beitragserhebung mehr als zehn Jahre nach dem Eintritt der Vorteilslage erfolgt sei. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 06.09.2018 ‑ 9 C 5.17 ‑, juris, Rn. 41, 45 f., 52 f., 59; vgl. auch Steinkühler, jurisPR-BVerwG 9/2019, Nr. 1. Andererseits könne § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG der Grundsatz entnommen werden dass, wenn selbst bestandskräftig festgestellte Ansprüche nach 30 Jahren nicht mehr durchgesetzt werden können, spätestens nach Verstreichen dieser Frist die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ausgeschlossen sei. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 06.09.2018 ‑ 9 C 5.17 ‑, juris, Rn. 42. dd) Ausgehend hiervon stellen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorliegend derzeit als offen dar. Die maßgebliche Vorteilslage durch die tatsächliche Fertigstellung der Anlage dürfte mit Abnahme der letzten Pflanz- und Rasenarbeiten am 12.06.1990 eingetreten sein. Bis zur Beitragserhebung mit Bescheiden vom 27.12.2018 waren deutlich mehr als zehn, aber weniger als 30 Jahre vergangen. Ob die Beitragserhebung deshalb unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 53 Abs. 2 VwVfG (NRW) noch nicht ausgeschlossen war oder aufgrund der Verfassungswidrigkeit des KAG NRW oder aus anderen Gründen hätte unterbleiben müssen, ist einer Klärung im Eilverfahren angesichts der dargestellten uneinheitlichen Rechtsprechung nicht zugänglich. Nach dem eingangs dargestellten Prüfungsmaßstab in einem Verfahren nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO führen offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache zur Ablehnung des Eilantrages. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 17.11.1989 – 9 B 2594/89 –, juris, Rn. 3 f. III. Darüber hinaus ist der Beitragsbescheid der Höhe nach bei gebotener summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Bedenken hinsichtlich der Aufwandsermittlung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Einwendungen der Antragstellerin hinsichtlich der Aufwandsverteilung führen im Eilverfahren nicht zum Erfolg. Von einer selbständigen Grünanlage erschlossen sind Grundstücke, die sich in einer so nahen Entfernung befinden, dass die Anlage ohne nennenswerten Zeitaufwand aufgesucht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1975 – IV C 37.73 –, juris, Rn. 8. Dies wird bei Grundstücken angenommen, die von ihr nicht weiter als 200 m entfernt liegen. Die Entfernung bemisst sich dabei nicht nach der tatsächlichen Wegstrecke, sondern nach der Luftlinie zwischen Anlage und Grundstück. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordern Rechtssicherheit (Berechenbarkeit) und Praktikabilität, dass das jeweilige Abrechnungsgebiet möglichst eindeutig und ohne nennenswerten Aufwand bestimmt werden kann. Demzufolge werden von einer Grünanlage grundsätzlich alle Grundstücke erschlossen, die mit ihrem der Anlage nächstgelegenen Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Anlage entfernt sind. Vgl. st. Rspr. des BVerwG seit dem Urteil vom 10.05.1985 – 8 C 17 – 20.84 –, juris, Rn. 19; so auch Urteil der Kammer vom 15.05.2018 - 17 K 4264/16 -, n.v. Ohne Belang ist dabei, ob ein Grundstück in vollem Umfang innerhalb der damit bezeichneten Grenze liegt oder ob die Grenze nur noch einen Zentimeter eines Grundstücks erfasst und ob die Fläche, die ggf. gerade noch von der Grenze „angeschnitten“ wird, zum bebaubaren oder unbebaubaren Teil des (Bau-)Grundstücks gehört. Vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 17 Rn. 131. Die daraus folgende Grenze des Abrechnungsgebiets kann bei Vorliegen besonderer Gründe (z.B. einheitlicher Baukomplex, verkehrsreiche Straße, besondere topographische Verhältnisse, einleuchtende „abgerundete“ Abgrenzung des Abrechnungsgebiets) im Einzelfall in einer dem jeweiligen Grund angemessenen Weise über- oder unterschritten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1985 - 8 C 17 – 20.84 -, juris, Rn. 19. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien liegen die Grundstücke der Antragstellerin mit einem Abstand von maximal ca. 100 Metern Luftlinie offensichtlich innerhalb des Abrechnungsgebietes. Ob die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, der K1. -W. -M. -Straße und der T1.------straße trennende Wirkung zuzuschreiben und die Gebiete nördlich bzw. südlich davon auszunehmen, die H.-----straße demgegenüber nicht als trennend anzusehen, korrigiert werden muss, ist einer Klärung im Eilverfahren nach Aktenlage nicht zugänglich. Zwar erscheint die H.-----straße im Abrechnungsgebiet auf Bildern des Google-Dienstes „google-streetview“ eher schmal und von untergeordneter Verkehrsbedeutung, das tatsächliche Erscheinungsbild könnte jedoch letztlich nur durch eine im Hauptsacheverfahren ggf. vorzunehmende Ortsbesichtigung ermittelt werden. Der gewerblichen Nutzung der klägerischen Grundstücke hat die Antragsgegnerin durch Anwendung der Satzungsregelung des § 5 Abs. 8 Satz 2 EBS Rechnung getragen und die beitragspflichtige Grundstücksfläche jeweils um die Hälfte reduziert. Diese Regelung ist unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsgerechtigkeit nicht zu beanstanden. Denn in Fällen von gewerblicher bzw. industrieller Nutzung ist bei typisierender Betrachtung zwar von einem geringeren als bei (ausschließlich) Wohnzwecken dienenden Grundstücken, aber entgegen der Ansicht der Antragstellerin dennoch vorhandenen Vorteil durch die Nutzungsmöglichkeit einer nahegelegenen Grünanlage, etwa durch die in einem Bürobetrieb arbeitenden Personen in der Mittagspause zu Erholungszwecken, auszugehen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.12.1995 - 8 C 11.94 -, juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.1990 – 2 S 1660/88 –, juris, Rn. 31; so auch Urteil der Kammer vom 15.05.2018 - 17 K 4264/16 -, n.v. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.