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Urteil

9 A 2848/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Rückgabe gepachteter Teilflächen ist für die Ermittlung der zu übertragenden Referenzmenge das zum Rückgabzeitpunkt geltende objektive Recht maßgeblich. • § 7 Abs. 5 MGV 1989 macht die Abs. 1 bis 4 des § 7 MGV 1989 auf Fälle der Rückgewähr anwendbar; damit ist bei Altpachtverträgen die Mindestflächenregel des § 7 Abs. 3 Satz 1 MGV 1989 (1 ha) zu beachten. • Wenn eine zurückgegebene Pachtfläche unter 1 ha liegt, geht gemäß § 7 Abs. 5 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 1 MGV 1989 keine Referenzmenge auf den Verpächter über. • Die 5 ha-Regelung des § 7 Abs. 3a MGV 1989 ist für Altpachtverträge keine verdrängende, sondern nur eine ergänzende Sonderregelung; insoweit ist die 1 ha-Bagatellgrenze weiterhin anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Keine Referenzmengenübertragung bei Rückgabe gepachteter Fläche unter 1 ha • Bei Rückgabe gepachteter Teilflächen ist für die Ermittlung der zu übertragenden Referenzmenge das zum Rückgabzeitpunkt geltende objektive Recht maßgeblich. • § 7 Abs. 5 MGV 1989 macht die Abs. 1 bis 4 des § 7 MGV 1989 auf Fälle der Rückgewähr anwendbar; damit ist bei Altpachtverträgen die Mindestflächenregel des § 7 Abs. 3 Satz 1 MGV 1989 (1 ha) zu beachten. • Wenn eine zurückgegebene Pachtfläche unter 1 ha liegt, geht gemäß § 7 Abs. 5 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 1 MGV 1989 keine Referenzmenge auf den Verpächter über. • Die 5 ha-Regelung des § 7 Abs. 3a MGV 1989 ist für Altpachtverträge keine verdrängende, sondern nur eine ergänzende Sonderregelung; insoweit ist die 1 ha-Bagatellgrenze weiterhin anzuwenden. Der Kläger hatte seit 1965 eine 0,4970 ha große Ackerparzelle gepachtet und gab sie zum 31.10.1989 vertragsgemäß zurück. Der Nachfolgepächter beantragte beim Beklagten eine Bescheinigung, wonach mit Rückgabe eine Referenzmenge von 5.712 kg Milch vom Kläger auf die Verpächterin übergegangen sei. Der Beklagte erließ die Bescheinigung; der Kläger widersprach und berief sich auf Pächterschutzregelungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV 1989), insbesondere auf die 5 ha- bzw. 1 ha-Bagatellgrenzen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein mit der Ansicht, § 7 Abs. 3a MGV 1989 sei abschließend für Pachtrückgaben. Das OVG hat die Berufung zurückgewiesen. • Maßgeblich ist das objektive Recht zum Zeitpunkt der Rückgabe (31.10.1989). • Für die Rückgewähr von Pachtflächen sind nach Art.7 Abs.1 Nr.3 VO (EWG) Nr.1546/88 die Regeln für vergleichbare Übertragungsfälle entsprechend anzuwenden; der nationale Gesetzgeber hat dies in § 7 Abs.5 MGV 1989 umgesetzt. • § 7 Abs.3 Satz1 MGV 1989 enthält die Bagatellregel (Mindestfläche 1 ha) zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands und ist auf Rückgewährfälle einzuhalten, weil § 7 Abs.5 die Abs.1–4 auf solche Fälle anwendbar macht. • § 7 Abs.3a MGV 1989 (5 ha‑Regelung) ist für Altpachtverträge keine verdrängende Sonderregelung; sie ersetzt die Mindestflächenregel nicht. Daher greift bei Rückgabe einer Fläche unter 1 ha die 1 ha‑Bagatellgrenze. • Folge: Da die zurückgegebene Fläche 0,4970 ha misst, geht keine Referenzmenge auf die Verpächterin über; die vom Beklagten erteilte Bescheinigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgerichtsurteil, mit dem die Bescheinigung des Beklagten aufgehoben wurde, bleibt bestehen. Zur Begründung stellte das Gericht fest, dass gemäß § 7 Abs.5 i.V.m. § 7 Abs.3 Satz1 MGV 1989 bei Rückgabe einer gepachteten Teilfläche unter 1 ha keine Referenzmenge auf die Verpächterin übergeht. Die Bescheinigung vom 27.10.1995 (bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 22.01.1996) ist daher rechtswidrig. Dem Kläger wurden damit seine Rechte wiedergegeben; der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, die Revision wurde nicht zugelassen.