Beschluss
9 A 252/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht allein vor, weil ein Antragsteller allgemeine Fragen der Ermessensausübung rügt.
• Die Rechtsprechung des Senats zu Rücknahme bestandskräftiger Gebührenbescheide bei behaupteter Rechtswidrigkeit ist in den zugrundeliegenden Leitsätzen geklärt; Einzelfragen der Ermessensausübung begründen keine grundsätzliche Bedeutung.
• Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO, Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 2 GKG.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht allein vor, weil ein Antragsteller allgemeine Fragen der Ermessensausübung rügt. • Die Rechtsprechung des Senats zu Rücknahme bestandskräftiger Gebührenbescheide bei behaupteter Rechtswidrigkeit ist in den zugrundeliegenden Leitsätzen geklärt; Einzelfragen der Ermessensausübung begründen keine grundsätzliche Bedeutung. • Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO, Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 2 GKG. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Streit um einen Gebührenbescheid. Sie machte geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und begründete dies mit der behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheids und allgemeinen Ausführungen zur Ermessensausübung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt, und berief sich auf frühere Entscheidungen des Senats zu Rücknahmebestimmungen für bestandskräftige Gebührenbescheide. Der Antragstellerin wurden keine weiteren besonderen prozessualen Umstände zugestanden. Das Gericht entschied über Kosten und Streitwert des Zulassungsverfahrens. • Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben, weil die vorgetragenen Aspekte lediglich Fragen der Ermessensausübung im Einzelfall betreffen. • Die einschlägigen rechtlichen Grundsätze zur Rücknahme bestandskräftiger Gebührenbescheide bei behaupteter Rechtswidrigkeit sind durch frühere Entscheidungen des Senats geklärt; namentlich werden Entscheidungen vom 27.10.1992 (9 A 3049/91), 16.06.1994 (9 A 128/93) und 11.03.1996 (9 A 851/93) herangezogen. • Mangels Vorliegens des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann die Berufung nicht zugelassen werden; damit fehlt es an der Zulässigkeit der Fortsetzung des Rechtsmittels. • Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgte auf Grundlage des § 13 Abs. 2 GKG. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil die von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkte keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen, sondern lediglich Fragen der Ermessensausübung im Einzelfall betreffen. Die einschlägige Senatsrechtsprechung zu Rücknahmebestimmungen ist bereits geklärt, sodass kein neuer grundsätzlicher Rechtsgestaltungsbedarf besteht. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.837,60 DM festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO.