Urteil
11 K 408/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0507.11K408.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Einbeziehungsbescheid der Klägerin vom 18.10.1996 diese im Wege des Aufnahmeverfahrens zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist am 8.1.1963 in Kasachstan geboren. Ihre Eltern sind der 1936 geborene deutsche Volkszugehörige B. T. und die 1937 geborene L. T. , geborene H. . Ihr Vater verstarb 1993, ihre Mutter 1995. 3 Am 1.4.1993 beantragte die Klägerin die Aufnahme nach § 27 Abs. 1 BVFG. In ihrem Aufnahmeantrag ist angegeben, sie verstehe und spreche die deutsche Sprache. In der Familie sei Deutsch gesprochen worden. 4 Obwohl dem Bundesverwaltungsamt Abschriften der Sterbeurkunden der Eltern der Klägerin vorlagen, erteilte es am 18.10.1996 diesen einen Aufnahmebescheid, in den sie u.a. die Klägerin als Abkömmling im Sinne von § 7 Abs. 2 BVFG einbezog. Für die Prüfung, ob der Klägerin ein originärer Aufnahmebescheid erteilt werden konnte, wurde sie am 30.04.1997 bei der deutschen Botschaft in Almaty wegen ihrer Sprachkenntnisse angehört. Bei dem in russischer Sprache geführten Eingangsgespräch erklärte sie, sie habe als Kind in der Familie nicht die deutsche Sprache erlernt, sondern erst in der Schule ab der 5. Klasse und im Rahmen eines Selbststudiums seit 1 ½ Monaten vor der Anhörung. Von den sechs gestellten Fragen mussten fünf in die russische Sprache übersetzt werden. Zwei Fragen konnte sie in Form einzelner Wörter in deutscher Sprache beantworten. Nach der Bewertung des Sprachtesters verstand und sprach die Klägerin überhaupt kein Deutsch. Auch einen Dialekt konnte er nicht feststellen. 5 Mit Bescheid vom 20.10.1999 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin ab, weil sie die deutsche Sprache nicht in dem erforderlichen Umfang beherrsche. Auch die Möglichkeit einer Einbeziehung bestehe für die Klägerin nicht. 6 Den Widerspruch der Klägerin wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2000 zurück. 7 Am 26.10.2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt aus, sie habe in ihrem Elternhaus Deutsch gelernt. Ihre Eltern sowie ihre Großeltern hätten Deutsch gesprochen. Sie hätte bis zur 8. Klasse im Elternhaus gewohnt. Anschließend sei sie in Einrichtungen gewesen, in denen ausschließlich Russisch gesprochen worden sei. Das Ergebnis des Sprachtests dürfe nicht verwertet werden, weil diesen ein Kasache und eine Russin abgenommen hätten. Die Klägerin habe durchaus alles verstanden, sei jedoch aufgeregt gewesen, weil sie eigentlich nur ihre Schwester zum Sprachtest begleitet habe und dann plötzlich selbst getestet worden sei. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2000 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen, 10 hilfsweise, 11 festzustellen, dass die Klägerin mit dem Einbeziehungsbescheid vom 18.10.1996 ins Bundesgebiet einreisen darf. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie erwidert, nur wegen der schlechten Sprachkenntnisse der Klägerin habe eine russische Sprachmittlerin zugezogen werden müssen. Es treffe auch nicht zu, dass sie von dem Sprachtest überrumpelt worden sei. Ihre Schwester sei nicht am selben Tag wie sie, sondern bereits über zwei Monate zuvor angehört worden, sodass der Vortrag völlig haltlos sei. Sie ist im Übrigen der Auffassung, dass der Einbeziehungsbescheid vom 18.10.1996 der Klägerin nicht die Einreise ins Bundesgebiet ermögliche, weil er nichtig sei. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet (I.), mit dem Hilfsantrag zulässig und begründet (II.). 18 I.1. Der Klage fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin bereits Inhaberin eines Aufnahmebescheides in der Form eines Einbeziehungsbescheides ist. Das Interesse der Klägerin an der Erteilung eines originären Aufnahmebescheides kann hier nicht von vornherein verneint werden. Denn zum einen hält die Beklagte den Einbeziehungsbescheid der Klägerin für nichtig, so dass es als unsicher erscheint, ob die Klägerin ohne Weiteres mit ihm ins Bundesgebiet einreisen könnte; zum anderen ist die gerichtliche Klärung, ob eine Einreise mit dem Einbeziehungsbescheid möglich ist, nicht offensichtlich schneller oder leichter zu erreichen als eine gerichtliche Entscheidung über die Erteilung eines originären Aufnahmebescheides. 19 2. Der Hauptantrag ist aber nicht begründet. 20 Die Ablehnung des begehrten Aufnahmebescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch auf seine Erteilung hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 21 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.6.1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30.8.2001, BGBl. I S. 2266. 22 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). 23 Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil sie nicht aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen kann. Sie hat selbst bei der Anhörung angegeben, die deutsche Sprache sei ihr nicht als Kind innerhalb der Familie vermittelt worden; ihre Sprachkenntnisse gingen auf den Deutschunterricht in der Schule und ein sehr kurzes Selbststudium zurück. Ähnlich hat sich die nur zwei Jahre ältere Schwester der Klägerin bei ihrem eigenen Sprachtest geäußert, was die Angaben der Klägerin bestätigt, wonach im Elternhaus der Klägerin kein Deutsch gesprochen worden ist. 24 Soweit im Klageverfahren davon abweichend vorgetragen worden ist, die Klägerin habe in ihrem Elternhaus Deutsch gelernt, ist nicht substantiiert dargelegt worden, warum die Klägerin in dem in russischer Sprache erfolgten Eingangsgespräch vor ihrer Anhörung dementgegen angegeben hat, sie habe kein Deutsch im Elternhaus gelernt. Die Erklärung, sie sei aufgeregt gewesen, weil sie eigentlich nur ihre Schwester zum Sprachtest begleitet habe und dann plötzlich selbst getestet worden sei, ist nicht nachvollziehbar und damit nicht geeignet, die eindeutigen Angaben der Klägerin bei der persönlichen Anhörung in Zweifel zu ziehen. Zum einen würde Aufregung allein nicht erklären, warum die Klägerin bei einer Befragung auf Russisch der Wahrheit zuwider die Vermittlung der deutschen Sprache in ihrem Elternhaus verneinen sollte. Und zum anderen ist der Vortrag auch deshalb haltlos, weil die Schwester der Klägerin den Anhörungsprotokollen zufolge schon am 11.2.1997 angehört worden ist, während die Anhörung der Klägerin erst am 30.4.1997 stattgefunden hat. Auch die Richtigkeit dieser protokollierten Daten hat die Klägerin nicht substantiiert angegriffen, obwohl hierzu seit dem Schriftsatz der Beklagten vom 24.1.2002 Gelegenheit bestand. 25 Die Ergebnisse des Sprachtests geben gleichfalls keine Veranlassung anzunehmen, die Klägerin könne auf Grund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen. Nach dem Anhörungsprotokoll mussten fünf von sechs sehr einfachen Fragen in die russische Sprache übersetzt werden. Die Klägerin antwortete auf vier Fragen auf Russisch. Die zwei Antworten der Klägerin in deutscher Sprache gingen über einzelne Wörter nicht hinaus. Anhaltspunkte dafür, dass der Sprachtester seinerseits die deutsche Sprache nur unzureichend beherrscht haben könnte, bestehen nicht. 26 II. Die Klage hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. 27 1. Sie ist insoweit als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Denn die Klägerin begehrt der Sache nach die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses des Inhalts, dass der erteilte Einbeziehungsbescheid rechtswirksam geworden ist und ihr deshalb eine Einreise ins Bundesgebiet ermöglicht. 28 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 - 8 C 127/84 -, NVwZ 1987, 330. 29 Da die Beklagte den Einbeziehungsbescheid für nichtig hält und die hierdurch gewährte Rechtsposition in Zweifel zieht, besteht an der Klärung dieser Frage ein berechtigtes Interesse. 30 Die Klageänderung, die in der Erweiterung des Klagebegehrens um den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag liegt, ist nach § 91 VwGO zulässig, weil die Beklagte sich ohne ihr zu widersprechen auf die geänderte Klage eingelassen hat. 31 2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Einbeziehungsbescheid vom 18.10.1996 ist wirksam und berechtigt die Klägerin deshalb abgesehen vom nicht streitigen Visumserfordernis zur Einreise ins Bundesgebiet. 32 Der Einbeziehungsbescheid vom 18.10.1996 ist der Klägerin über ihren damaligen Bevollmächtigten, der zugleich Bevollmächtigter ihrer zu diesem Zeitpunkt schon verstorbenen Eltern war, ordnungsgemäß nach § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bekannt gegeben worden und damit gemäß § 43 VwVfG wirksam geworden und bis heute wirksam geblieben. 33 a) Der Einbeziehungsbescheid vom 18.10.1996 ist nicht nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig. Zwar ist die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides nach dem Versterben der Bezugsperson fehlerhaft, weil der Tod der Bezugsperson für den die Einbeziehung begehrenden Aufnahmebewerber einen anspruchsvernichtenden Umstand darstellt. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2001 - 5 C 31.00 -, DVBl. 2002, 1208. 35 Dieser Fehler ist jedoch zumindest nicht so offensichtlich, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, ein solcher Bescheid müsse von niemandem mehr beachtet werden. Insofern geht die Kammer in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass ein Einbeziehungsbescheid nicht gegenstandslos, sondern allenfalls rechtswidrig ist und der Rücknahme bedarf, wenn bei seiner Erteilung der der Bezugsperson erteilte Aufnahmebescheid durch deren Tod bereits gegenstandslos geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Bezugsperson bei Erteilung des Aufnahmebescheides noch lebte. 36 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.12.2000 - 2 B 566/00 -, und vom 30.11.2000 - 2 A 3647/99 -. 37 b) Der Einbeziehungsbescheid ist nach der soeben angeführten Rechtsprechung als wirksam anzusehen und damit auch nicht gemäß § 44 Abs. 4 VwVfG deshalb nichtig, weil er Bestandteil eines Aufnahmebescheids gewesen ist, der an Personen gerichtet war, die zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids schon verstorben waren. Die Kammer folgt nicht der abweichenden Rechtsprechung der 5. Kammer des Gerichts in ihrem Beschluss vom 24.3.2003 - 5 L 13/03 -. § 44 Abs. 4 VwVfG ist hier nämlich gar nicht anwendbar. Diese Vorschrift betrifft nur den Fall der Teilnichtigkeit eines Verwaltungsakts und regelt die Folgen für den an sich wirksamen Teil des Verwaltungsakts. Der Einbeziehungsbescheid ist jedoch, auch wenn er äußerlich einem Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG unmittelbar angefügt wird, nicht lediglich Teil des Aufnahmebescheides der Bezugsperson. Er ist vielmehr unabhängig vom Zeitpunkt und den Äußerlichkeiten seiner Erteilung ein selbstständiger Verwaltungsakt, der dem lebenden Einbezogenen eine eigene Rechtsposition verleiht. Insofern ist für die Wirksamkeit des gesondert zu betrachtenden Einbeziehungsbescheides unerheblich, ob die an die toten Eltern der Klägerin gerichteten Aufnahmebescheide als nichtig anzusehen sind. 38 Dass der Einbeziehungsbescheid dem Einbezogenen eine eigene, vom Bestand des originären Aufnahmebescheides unabhängige Rechtsposition verleiht, ohne dass es insofern darauf ankommt, ob er rein äußerlich dem Aufnahmebescheid angefügt oder nachträglich erteilt worden ist, ist in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Danach gewährt der Einbeziehungsbescheid dem Aufnahmebewerber ebenso wie der originäre Aufnahmebescheid das Recht, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und dort ständigen Aufenthalt zu nehmen. Der Regelungsgehalt des Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG geht hinsichtlich der Berechtigung des Aufnahmebewerbers zur Einreise ins Bundesgebiet nicht weiter als der Regelungsgehalt des Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 5 C 10/01 -, NVwZ-RR 2002, 387; OVG NRW, Urteil vom 23.3.1995 - 2 A 4117/94 -, S. 6 Urteilsabdruck; Beschluss vom 27.9.2002 - 2 B 731/02 -. 40 c) Da der damit wirksam gewordene Einbeziehungsbescheid bisher nicht zurückgenommen oder auf andere Weise aufgehoben worden ist, ist er weiterhin wirksam und berechtigt die Klägerin zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht mehr gemeinsam mit den Bezugspersonen einreisen kann, weil diese verstorben sind. Denn der Einbeziehungsbescheid berechtigt nicht nur zu einer gemeinsamen Einreise mit der Bezugsperson. Auch das ist in der Rechtsprechung bereits geklärt. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27.9.2002, a.a.O., und vom 2.12.1999 - 2 B 1733/99 -. 42 d) Das Gericht weist abschließend aber darauf hin, dass die Klägerin mit dem Einbeziehungsbescheid zwar in das Bundesgebiet einreisen darf, aber dort wahrscheinlich nicht dauerhaft wird bleiben dürfen. Der Einbeziehungsbescheid ermöglicht der Klägerin allein, die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens zu verlassen. Auch wenn das Aufnahmeverfahren der §§ 26 ff. BVFG gegenüber dem sich anschließenden Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG eigenständige Bedeutung hat und letzteres nicht präjudiziert, so dass Bewertungen im Aufnahmeverfahren einerseits und im Bescheinigungsverfahren andererseits unterschiedlich ausfallen können, 43 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O., 44 dürfte die Klägerin nach der Einreise keine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erhalten können, weil sie nach den Feststellungen im Aufnahmeverfahren wegen der fehlenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache nicht deutsche Volkszugehörige ist und damit nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt. 45 Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG dürfte ebenfalls ausscheiden, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG nicht vorliegen. Denn die Klägerin ist nicht Abkömmling eines Spätaussiedlers. Ihre Eltern sind keine Spätaussiedler geworden, weil sie beide im Aussiedlungsgebiet verstorben sind und die Eigenschaft als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 BVFG erst mit der Aufnahme des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entsteht. 46 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.9.2002, a.a.O., und vom 10.3.1999 - 2 B 2769/98 -. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da dem Begehren der Klägerin, im Aufnahmeverfahren ins Bundesgebiet einreisen zu dürfen, der Sache nach entsprochen worden ist und sie auch im Fall einer stattgebenden Entscheidung über den Hauptantrag nicht mehr hätte erreichen können, ist ihr Unterliegen so gering, dass es gerechtfertigt erscheint, die Kosten insgesamt der Beklagten aufzuerlegen. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes aufzuerlegen. Denn dieses hat keinen Sachantrag gestellt und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 48 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 49