Beschluss
2 B 2769/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Einbeziehung in ein Verteilungsverfahren nach dem BVFG setzt voraus, dass der Anspruch von einem Abkömmling oder Familienangehörigen des Spätaussiedlers geltend gemacht wird (§ 8 BVFG i.V.m. § 4 Abs.1, § 7 Abs.2 BVFG).
• Das Versterben des vermeintlichen Spätaussiedlers im Herkunftsgebiet kann dazu führen, dass die erforderliche Eigenschaft als Spätaussiedler nicht mehr erworben wurde und daher kein Einbeziehungsanspruch besteht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Einbeziehung in BVFG-Verteilung; PKH abgelehnt • Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Einbeziehung in ein Verteilungsverfahren nach dem BVFG setzt voraus, dass der Anspruch von einem Abkömmling oder Familienangehörigen des Spätaussiedlers geltend gemacht wird (§ 8 BVFG i.V.m. § 4 Abs.1, § 7 Abs.2 BVFG). • Das Versterben des vermeintlichen Spätaussiedlers im Herkunftsgebiet kann dazu führen, dass die erforderliche Eigenschaft als Spätaussiedler nicht mehr erworben wurde und daher kein Einbeziehungsanspruch besteht. Die Antragsteller begehrten einstweilige Einbeziehung in eine Verteilung nach dem Bundesvertriebenengesetz und stellten gleichzeitig den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren. Sie trugen vor, als Abkömmlinge bzw. Familienangehörige der Großmutter des Antragstellers zu 1) in die Verteilung einbezogen zu werden und behaupteten, im Vertrauen auf einen Einbeziehungsbescheid eingereist zu sein. Dem vorausgegangen war ein Beschluss, der die begehrte Einbeziehung ablehnte. Die Antragsteller rügten ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit und verwiesen auf unzumutbare Nachteile bei Abwarten des Hauptsacheverfahrens. Das Verwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück; die Antragsteller suchten daraufhin die Zulassung nach § 146 VwGO. • Voraussetzung für Prozesskostenhilfe: Die Rechtsverfolgung muss hinreichende Erfolgsaussichten haben; das ist hier nicht erfüllt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Antragsteller können den Einbeziehungsanspruch aus Rechtsgründen nicht erreichen, weil nach § 8 Abs.1 Satz1 i.V.m. § 4 Abs.1 und § 7 Abs.2 BVFG die Einbeziehung nur von Abkömmlingen bzw. Familienangehörigen eines Spätaussiedlers geltend gemacht werden kann. • Die Großmutter des Antragsstellers zu 1) ist im Aussiedlungsgebiet verstorben; damit konnte sie die Eigenschaft als Spätaussiedlerin, die nach § 4 Abs.1 BVFG erst mit der ständigen Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet entsteht, nicht mehr erwerben. Folglich fehlt den Antragstellern die erforderliche Rechtsstellung zur Einbeziehung. • Ein etwaiger Vertrauensschutz der Antragsteller auf Fortgeltung eines früheren Einbeziehungsbescheids ändert nichts an der fehlenden gesetzlichen Anspruchsgrundlage; die gesetzliche Regelung des BVFG ist in diesem Punkt eindeutig und lückenlos. • Mangels Erfolgsaussicht besteht auch kein Anordnungsanspruch; daher ist der Zulassungsantrag unbegründet und das Bewilligungsersuchen für Prozesskostenhilfe abzulehnen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine genügende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Zulassungsantrag wird abgewiesen, weil die Antragsteller nicht die erforderliche Eigenschaft als Abkömmlinge bzw. Familienangehörige eines Spätaussiedlers nach dem BVFG nachweisen können; die Großmutter war im Herkunftsgebiet verstorben und hatte damit die Eigenschaft als Spätaussiedlerin nicht erworben. Wegen des fehlenden Anspruchs auf Einbeziehung besteht auch kein Anordnungsanspruch. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten zu je einem Drittel; der Streitwert wird festgesetzt.