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Beschluss

14 K 3308/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0116.14K3308.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin bedürftig im Sinne des § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist. Jedenfalls bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 ZPO. Die zulässige Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet. Der angefochtene Festsetzungsbescheid vom 27.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der angefochtene Bescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Lordrhein-Westfalen (WFNG NRW). Danach kann die zuständige Stelle für die Zeit, während derer schuldhaft u.a. gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 dieses Gesetzes verstoßen wird, durch Verwaltungsakt vom Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Wohnraums monatlich erheben, auf die sich der Verstoß bezieht. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW darf der Verfügungsberechtigte Wohnraum nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle länger als drei Monate leer stehen lassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Die Klägerin hat die streitgegenständliche Wohnung (Sondereigentum Nr. 1) ohne die erforderliche Genehmigung der Beklagten länger als drei Monate leer stehen lassen. Damit liegt ein Verstoß gegen § 21 Abs. 2 Satz 1 WFNG vor. Die Leerstandsgenehmigung war insbesondere nicht nach der Ausnahmevorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 2 WFNG NRW entbehrlich. Danach ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn die zuständige Stelle bescheinigt, dass eine Vermietung objektiv nicht möglich ist oder der Verfügungsberechtigte die Unvermietbarkeit nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Eine objektive Unvermietbarkeit der Wohnung ist nicht ersichtlich. Die Mitarbeiter der Beklagten haben bei der Ortsbesichtigung der Wohnung am 26.07.2012 festgestellt, dass diese vor allem mit Möbeln und Müll zugestellt worden war. Es müssten zwar Schönheitsreparaturen durchgeführt werden, dies sei aber in einem Zeitraum von zwei bis drei Monaten durchzuführen. Diese Feststellungen werden durch die während dieser Ortsbesichtigung erstellten Fotos bestätigt. Gegenteilige Anhaltspunkte hinsichtlich einer objektiven Unvermietbarkeit hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die bauliche Substanz war offensichtlich unbeschädigt. Auch schließen sich die notwendige Herrichtung der Wohnung und ihre grundsätzliche Vermietbarkeit in diesem Zusammenhang nicht aus. Denn die durchzuführenden Arbeiten bewegen sich in einem zumutbaren Rahmen. Auch das unzulässige Eindringen in die Wohnung der Klägerin kann durch geeignete einfache Maßnahmen wie Austausch eines Schließzylinders oder Sicherungen der Fenster verhindert werden. Die Wohnung hat auch länger als drei Monate leer gestanden, bzw. dauerte der Leerstand objektiv bis zum Erlass des Bescheides noch an. Leerstand im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW ist stets dann anzunehmen, wenn die Nutzung der Räumlichkeiten zu Wohnzwecken tatsächlich aufgegeben worden ist. Ausschlaggebend ist, dass der bisherige Wohnungsinhaber die Nutzung aufgegeben hat. Dabei ist es unerheblich, ob unter Umständen noch Möbel in der Wohnung zurückgeblieben sind, sofern eine tatsächliche Wohnnutzung in Form des „Lebens in der Wohnung“ nicht mehr stattfindet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.09.2011, 14 B 404/11, juris; OVG NRW, Urteil vom 17.12.1998, 14 A 1673/98, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 – 14 K 5368/12, juris. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 28.02.2013 (20 Monate) von einem Leerstand im Sinne des WFNG NRW auszugehen. Unter Würdigung des Inhalts des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Klägerin die Wohnnutzung nach dem 15.05.2011 aufgegeben hat. Denn zum 15.05.2011 hat die Klägerin sich zur Unteren A. Straße 46, 55131 Mainz als Hauptwohnsitz abgemeldet und ihre Wohnung in N. nicht als Nebenwohnsitz beibehalten. Ferner wurden, so die Ermittlungen der Beklagten, das Namensschild von der Wohnungstür entfernt. Nicht zuletzt bestätigt der durch Photos dokumentierte Zustand der Wohnung die Aufgabe der Wohnnutzung durch die Klägerin. Die Klägerin hat den Verstoß gegen § 21 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW auch schuldhaft herbeigeführt. Der Verschuldensbegriff des § 26 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW entspricht dem des bürgerlichen Rechts und umfasst gemäß § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten. Für die Festsetzung von Geldleistungen genügt demnach eine im Bereich der Fahrlässigkeit liegende Verantwortung. Für die Festsetzung von Geldleistungen genügt demnach jede auch im Bereich der Fahrlässigkeit liegende Verantwortlichkeit. Der Verschuldensmaßstab ist dabei an der Person des schadensstiftenden Verfügungsberechtigten bzw. der dem Verfügungsberechtigten gleichgestellten Person auszurichten. Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 17.03.2000 – 24 B 98.63 –, Rn. 73, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.1996 – 14 A 2395/93 –, Rn. 25 ff., juris; Bellinger , in: Fischer-Dieskau/Pergande/ Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 5, § 25 WoBindG, Anm. 4.3, m.w.N., jeweils zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 WoBindG. Hier hat die Klägerin jedenfalls fahrlässig gehandelt. Denn die Klägerin hat trotz ausreichender Kenntnis keine Handlungen unternommen, um dem Rechtsverstoß entgegenzuwirken. Zum einen hatte die Klägerin Kenntnis von der Zweckbindung nach den wohnungsrechtlichen Bestimmungen, die sich direkt aus der Förderzusage vom 03.11.2003 unter Ziffer 4 ergibt. Danach ist die Klägerin verpflichtet, den geförderten Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Zum anderen wurden der Klägerin bereits im Vorfeld der Ortsbesichtigung vom 27.07.2012 die weiteren Möglichkeiten zur Wohnungsnutzung schriftlich unter dem 01.03.2012 durch die Beklagte dargelegt. Die mit Schreiben vom 31.07.2012 eingeräumte dreimonatige Frist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen oder adäquaten Maßnahmen ließ die Klägerin ergebnislos verstreichen. Die Beklagte hat auch ermessensfehlerfrei gehandelt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Höhe der pro Quadratmeter festgesetzten Geldleistungen hält sich in dem von § 26 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW gesetzlich vorgegebenen Rahmen. Danach kann die Behörde Geldleistungen bis zu fünf Euro pro Quadratmeter Wohnfläche erheben (Ziffer 16.2.5. Wohnraumnutzungsbestimmungen – WNB NRW). Dabei hat die Beklagte auch die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 WFNG NRW berücksichtigt, wonach für die Bemessung der Geldleistungen ausschließlich der Wohnwert des Wohnraums und die Schwere des Verstoßes maßgebend sind. Auch hat die Beklagte die ermessenbindenden Wohnraumnutzungsbestimmungen zum WFNG NRW zutreffend in die Ermessenentscheidung einbezogen. Zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung dauerte der Leerstand bereits 20 Monate ungenehmigt an, so dass von einem gewichtigen Verstoß auszugehen ist. Die Beklagte hat trotz dieses gewichtigen Verstoßes indes lediglich einen Betrag in Höhe von 2,25 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche festgelegt. Mit dieser Unterschreitung hat sie der Geringfügigkeit der bewilligten Mittel im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung Rechnung getragen (Ziffer 16.3 WNB NRW). Eine weitere Minderung der festgesetzten Geldleistung aus Billigkeitsgründen gemäß Ziffer 16.3 WNB NRW ist aus Sicht des Gerichts unter dem Gesichtspunkt einer fehlerfreien Ermessensausübung nicht angezeigt. Denn etwaige rechtfertigende Gründe ergeben sich weder aus der Aktenlage noch dem Vortrag der Klägerin. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die von der Klägerin vorgebrachten gesundheitlichen und persönlichen Umstände ihr ohne Zweifel eine Behebung der Missstände deutlich erschweren. Allerdings sind sie nicht geeignet, in die Ermessensüberlegungen einbezogen zu werden. Denn gemäß Ziffer 16.3 WNB NRW dürfen Gründe persönlicher Unbilligkeit nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für die Zweckbindung erheblich sind. Dies ist weder im Hinblick auf die körperliche Behinderung der Klägerin noch im Hinblick auf die Bedrohung durch einen ihrer Söhne der Fall.