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Urteil

14 A 1673/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leerstand im wohnungsbindungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn die tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken aufgegeben wurde, unabhängig vom Fortbestehen eines mietvertraglichen Rechtsverhältnisses. • Der Vermieter einer geförderten Wohnung ist verpflichtet, bei Aufgabe der tatsächlichen Nutzung alle zumutbaren Maßnahmen zur (Neu-)Belegung zu ergreifen; ansonsten verletzt er § 6 Abs. 5 WoBindG und kann nach § 25 Abs. 1 WoBindG zu Geldleistungen herangezogen werden. • Ein Verschulden des Vermieters ist gegeben, wenn er trotz Kenntnis vom Auszug untätig bleibt; bloßes Bestehen auf mietvertraglichen Ansprüchen rechtfertigt die Untätigkeit nicht. • Billigkeitsgesichtspunkte rechtfertigen nur in besonderen, starken Fällen ein vollständiges Absehen von der Heranziehung; eine bloß leichte Fahrlässigkeit des Vermieters rechtfertigt keine Reduzierung der Geldleistungen.
Entscheidungsgründe
Heranziehung zu Geldleistungen wegen ungenehmigten Leerstehens geförderter Wohnung • Leerstand im wohnungsbindungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn die tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken aufgegeben wurde, unabhängig vom Fortbestehen eines mietvertraglichen Rechtsverhältnisses. • Der Vermieter einer geförderten Wohnung ist verpflichtet, bei Aufgabe der tatsächlichen Nutzung alle zumutbaren Maßnahmen zur (Neu-)Belegung zu ergreifen; ansonsten verletzt er § 6 Abs. 5 WoBindG und kann nach § 25 Abs. 1 WoBindG zu Geldleistungen herangezogen werden. • Ein Verschulden des Vermieters ist gegeben, wenn er trotz Kenntnis vom Auszug untätig bleibt; bloßes Bestehen auf mietvertraglichen Ansprüchen rechtfertigt die Untätigkeit nicht. • Billigkeitsgesichtspunkte rechtfertigen nur in besonderen, starken Fällen ein vollständiges Absehen von der Heranziehung; eine bloß leichte Fahrlässigkeit des Vermieters rechtfertigt keine Reduzierung der Geldleistungen. Die Klägerin ist Eigentümerin einer 1956 geförderten Wohnung in Krefeld. Die Mieterin kündigte und meldete sich im Januar 1996 an anderer Stelle ab; nach Angaben der Mieterin war sie bereits im August/September 1995 ausgezogen, hielt aber Schlüssel und nannte Nachmieter. Der Beklagte stellte Leerstand fest und forderte die Klägerin zur Mitwirkung auf; nach weiteren Schriftwechseln setzte er mit Bescheid Geldleistungen wegen ungenehmigten Leerstehens fest. Die Klägerin widersprach und behauptete, der Mietvertrag bestehe fort und die Mieterin habe die Wohnung nicht geräumt; sie rügte zudem Unmöglichkeit des Zugriffs und fehlendes Verschulden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin Aufhebung, der Beklagte Zurückweisung. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage ist § 25 Abs. 1 WoBindG i.V.m. § 6 Abs. 5 WoBindG; danach können Geldleistungen erhoben werden, wenn der Verfügungsberechtigte schuldhaft eine Wohnung ungenehmigt leerstehen lässt. • Leerstand ist nach Sinn und Zweck des Wohnungsbindungsrechts danach zu beurteilen, ob die tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken aufgegeben wurde; das Fortbestehen mietvertraglicher Rechtsbeziehungen ist dafür unbeachtlich. • Zweck der Förderung ist Versorgung und Ausgleich auf dem Wohnungsmarkt; dies erfordert, dass eine geförderte Wohnung tatsächlich bewohnt wird und der Vermieter zur Sicherstellung der Nutzung beiträgt. • Die Klägerin hätte bei Kenntnis vom Auszug der Mieterin tätig werden müssen; die Handlungspflicht begann spätestens mit dem Hinweis des Beklagten vom 3. Juni 1996. • Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie sich in ausreichendem Maße um Neuvermietung bemüht hat; stattdessen bestand sie gegenüber der Mieterin auf mietvertraglichen Ansprüchen und lehnte benannte Nachmieter ab. • Die Klägerin hat den Verstoß zumindest fahrlässig verschuldet; ein Tatbestandsirrtum ist nicht greifbar, da ihr die Umstände bekannt waren. • Ein Anspruch auf Reduzierung oder Erlass der Geldleistungen aus Billigkeitsgründen besteht nicht: bloß leichte Fahrlässigkeit genügt nicht, und es liegen keine derart starken Billigkeitsgründe vor, die ein vollständiges Absehen rechtfertigen würden. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Heranziehung der Klägerin zu Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 WoBindG war gerechtfertigt, weil die Wohnung nach Auffassung des Gerichts tatsächlich nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt wurde und die Klägerin trotz Kenntnis vom Auszug unterlassen hat, die erforderlichen Maßnahmen zur Neuvermietung zu ergreifen. Ein Verschulden der Klägerin liegt zumindest in leichter Fahrlässigkeit, sodass weder Erlass noch Reduzierung der Leistungen aus Billigkeitsgründen geboten ist. Die Revision wurde nicht zugelassen.