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Beschluss

9 A 851/93

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0311.9A851.93.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Sollstrekkung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.986,21 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Sollstrekkung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.986,21 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat kann über die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zur Recht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 1991 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Kläger haben gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Abänderung der Grundbesitzabgabenbescheide vom 17. Dezember 1986 (für das Jahr 1987), vom 16. Dezember 1987 (für das Jahr 1988), vom 16. Dezember 1988 (für das Jahr 1989), vom 5. Januar 1990 (für das Jahr 1990) und vom 11. Januar 1991 (für das Jahr 1991) in bezug auf die darin festgesetzten Niederschlagswassergebühren noch einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Für das Begehren der Kläger kommt nach dem hier gegebenen Eintritt der Bestandskraft der genannten Gebührenbescheide als Anspruchsgrundlage nur § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) iVm § 12 Abs. 3 b des Kommunalabgabengesetztes NW (KAG) in Betracht. Vgl. zur Nichtanwendung von § 173 AO und § 51 VwVfG NW: OVG NW, Urteil vom 22. Mai 1980 – 3 A 2378/79 -, KStZ 1980, 239; Urteil vom 16. Juni 1994 – 9 A 128/93 -. Nach § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das dem Beklagten im Falle der Rechtswidrigkeit der hier in Rede stehenden Grundbesitzabgabenbescheide danach eröffnete Ermessen ist im vorliegenen Fall nicht dahingehend eingeengt, daß nur noch eine Abänderung der Bescheide ermessensgerecht wäre (Ermessensreduzierung auf Null). Insbesondere führt die von den Klägern geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Schätzung als solche nicht zu einer Verpflichtung des Beklagten, den Bescheid aufzuheben. Bereits aus dem Wortlaut des § 130 Abs. 1 AO („Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, …, zurückgenommen werden.“) folgt, daß der Gesetzgeber dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall keinen Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens eingeräumt, vielmehr beide Prinzipien als grundsätzlich gleichwertig angesehen und selbst die feststehende Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheides nur als Voraussetzung für die Ermessensbetätigung der Behörde normiert hat. Vgl. OVG NW, Urteil vom 16. Juni 1994 a.a.O. Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit eine Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der obengenannten Grundbesitzabgabenbescheide wäre nur dann zu bejahren, wenn die Aufrechterhaltung der Bescheide schlechthin unerträglich wäre oder Umstände gegeben wären, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit der Abgabenbescheide als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen ließen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 16. Juni 1994 a.a.O. m.w.N. Dies ist im Falle der Kläger auch nicht ansatzweise erkennbar und darüber hinaus auch von ihnen selbst nicht vorgetragen worden. War danach der Beklagte in seinem Ermessen nicht dahingehend gebunden, daß er die genannten Bescheide aufheben mußte, konnte er sich auch ermessensfehlerfrei für deren Aufrechterhaltung entscheiden. Mit diesem Ergebnis hat der Beklagte die Kläger auch beschieden. Der hierzu in dem ablehnenden Bescheid vom 1. Oktober 1991 und dem Widerspruchsbescheid vom 15. November 1991 gegebenen Begründung läßt sich entnehmen, daß der Beklagte sein Ermessen rechtsfehlerfei ausgeübt hat, so daß auch kein Bescheidungsanspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht kommt. Der Beklagte hat zunächst erkannt, daß nach § 130 Abs. 1 AO überhaupt eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Darüber hinaus hat der Beklagte auch den sich im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO regelmäßig ergebenden Widerstreit zwischen dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall auf der einen Seite und dem Prinzip der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens auf der anderen Seite und die daraus folgende Notwendigkeit einer Abwägung zwischen beiden Prinzipien erkannt und in diesem Zusammenhang dem Prinzip der Rechtssicherheit aus dem fiskalischen Gesichtspunkt der Einnahmensicherung den Vorrang eingeräumt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen im Rahmen der gemäß § 114 VwGO lediglich eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen nichts zu erinnen; insbesondere handelt es sich entgegen der Auffassung der Kläger bei der Berücksichtigung fiskalischer Interessen im Rahmen einer Entscheidung nach § 130 Abs. 1 AO nicht um sachfremde und damit willkürliche Gesichtspunkte, da die Erhebung von Benutzungsgebühren und deren Einbehaltung, über die nach § 130 Abs. 1 AO zu befinden ist, gerade dem fiskalischen Interesse der Erziehung von Einnahmen dient. Aus dem von den Klägern in Bezug genommenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. März 1989 – VI R 1091/84 -, BSBl 1089, Teil II, S. 749, ergibt sich kein anderes, den Klägern günstigeres rechtliches Ergebnis. Hiernach kommt es bei der Abwägung zwischen dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bzw. der Gerechtigkeit im Einzelfall und dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit auf die Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes und darauf an, weshalb die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist vom Steuerpfichtigen geltend gemacht wird. Eine Rücknahme kann insbesondere in Betracht kommen, wenn eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist. Vgl. BFH, Urteil vom 9. März 1989 a.a.O., S. 751. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne dieser Rechtsprechung liegt hier ersichtlich nicht vor. Auf von einem schweren und offensichtlichen Rechtsverstoß kann keine Rede sein. Sollte die Schätzung, wie die Kläger vortragen, rechtswidrig gewesen sein, was der Senat offenlassen kann, wäre damit jedenfalls kein offensichtlicher Rechtsverstoß im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verbunden. Es ist nicht offensichtlich fehlerhaft gewesen, im Rahmen der Schätzung die gesamte Fläche des Grundstücks als bebaut und befestigt anzusehen. Handelt es sich – wie hier – um ein Grundstück im Stadtgebiet, ist der Beklagte im Falle einer Schätzung grundsätzlich berechtigt, die gesamte Grundstücksfläche als bebaut oder befestigt anzusetzen, da innerhalb des Stadtgebietes, insbesondere einer Großstadt wie C., vollständig überbaute oder befestigte Grundstücke nicht von vornherein unüblich sind. Der Beklagte ist insoweit insbesondere nicht gehalten gewesen, einschlägige Bebauungspläne oder Bauakten heranzuziehen, da diese allenfalls über die zulässige bzw. genehmigte, nicht aber die tatsächlich vorhandene Bebauung auf den jeweiligen Grundstücken Aaufschluß geben und sich darüberhinaus der tatsächliche Umfang einer neben einer Bebauung vorgenommenenn und ggf. genehmigungsfreien Grundstücksbefestigung erst recht daraus nicht entnehmen läßt. Schließlich fällt – wienn schon auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzofs rekurriert wird – im Rahmen der Überprüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten zu Lasten der Kläger ins Gewicht, daß nach dieser Rechtsprechung die Ablehnung einer nach § 130 Abs. 1 AO beantragten Zurücknahme des rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsaktes in der Regel dann ermessensfehlerfrei ist, wenn der Betroffene zur Begründung seines Antrags solche Umstände vorträgt, die er bei fristgerechter Einegung des statthaften Rechtsmittels im Rechtsbehelfsverfahren vorzubringen in der Lage gewesen wäre. Vgl. BFH, Urteil vom 26. März 1991 – VII R 15/89 -, BStBl 1991, Teil II, S. 552. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Kläger hätten beim schlichten Lesen der hinreichend verständlichen Grundbesitzabgabenbescheide daraus die Größe der von dem Beklagten geschätzten bebauten und befestigten Grundstücksfläche entnehmen und nach einem Vergleich ewa mit der Angabe der Grundstücksgröße im Grundbuch ohne weiteres auch schon vor 1991 erkennen können, daß die gesamte Grundsücksfläche und nicht nur ein Teil davon berückswichtigt worden war. Somit muß ihrem Änderungsbegehren, wie auch den weiteren hierzu akzessorischen und von dem Verwaltungsgericht zu Recht berücksichtigten Begehren auf Erlaß eines Erstattungsbescheides und auf Erstattung des möglicherweise zu Unrecht erhobenen Betrages ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetztes und entspricht der Höhe des streitigen Erstattungsbetrages.