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Urteil

9 A 2977/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0830.9A2977.97.00
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Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in der auszustellenden Bescheinigung als Übergangszeitpunkt der 31. März 1991 festzulegen ist.

Der Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 4., die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in der auszustellenden Bescheinigung als Übergangszeitpunkt der 31. März 1991 festzulegen ist. Der Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 4., die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe anlässlich der Rückgabe in den N. gelegener Flächen im Februar/März 1991, die die Klägerin ursprünglich an den am 14. März 1989 verstorbenen Vater der Beigeladenen zu 4. verpachtet hatte, Milchreferenzmengen von der Beigeladenen zu 4. (Erbin des ursprünglichen Pächters) auf die Klägerin (Verpächterin) übergegangen sind. Nach Bekanntwerden des Erbfalls hatte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juli 1989 die gesetzliche Vertreterin der damals minderjährigen Beigeladenen zu 4. darauf hingewiesen, dass die Pachtzeit bezüglich der in Deutschland gelegenen Pachtflächen am 31. Oktober 1989 auslaufe, und die Pachtverträge bezüglich der in den N. gelegenen Flächen gekündigt. Zugleich hatte sie bei der Pachtkammer des Kantongerichts zu A. Klage auf Aufhebung des Pachtverhältnisses erhoben. Durch Urteil vom 9. Januar 1991 wurde das Pachtverhältnis bezüglich einer Pachtfläche von insgesamt 17,6945 ha, katastermäßig ausgewiesen als "Gemeinde L. und S. , Sektion A, Nrn. 127 (teilweise), 128, 129, 166, 167, 168, 169, 171 (teilweise), 1779 (teilweise) und 1697 (teilweise)" zum 1. Februar 1991 aufgelöst. Zuvor war die Beigeladene zu 4. durch Berufungsurteil des Gerichtshofs in A. vom 13. November 1990 verurteilt worden, die vorgenannten Flächen in Größe von insgesamt 17,6945 ha bis zum 31. Dezember 1990 zu räumen. Nach dem Erbfall schloss die Beigeladene zu 4. zwecks ordnungsgemäßer Bewirtschaftung des vererbten landwirtschaftlichen Betriebs mit dem Sohn des Beigeladenen zu 1., dem Landwirt H. D. , unter dem 10. Mai 1989 einen Verwaltervertrag. Durch notariellen Kaufvertrag vom selben Tage veräußerte sie an ihn die Eigentumsflächen des geerbten landwirtschaftlichen Betriebs (insgesamt 1,0717 ha) sowie die zum Betrieb gehörende Milchquote. Im Kaufvertrag wurden die betrieblichen Zupachtflächen mit ca. 20 ha angegeben, darunter 13 ha Pachtland der Klägerin (der Kaufvertrag wurde nicht vollzogen und am 20. Juli 1990 aufgehoben). Wegen Schwierigkeiten bei der Bewirtschaftung des ererbten Betriebs schloss sich die Beigeladene zu 4. durch Vertrag vom 26. September 1989, vormundschaftlich genehmigt am 5. Dezember 1989, mit Wirkung ab 1. Mai 1989 mit dem Beigeladenen zu 1. zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Zwecke der gemeinsamen Bewirtschaftung der beiden landwirtschaftlichen Betriebe zusammen. Von Seiten der Beigeladenen zu 4. wurden zur Nutzung eingestellt die gesamte Eigentumsfläche des Hofes (1,0717 ha) nebst aufstehenden Gebäuden, die zugepachteten Ländereien von ca. 23 ha sowie die gesamte Milchquote. Der Beigeladene zu 1. brachte zur Nutzung ein die landwirtschaftlich genutzten Flächen seines Betriebes (darunter 22,52 ha Eigentumsfläche, 64,3 ha Pachtfläche), alle Gebäude des Hofes mit Ausnahme des Wohnhauses sowie die gesamte Milchquote. Die in Deutschland gelegenen Pachtflächen der Klägerin - nach Angaben der Klägerin insgesamt 4,0707 ha groß, nach Angaben des Beigeladenen zu 1. nur 3,6773 ha groß - wurden zum 31. Dezember 1989 zurückgegeben. Durch notariellen Kaufvertrag vom 20. Juli 1990 - vormundschaftlich genehmigt am 24. Juli 1990 - veräußerte die Beigeladene zu 4. die geerbte Eigentumsfläche (1,0717 ha) und die zum (ehemaligen) Betrieb ihres Vaters gehörende Milchquote an den Beigeladenen zu 1., und zwar mit Besitzübergang zum 30. Juli 1990. In dem Kaufvertrag ist festgehalten, dass nach Auskunft des Bundeslandwirtschaftsministeriums und des Beklagten auf den in den N. gelegenen Zupachtflächen keine Milchquote ruhe. Die Pachtverträge bezüglich der in Deutschland gelegenen Zupachtflächen - alle unter 1 ha bzw. 5 ha groß - seien überwiegend zum 31. Dezember 1989 ausgelaufen oder vom Beigeladenen zu 1. übernommen worden. Durch dreiseitigen Vertrag vom 20./26. Juli 1990 trat der Beigeladene zu 1. als Pächter in den Pachtvertrag zwischen der Beigeladenen zu 4. und der Firma N. E. GmbH (NETGmbH) ein (Pachtfläche: 2,977 ha). Durch weiteren Vertrag vom 20. Juli 1990 änderten die Beigeladenen zu 1. und 4. den Gesellschaftsvertrag dahin, dass die seitens der Beigeladenen zu 4. eingebrachte Einlage nur noch aus den von der Klägerin gepachteten Ländereien in den N. in Größe von ca. 17,7 ha bestehe. Die übrigen Einlagen der Beigeladenen zu 4. seien vom Beigeladenen zu 1) übernommen und würden seinerseits der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Mit Rücksicht auf das Herausgabeurteil des Gerichtshofs in A. vom 13. November 1990 vereinbarten der Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 4. die Auflösung der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts zum 15. November 1990. Auf Antrag der Beigeladenen zu 4. bzw. der GbR J. /D. bzw. des Beigeladenen zu 1. wurden seitens des Beklagten folgende Bescheide nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 Milch- Garantiemengen-Verordnung (MGV) erteilt: 1. Bescheinigung vom 23. März 1990 über den Übergang einer Referenzmenge von 192.933 kg infolge Vererbung eines ganzen Betriebes vom Vater der Beigeladenen zu 4. auf die Beigeladene zu 4. mit Wirkung vom 15. März 1989. 2. Bescheinigung vom 30. Januar 1990 über den Übergang einer Referenzmenge von 192.933 kg infolge Einbringung eines ganzen Betriebs (24,0717 ha) in eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts von der Beigeladenen zu 4. auf die GbR J. /D. mit Wirkung vom 1. Mai 1989; geändert durch Bescheid vom 30. Mai 1990 auf 191.004 kg mit Rücksicht auf die durch die 13. Änderungsverordnung zur MGV vom 6. Februar 1990 eingeführte zusätzliche Stilllegungsquote. 3. Bescheinigung vom 30. Januar 1990 über den Übergang einer Referenzmenge von 953.510 kg infolge Einbringung eines ganzen Betriebs (86,82 ha) in eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts vom Beigeladenen zu 1. auf die GbR J. /D. mit Wirkung vom 1. Mai 1989; ebenfalls geändert durch Bescheid vom 30. Mai 1990 auf 943.975 kg. 4. Bescheinigung vom 12. März 1991 über den Übergang einer Referenzmenge von 943.975 kg infolge Auflösung einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, bezogen auf einen ganzen Betrieb in Größe von 86,82 ha, von der GbR J. /D. auf den Beigeladenen zu 1. mit Wirkung vom 15. November 1990. 5. Bescheinigung vom 12. März 1991 über den Übergang einer Referenzmenge von 191.004 kg infolge Auflösung einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, bezogen auf einen gekauften Betrieb in Größe von 6,3772 ha, von der GbR J. /D. auf den Beigeladenen zu 1. mit Wirkung vom 15. November 1990. Gegen diesen ihr nicht bekannt gemachten Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 24. August 1992 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Den Antrag der Klägerin vom 5. Dezember 1991 auf Ausstellung einer Bescheinigung über den Übergang einer Referenzmenge wegen Rückgabe der in den N. gelegenen Pachtflächen zum 1. Februar 1991 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 19. März 1992 und Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 1992 mit der Begründung ab, die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilte Gesamtgarantiemenge beziehe sich auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und könne deshalb nicht auf Flächen in den N. ruhen oder dorthin übergehen. Mit der am 11. Juni 1992 erhobenen Klage hat die Klägerin ursprünglich beantragt, ihr wegen der Rückgabe der ursprünglich an den Erblasser J. verpachteten in den N. gelegenen Flächen in Größe von 17,69 ha den Übergang einer Referenzmenge von mindestens 170.227,5 kg zu bescheinigen. Sie hat sich auf die im Verlauf des Verfahrens eingeholte Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 23. Januar 1997 - C 463/93 -) berufen, wonach eine Referenzmenge, die ein Mitgliedstaat einem Erzeuger 1984 im Rahmen der Zusatzabgaberegelung zugeteilt hat, selbst dann an die Gesamtheit der eigenen oder zugepachteten Flächen gebunden ist, die der Erzeuger zum Zwecke der Milcherzeugung bewirtschaftet, wenn ein Teil der Flächen in einem anderen Mitgliedstaat liegt, und bei Ablauf eines Pachtvertrags die Referenzmenge an den Verpächter zurückfällt, wenn der ehemalige Pächter die Milcherzeugung nicht fortsetzen will. Sie hat geltend gemacht, von den in dem Herausgabeurteil vom 13. November 1990 aufgeführten niederländischen Pachtflächen in Größe von 17,6945 ha seien Flächen in Größe von 16,5350 ha bereits ab 1983/84 an den Erblasser J. verpachtet gewesen. Davon seien 6,8090 ha Flächen des früheren Verpächters Daams (fünf Parzellen), in dessen Verträge die Klägerin durch Tauschvertrag eingetreten sei. Die in Deutschland gelegenen Pachtflächen (insgesamt sieben Parzellen) hätten eine Größe von 4,0707 ha. Diesbezüglich habe sie am 3. August 1992 beim Beklagten einen Antrag auf Ausstellung einer Übertragungsbescheinigung gestellt, die bisher noch nicht beschieden sei. Der Gesellschaftsvertrag zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 4. sei unwirksam, weil die Beigeladene zu 4. keine Landwirtin sei und auch nicht die Einwilligung der Klägerin gehabt habe, die von der Klägerin gepachteten Zupachtfläche in die Gesellschaft einzubringen. Letztlich habe die gesamte Vertragsgestaltung nur dem Zweck gedient, dem Beigeladenen zu 1. die Milchquote des ehemaligen Betriebs J. zu verschaffen. Auf Pächterschutz könne sich die Beigeladene zu 4. nicht berufen. Die Klägerin hat schließlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. März 1992 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 1992 zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung des Inhalts auszustellen, dass auf sie eine Referenzmenge von 117.608 kg aus den in ihrem Eigentum stehenden, in den N. gelegenen Pachtflächen in der Größe von 17,69 ha seit dem Ende der diesbezüglichen Pachtverträge von E. J. als Teilrechtsnachfolgerin der BGB-Gesellschaft J. und D. übergegangen ist, hilfsweise, dass ihr vom Beklagten der Übergang einer Referenzmenge von 117.608 kg von dem Beigeladenen zu 1. auf sie bescheinigt wird. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene zu 1. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, der Erblasser J. habe in den Jahren 1985 bis 1989 eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 21,6 ha bewirtschaftet, wie aus verschiedenen steuerlichen Unterlagen hervorgehe. Als von der Klägerin nachgewiesenermaßen gepachtet seien lediglich 13,4033 ha anzusehen, davon zwei Flächen in Größe von 3,0730 ha und 6,6530 ha = 9,7260 ha in den N. und sechs Flächen von zusammen 3,6773 ha in Deutschland. Inwieweit die Flächen in den N. Milcherzeugungsflächen gewesen seien, sei offen. Neben der Zupachtfläche der Firma NETGmbH (= 2,977 ha) habe es noch fünf weitere Zupachtflächen über zusammen 4,74 ha gegeben (2,5 ha + 0,7 ha + 0,85 ha + 0,14 + 0,55 ha). Die Beigeladene zu 4. genieße Pächterschutz, weil sie die Milcherzeugung im Rahmen der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts fortgesetzt habe. Die Beigeladenen zu 2. und 3. als Rechtsnachfolger des verstorbenen Nachfolgepächters (bezüglich der niederländischen Flächen der Klägerin) haben keinen Antrag gestellt. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin eine Bescheinigung über den Übergang einer Referenzmenge in Höhe von 117.608 kg ab 1. Februar 1991 von der Beigeladenen zu 4. auf die Klägerin zu erteilen. Mit Rücksicht auf dieses Urteil hat der Beklagte der Klägerin - unter Widerrufsvorbehalt - mit Bescheid vom 25. März 1997 eine entsprechende Übertragsbescheinigung ausgestellt und den ablehnenden Bescheid vom 19. März 1992 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 1992 aufgehoben. Mit weiterem Bescheid vom 23. April 1997 hat der Beklagte - ebenfalls unter Widerrufsvorbehalt - der Klägerin bezüglich der in Deutschland gelegenen Flächen (= 4,0707 ha) den Übergang einer Referenzmenge in Höhe von 27.119 kg zum 1. Februar 1991 bescheinigt. Mit der zugelassenen Berufung macht der Beigeladene zu 1. geltend, alle Zupachtflächen der Beigeladenen zu 4., die kleiner als 5 ha gewesen seien, seien im Verlauf des Jahres 1989 zurückgegeben worden. So auch die bereits erwähnten fünf weiteren Zupachtflächen. Die in Deutschland gelegenen Flächen der Klägerin in Größe von 3,6773 ha seien der Klägerin bei Pachtende (31. Dezember 1989) ebenfalls zurückgegeben worden. Damals habe die Beigeladene zu 4. Pächterschutz genossen. Über die Größe der in den N. gelegenen, verpachteten Flächen der Klägerin könne er nichts sagen. Bisher seien durch Pachtverträge nur zwei Flächen in Größe von zusammen 9,7260 ha belegt. Die Anfechtung der Übertragungsbescheinigung vom 12. März 1991 sei verspätet, im Übrigen sei die Klägerin nicht anfechtungsbefugt. Der Beigeladene zu 1. beantragt - desgleichen die Beigeladene zu 4. -, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, der Widerspruch der Klägerin gegen die Übertragungsbescheinigung vom 12. März 1991 sei zulässig, insbesondere sei die Klägerin auch widerspruchsbefugt. Die Größe der niederländischen Pachtflächen ergebe sich aus den niederländischen Urteilen. Danach seien 17,6945 ha verpachtet gewesen. Weder die Beigeladene zu 4. noch die GbR J. /D. genieße Pächterschutz. Die Einbringung der angepachteten klägerischen Flächen seitens der Beigeladenen zu 4. in die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts stelle ein vertragswidriges Verhalten dar. Der Beklagte weist darauf hin, dass die Eheleute v. D. Anträge auf Ausstellung von Übertragsbescheinigungen gestellt hätten, und zwar für eine im März 1989 zurückgegebene Fläche von 2,9791 ha und eine im Oktober 1997 zurückgegebene Fläche von 1,5133 ha. Die Klägerin ändert ihren Klageantrag dahin, dass in der auszustellenden Bescheinigung als Übergangszeitpunkt der 31. März 1991 angegeben wird. Sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist bezüglich der Größe der in den N. gelegenen, an den Vater der Beigeladenen zu 4. verpachteten Flächen auf die überreichten Unterlagen, insbesondere die niederländischen Urteile. Es handele sich sämtlich um Altpachtflächen. Sie hält sämtliche seitens der Beigeladenen zu 4. bezüglich der Erbschaft geschlossenen Verträge für Scheinverträge, die nur den Zweck gehabt hätten, dem Beigeladenen zu 1. die Milchquote zu verschaffen. Aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 4. die vom Vater geerbten Flächen und die gesamte Milchquote bereits mit Vertrag vom 10. Mai 1989 verkauft habe, ergebe sich, dass sie nie die Absicht gehabt habe, die Milcherzeugung fortzusetzen. Auf die angeführten fünf weiteren Drittpachtflächen, die bis 31. Dezember 1989 zurückgegeben worden seien, entfalle keine Referenzmenge. Die ehemalige 2,5 ha große Pachtfläche des Freiherrn Lochner von Hüttenbach sei keine Milcherzeugungsfläche gewesen, weil sie in der Wasserschutzzone II liege. Die Auflösung der so genannten Gesellschaft Bürgerlichen Rechts sei nicht zum 15. November 1990 erfolgt, sondern erst mit der Rückgabe der Flächen Ende März 1991. Bis dahin habe sie der Beigeladene zu 1. genutzt, beispielsweise noch im Februar 1991 Gülle aufgebracht und im März 1991 Schlepparbeiten durchgeführt. Die Beigeladenen zu 2. und 3. stellen keinen Antrag. Der Beigeladene zu 3. erklärt, sein Vater habe sich gegenüber dem Beigeladenen zu 1. im März 1991 mit Hilfe der niederländischen Polizei Besitz an den niederländischen Pachtflächen verschaffen müssen. Die Beigeladene zu 4. macht geltend, bei Abschluss der Verträge seien ihre Mutter und die übrigen Beteiligten davon ausgegangen, dass auf niederländischen Flächen keine Referenzmenge liegen könne, die zum deutschen Gesamtmilchkontingent gehörten. Ihnen hätten entsprechende Auskünfte sowohl der Landwirtschaftskammer R. als auch des Bundesministers für Ernährung vorgelegen. Damals seien sie auch von der Gültigkeit der 5-ha-Klausel ausgegangen. Darunter seien alle übrigen Zupachtflächen gefallen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der beigezogenen Vormundschaftsakten des Amtsgerichts D. (23 X 176/89 und der eingereichten Unterlagen der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Hinblick auf den geänderten Klageantrag hat die Berufung mit der Maßgabe Erfolg, dass in der auszustellenden Bescheinigung als Zeitpunkt des Übergangs statt des 1. Februar 1991 der 31. März 1991 anzugeben ist. Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Weder der Beigeladene zu 1. noch die Beigeladene zu 4. werden dadurch rechtswidrig in ihren Rechten verletzt, dass der Beklagte verpflichtet wird, zugunsten der Klägerin eine Bescheinigung über den Übergang einer Referenzmenge in Höhe von 117.608 kg Milch per 31. März 1991 von der Beigeladenen zu 4. auf die Klägerin auszustellen. Unbeschadet des Umstandes, dass die Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom 12. Januar 2000, BGBl. I S. 27, die Milch-Garantiemengen-Ver-ordnung mit Wirkung ab 1. April 2000 weitgehend aufgehoben hat, sind nach der Übergangsregelung des § 28 a Zusatzabgabenverordnung in anhängigen Verfahren die bisherigen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden, soweit es - wie hier - um die Neuberechnung der Anlieferungs-Referenz-mengen mit Wirkung für die Vergangenheit - hier für den 31. März 1991 - geht. Dies gilt sowohl für die formelle Seite, wonach die zuständige Landesstelle - hier der Beklagte - in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen dem Milcherzeuger nach § 9 Abs. 1 MGV eine Bescheinigung bestimmten Inhalts über den Übergang von Referenzmengen auszustellen hat, als auch für die materielle Seite, welche Referenzmenge zu welchem Zeitpunkt von dem einen Milcherzeuger auf den anderen als übergegangen zu bescheinigen ist. Hier ist zum Zeitpunkt 31. März 1991 eine Referenzmenge von wenigstens 117.608 kg von der Beigeladenen zu 4. als Pächterin auf die Klägerin als Verpächterin infolge Rückgabe der in der N. gelegenen Pachtflächen übergangen. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, welche Referenzmenge bei der Rückgabe von Pachtflächen vom Pächter (hier Beigeladene zu 4.) auf den Verpächter (hier Klägerin) übergeht, ist das für den Zeitpunkt des Besitzübergangs geltende objektive Recht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1994 - 3 C 1.92 -, AgrarR 1994, 401. Zeitpunkt des Besitzübergangs ist hier der 31. März 1991. An diesem Tag hat der neue Pächter der Fläche, der Vater des Beigeladenen zu 3., mit Hilfe der niederländischen Polizei den bis dahin auf den Flächen wirtschaftenden Beigeladenen zu 1. von den Flächen vertrieben und damit dem Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 4. den bis dahin gemeinsam innegehabten unmittelbaren Besitz an den Flächen entzogen. Der unmittelbare Mitbesitz des Beigeladenen zu 1. neben der Beigeladenen zu 4. bis zum Zeitpunkt der Besitzentziehung folgt daraus, dass die Beigeladene zu 4. bei Gründung der GbR J. /D. ihren gesamten landwirtschaftlichen Besitz in die GbR J. /D. zur Nutzung eingebracht hat, damit dem Mitgesellschafter D. Mitbesitz eingeräumt hat und keine Umstände oder Handlungen ersichtlich sind, dass der Beigeladene zu 1. seinen Mitbesitz an den Flächen zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Beschlussfassung über die Auflösung der GbR J. /D. zum 15. November 1990 und dem Tag der Besitzentziehung mit Hilfe der niederländischen Polizei tatsächlich aufgegeben und der Beigeladenen zu 4. vorher Alleinbesitz eingeräumt hat. Dagegen spricht, dass der Beigeladene zu 1. nach dem glaubhaften, seitens der Beigeladenen zu 1. und 4. nicht widersprochenen Angaben des Beigeladenen zu 3. bis 31. März 1991 auf den Flächen weiter gewirtschaftet hat. Die tatsächliche Auflösung der Gesellschaft bezüglich der Seitens der Beigeladenen zu 4. in die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts eingebrachten niederländischen Pachtflächen ist daher erst an dem Tag erfolgt, an dem sich die neuen Pächter der Klägerin mit Hilfe der Polizei Besitz verschafft und damit die Beigeladene zu 4. den bis dahin innegehabten Pachtbesitz verloren hat. Das war der 31. März 1991. Die Auflösung der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (Aufgabe des Mitbesitzes des Beigeladenen zu 1. zugunsten des Alleinbesitzes der Beigeladenen zu 4.) liegt zeitlich eine logische Sekunde vor dem Besitzübergang zwischen der Beigeladenen zu 4. und der Klägerin aufgrund der am 31. März 1991 tatsächlich erfolgten Rückgabe der Pachtfläche. Zum Zeitpunkt 31. März 1991 galten auf der EG-Ebene Art. 7 VO (EWG) Nr. 857/84 mit der durch die VO (EWG) Nr. 590/85 vom 26. Februar 1985 mit Wirkung vom 8. März 1985 eingeführten Änderung (Einführung von Art. 7 Abs. 4) sowie Art. 7 VO (EWG) Nr. 1546/88 vom 3. Juni 1988 und auf nationaler Ebene die Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) in der Neufassung vom 30. August 1989, BGBl. I S. 1654, damals in der Fassung der 18. Verordnung zur Änderung der MGV vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2911. Da der Beigeladenen zu 4. bei Rückgabe der niederländischen Pachtflächen an die Klägerin keine weiteren landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Verfügung standen, ist - sofern die Flächen ganz oder teilweise zur Milcherzeugung genutzt worden sind - nach der Grundregel des Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 857/84, Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 1 VO (EWG) Nr. 1546/88 die der Beigeladenen zu 4. aufgrund der Auflösung der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts zustehende Referenzmenge voll auf die Klägerin als Verpächterin übergegangen. Pächterschutz nach Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 857/84 in Verbindung mit den nationalen Pächterschutzbestimmungen kam für die Beigeladene zu 4. nicht in Betracht, weil sie die Milcherzeugung nicht fortsetzen wollte. Der Übergang von Referenzmengen am 31. März 1991 bei Auflösung der GbR J. /D. , die ihrerseits als Vereinigung natürlicher Personen als Milcherzeuger im Sinne von Art. 12 Buchstabe c VO (EWG) Nr. 857/84 anzusehen war, von der Gesellschaft auf die beiden sich trennenden Gesellschafter, nämlich den Beigeladenen zu 1. und die Beigeladene zu 4., vollzog sich nach der über Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 VO (EWG) Nr. 1546/88 entsprechend anzuwendenden Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1546/88. Danach wird in sonstigen Übertragungsfällen (hier: Auflösung einer GbR), wenn ein bestehender Betrieb (hier: der Betrieb der GbR D. /J. nach Art. 12 Buchstabe d VO (EWG) Nr. 857/84 als die im geographischen Gebiet der Gemeinschaft gelegene Gesamtheit der vom Erzeuger bewirtschafteten Produktionseinheiten) in mehrere Teile zerlegt wird (hier: durch Rückgabe der Gesellschaftsanteile an die beiden Gesellschafter), die entsprechende Referenzmenge (d.h. die der GbR J. /D. zuletzt zustehende (bescheinigte) Referenzmenge) nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten aufgestellten objektiven Kriterien auf die den Betrieb übernehmenden Erzeuger (hier: der Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 4.) aufgeteilt. Von der Befugnis, andere objektive Verteilungskriterien zugrundezulegen oder nach Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 857/84 in bestimmten Fällen Pächterschutz vorzusehen, hat der nationale Gesetzgeber in § 7 Abs. 3a und § 7 Abs. 3b MGV nur in Bezug auf die Verpachtung von Betriebsteilen Gebrauch gemacht, nicht bezüglich der Verpachtung ganzer Betriebe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1994 - 3 C 1.92 -, AgrarR 1994, 401. Hierbei ist Betrieb im Sinne der deutschen Pächterschutzvorschriften - abweichend von der gemeinschaftsrechtlichen Definition des Betriebs in Art. 12 Buchstabe d VO (EWG) Nr. 857/84 - eine funktional selbständige Produktionseinheit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1994, a.a.O. Entsprechende Anwendung der für die Rückgabe von angepachtetem Stückland (Betriebsteil) geltenden Vorschrift des § 7 Abs. 3b MGV auf den Fall der Auflösung einer Gesellschaft gemäß § 7 Abs. 5 MGV bedeutet daher, bei Gründung der Gesellschaft müssten die Gesellschafter in die Gesellschaft lediglich Stückländereien eingebracht haben. Dies ist bezogen auf die GbR J. /D. nicht der Fall. Denn im Zeitpunkt der Gründung der GbR durch Vertrag vom 26. September 1989 mit Wirkung ab 1. Mai 1989 stellten sich sowohl der geerbte Betrieb der Beigeladenen zu 4. als auch der eigene Betrieb des Beigeladenen zu 1. jeweils als selbständige Produktionseinheiten mit funktionierenden Betriebsstätten der, die auch zur Milcherzeugung geeignet waren. Insoweit haben die Beigeladene zu 4. und der Beigeladene zu 1. jeweils einen ganzen Betrieb in die GbR zum 1. Mai 1989 eingebracht. Deshalb ist - entgegen der Handhabung des Beklagten in den beiden Bescheinigungen vom 12. März 1991 - im vorliegenden Fall der Auflösung einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, die ursprünglich aus zwei selbständigen Betrieben bestand, § 7 Abs. 3b MGV nicht mit der Folge anwendbar, dass die dem jeweiligen Betrieb bei Einbringung in die Gesellschaft zuzuordnende Referenzmenge auf dem jeweils eingebrachten Betrieb verbleibt und bei Auflösung der Gesellschaft in unveränderter Größe auf den ausscheidenden Gesellschaft wieder übergeht. Vielmehr verbleibt es bei der Grundregel des Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1546/88, dass bei Auflösung der Gesellschaft die gesamte der Gesellschaft zustehende Referenzmenge nach dem Verhältnis der der Gesellschaft bei Auflösung zur Nutzung zur Verfügung stehenden Milcherzeugungsflächen auf die sich trennenden Gesellschafter aufgeteilt wird, sofern nicht für einzelne Teilflächen ein anderer objektiver Maßstab festgelegt ist. Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten so genannten dynamischen Begriff der Milcherzeugungsfläche, dem sich der Senat angeschlossen hat, vgl. Urteil des Senats vom 18. April 1997 - 9 A 767/93 -, kommt es für die Einordnung einer Fläche als Milcherzeugungsfläche nicht darauf an, ob diese bei Einführung der Milchquotenregelung (2. April 1984) einem Milcherzeugungsbetrieb zugeordnet werden kann und damals vom Betriebsinhaber zur Milcherzeugung genutzt worden ist, sondern darauf, dass sie sich im Zeitpunkt des Flächenübergangs als solche darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1994 - 3 C 1.92 -, a.a.O. Eine Einschränkung erfährt dieser Begriff der dynamischen Milcherzeugungsfläche allerdings durch die Vorschrift des § 7 Abs. 3b MGV für so genannte Neupachtflächen. Betrifft die Rückgabe außer der Altpacht auch solche Fläche, die nach Einführung der Milchkontingentierung ohne Bescheinigung einer entsprechenden Referenzmenge hinzugepachtet werden, so bleibt diese bei der Berechnung der übergehenden Referenzmenge außer Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 34.96 -, AgrarR 1998, 319. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat ausdrücklich an. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil des Senats vom 18. April 1997 - 9 A 2472/94 - betreffend eine Fallgestaltung, bei der für Neupachtflächen eine bestimmte Referenzmenge bescheinigt war. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind hier bei Vollzug (31. März 1991) der zuvor (am 15. November 1990) beschlossenen Auflösung der GbR J. /D. mit Herausgabe der in den N. gelegenen Pachtflächen wenigstens 117.608 kg Referenzmenge von der GbR J. /D. auf die Beigeladene zu 4. (Durchgangserwerb für eine logische Sekunde) übergegangen. Einer solchen Feststellung steht nicht die feststellende Wirkung der Bescheinigung des Beklagten vom 12. März 1991 entgegen, wonach infolge Auflösung der GbR J. /D. - neben den anderweitig bescheinigten 943.975 kg - weitere 191.004 kg Referenzmenge (d.h. die seitens der Beigeladenen zu 4. bei Gründung der GbR in die GbR eingebrachte Menge) von der GbR auf den Beigeladenen zu 1. übergegangen seien. Denn diese Bescheinigung ist bisher nicht bestandskräftig geworden. Sie ist vielmehr von der Klägerin mit Widerspruchsschreiben vom 24. August 1992 angefochten worden. Dieser Drittwiderspruch der Klägerin hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, da er rechtzeitig eingelegt worden ist und die Klägerin widerspruchsbefugt ist. Gegenüber der Klägerin lief nicht die Widerspruchsfrist des § 70 VwGO, weil ihr der Bescheid vom 12. März 1991 seitens des Beklagten nicht förmlich bekannt gegeben worden war. Nach Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin - bevor ihr seitens des Verwaltungsgerichts in dem Zeitraum vom 12. bis 18. August 1992 Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge des Beklagten gewährt worden ist - Kenntnis von dem Inhalt der Bescheinigung vom 12. März 1991 erhalten hat. Der Widerspruch ist unverzüglich nach Akteneinsichtnahme erhoben worden (August 1992). Die Klägerin ist gegenüber dem unter anderem an den Beigeladenen zu 1. gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt widerspruchsbefugt. Die Widerspruchsbefugnis entspricht sachlich in vollem Umfang der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 1 VwGO. Sie ist dann gegeben, wenn eine Verletzung von Rechten des Widerspruchsführers durch den angegriffenen Verwaltungsakt nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint. Rechte der Klägerin werden hier möglicherweise dadurch berührt, dass der Übergang von Referenzmengen bei jedem Besitzwechsel - sei es wie hier bei Auflösung einer Gesellschaft oder Rückgabe der Pachtsache - kraft Gesetzes erfolgt, ohne dass es der Ausstellung einer Übertragungsbescheinigung bedarf. Eine Übertragungsbescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 MGV ändert nicht die Rechtslage, sondern hat lediglich feststellenden Charakter und dient als Nachweispapier. Eine die objektive Rechtslage unrichtig wiedergebende Bescheinigung hindert allerdings die Beteiligten daran, sich auf die wahre Rechtslage zu berufen, solange die Bescheinigung wirksam ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 3 C 2.95 -, RdL 1997, 278. Durch die nach der Behauptung der Klägerin fehlerhafte Bescheinigung vom 12. März 1991 in der als Folge der Auflösung der GbR J. /D. ein Referenzmengenübergang auf die Beigeladene zu 4. verneint und ein ausschließlicher Referenzmengenübergang auf den Beigeladenen zu 1. festgestellt wird, wird die Klägerin gehindert, sich auf die objektive Rechtslage zu berufen, nämlich dass bei Vollziehung der Auflösung der Gesellschaft zunächst eine Referenzmenge von der GbR J. /D. auf die Beigeladene zu 4. und anschließend wegen der Rückgabe der Pachtfläche an die Klägerin dieselbe Rechtsmenge weiter auf die Klägerin übergegangen ist. Die Berechnung der bei Vollziehung der Auflösung der GbR J. /D. von dieser auf die Beigeladene zu 4. übergegangenen Referenzmenge von mindestens 117.608 kg Milch ergibt sich aus folgenden Faktoren: 1. Bei Auflösung der Gesellschaft (31. März 1991) verfügte diese über berücksichtigungsfähige Milcherzeugungsflächen in Größe von 107,0677 ha, davon entfielen 16,3310 ha auf die Beigeladene zu 4., der Rest auf den Beigeladenen zu 1. 2. Die der GbR bei Auflösung noch zustehende Referenzmenge betrug - ausgehend von der der GbR bei Gründung bescheinigten Gesamtreferenzmenge von 191.004 kg + 943.975 kg = 1.134.979 kg - unter Berücksichtigung möglicher Abgänge infolge Rückgabe gepachteter Milcherzeugungsflächen, die mit höchstens 61.839 kg anzusetzen sind, zuletzt: 1.134.979 kg - 61.839 kg = 1.073.140 kg. 3. Aus den Faktoren zu 1. und 2. errechnet sich zugunsten der Beigeladenen zu 4. für den Zeitpunkt des Vollzugs der Auflösung der GbR (31. März 1991) ein Referenzmengenübergang von jedenfalls: 1.073.140 kg : 107,0677 ha x 16,3310 ha = 163.686 kg. Dieselbe Referenzmenge ist - wie oben ausgeführt - ebenfalls am 31. März 1991 durch Rückgabe der Pachtflächen an die Klägerin von der Beigeladenen zu 4. auf die Klägerin übergegangen. Zu 1. Der GbR J. /D. standen kurz vor Auflösung nur noch folgende Flächen zur Nutzung zur Verfügung: a) Die vom Beigeladenen zu 1. in die Gesellschaft eingebrachten Flächen seines Betriebs in Größe von 86,8200 ha. b) Die frühere Eigentumsfläche der Beigeladenen zu 4. in Größe von 1,0717 ha, die die Beigeladene zu 4. mit Besitzübergang zum 30. Juli 1990 an den Beigeladenen zu 1. veräußert hat. c) Die Pachtfläche der NETGmbH in Größe von 2,977 ha. In dieses Altpachtverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 3a MGV (= Vertragsschluss vor dem 2. April 1984) zwischen der NETGmbH und ursprünglich dem Erblasser der Beigeladenen zu 4. ist der Beigeladene zu 1. durch dreiseitigen Vertrag vom 20./26. Juli 1990 als Pächter anstelle der Beigeladenen zu 4. eingetreten. Die Flächen zu a) bis c), die bei Auflösung der GbR in den Alleinbesitz des Beigeladenen zu 1. fielen, waren im Zeitpunkt der Auflösung der GbR (31. März 1991) - abgesehen von einer Teilflächen aus dem Komplex 1c) in Größe von 2,977 ha - 2,845 ha = 0,132 ha, die im allseitigen Einverständnis von Verpächter, Pächter und Pachteintretenden ab 1. November 1990 als Waldgelände genutzt wurden - Milcherzeugungsflächen (zusammen also: 86,8200 ha + 1,0717 ha + 2,8450 ha = 90,7367 ha). Dies ergibt sich aus Folgendem: Zur Milcherzeugung verwendete Flächen sind solche, die in einem zumindest mittelbaren funktionalen Zusammenhang zur Milcherzeugung stehen. Danach fehlt der Bezug zur Milcherzeugung immer dann, wenn die betreffenden Parzellen ausschließlich zu anderen Zwecken oder gar nicht genutzt worden sind. Maßgeblich für die Flächencharakterisierung ist die tatsächliche Nutzung, d.h. die Realisierung des Zweckes Milcherzeugung im weitesten Sinne. Als Milcherzeugungsflächen sind alle Flächen des Betriebes zu berücksichtigen, die unmittelbar oder mittelbar zu dessen Milcherzeugung beitragen. Für die Milcherzeugung werden jedenfalls diejenigen landwirtschaftlichen Flächen verwendet, auf denen Futter für die Milchkühe des Betriebes gewonnen wird. Solche Flächen dienen zumindest mittelbar auch in denjenigen Jahren der Milcherzeugung, in denen auf ihnen im Zuge der üblichen, bodenbedingten Fruchtfolge Produkte für andere Zwecke angebaut werden. Schließlich ist eine landwirtschaftliche Fläche jedenfalls dann zur Milcherzeugung verwendet worden, wenn sie als Weideland für das zur Ergänzung des Milchkuhbestandes gehaltene Jungvieh genutzt worden ist. Vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 1. September 1994, a.a.O. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine mittelbare Nutzung zum Zwecke der Milcherzeugung auch dann vor, wenn von einer Fläche Heu als Einstreu für den Milchvieh- oder Jungviehstall genutzt wird. Vgl. Urteil vom 18. April 1997 - 9 A 2472/94 -. Sowohl der Betrieb des Beigeladenen zu 1. als auch der Betrieb des Erblassers J. waren bei Einbringung in die GbR zum 1. Mai 1989 anerkannte Milcherzeugungsbetriebe, denen hohe Anlieferungsreferenzmengen zugeteilt waren. Von keinem der Beteiligten sind Umstände dargetan worden, aus denen sich ergibt, dass Teile dieser Betriebsflächen ausschließlich für andere Zwecke genutzt worden sind. Der Senat hat daher keinen Zweifel, dass sämtliche oben aufgeführten Betriebsflächen im Rahmen der üblichen Fruchtfolge oder wenigstens mittelbar zum Zwecke der Milchererzeugung genutzt worden sind. Für den Zeitraum von der Gründung der GbR (1. Mai 1989) bis zur Auflösung (31. März 1991) sind keine Umstände ersichtlich oder dargetan, die eine Änderung der Betriebsstruktur oder eine Änderung der Nutzung der einzelnen Flächen - bis auf die oben unter 1c) erwähnte Waldumwandlungsfläche von 0,132 ha - erkennen ließen. d) Die seitens der Klägerin an die Beigeladenen zu 4. bzw. ihren Rechtsvorgänger verpachteten, in den N. gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen, die bei Auflösung der GbR als allein der Beigeladenen zu 4. verbliebene Gesellschaftseinlagen an die Beigeladene zu 4. zurückfielen und am 31. März 1991 an die Klägerin herausgegeben wurden, hatten eine Größe von 17,6945 ha. Die Gesamtgröße dieser Pachtflächen steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund des Herausgabeurteils des Gerichtshofs A. vom 13. November 1990 und des Pachtaufhebungsurteils des Kantongerichts zu A. vom 9. Januar 1991. In beiden Urteil werden die gepachteten und herauszugebenden Flurstücke im Einzelnen parzellenmäßig aufgelistet und die Gesamtgröße mit 17,6945 ha angegeben. Die Beigeladene zu 4. hat in dem Pachtaufhebungsverfahren sogar widerklagend den Antrag gestellt, das Pachtverhältnis bezüglich der im Einzelnen bezeichneten Parzellen und mit der angegebenen Gesamtgröße festzuschreiben. Der Senat hat daher keinen Zweifel, dass die in den Urteilen aufgeführten Flächen seitens des Erblassers der Beigeladenen zu 4. gepachtet waren und eine Gesamtgröße von 17,6945 ha hatten. Die Klägerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass sämtliche in den Urteilen der niederländischen Gerichte vom 13. November 1990 und 9. Januar 1991 aufgeführten Parzellen bereits vor dem 2. April 1984 an den Erblasser der Beigeladenen zu 4. verpachtet waren und deshalb als Altpachtflächen im Sinne von § 7 Abs. 3a MGV in Betracht kommen, auf die - bei Nutzung als Milcherzeugungsfläche, wonach nach Aktenlage wie bei den Flächen unter 1a) bis 1c) auszugehen ist - die der GbR J. /D. zur Verfügung stehende Gesamtanlieferungsreferenzmenge anteilmäßig aufzuteilen war. Ein solcher Nachweis ist der Klägerin nur bezüglich folgender sechs Flächen gelungen: L. A Nr. 171 teilweise 2,5400 ha L. A Nr. 169 3,0730 ha L. A Nr. 168 0,5640 ha L. A Nr. 167 0,9050 ha L. A Nr. 166 2,5960 ha L. A Nr. 129 6,6530 ha 16,3310 ha Diese Flächen werden nämlich in den von der Klägerin vorgelegten, an den Erblasser der Beigeladenen zu 4. gerichteten Zinsrechnungen für die Jahre 1983 und 1984 (Gerichtsakte Blatt 174, 175, 178, 179, 180, 181) im Einzelnen mit Parzellennummern, Flächengröße und Pachtpreis aufgeführt. Für die restlichen vier in den beiden niederländischen Urteilen aufgeführten Parzellen mit der Bezeichnung "L. A Nr. 127 teilweise, 128, 1779 teilweise und 1697 teilweise" finden sich in den von der Klägerin überreichten Unterlagen keine Hinweise darauf, dass bezüglich dieser Parzellen eine Verpachtung vor dem 2. April 1984 stattgefunden hat. Die seitens der Klägerin vorgelegten Pachtübersichten vom 26. September 1990 (Gerichtsakte Blatt 342) und 10. Juli 1991 (Gerichtsakte Blatt 322) belegen nur eine Verpachtung für das jeweilige Rechnungsjahr. Da die Klägerin sich - trotz Aufforderung seitens des Senats - außer Stande sieht, weitere Unterlagen über die Verpachtung vorzulegen, kann nach Aktenlage nur davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen vier Parzellen um Neupachtflächen im Sinne von § 7 Abs.. 3 b MGV handelt, die also erst nach dem 1. April 1984 an den Erblasser der Beigeladenen zu 4. verpachtet worden sind. Da für diese Neupachtflächen bei der Verpachtung keine Referenzmengenbescheinigungen ausgestellt worden sind, haben sie bei der Berechnung der der GbR J. /D. bei Gesellschaftsauflösung zur Verfügung stehenden Milcherzeugungsfläche und der Berechnung des der Beigeladenen zu 4. zustehenden Anteils auszuscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 34.96 -, AgrarR 1998, 319. Die Summe der als Milcherzeugungsfläche berücksichtigungsfähigen Flächen zu 1a) bis 1d) macht 90,7367 ha (Einlage des Beigeladenen zu 1.) plus 16,3310 ha (Einlage der Beigeladenen zu 4.) = 107,0677 ha aus. Zu 2. Die der GbR J. /D. bei Gründung ab 1. Mai 1989 zustehende Referenzmenge ergibt sich aus den beiden Übertragsbescheinigungen vom 30. Januar/30. Mai 1990 mit 191.004 kg plus 943.975 kg = 1.134.979 kg. Diese Referenzmenge bezog sich auf die bei Gründung der GbR seitens des Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 4. eingebrachten Betriebsflächen. Das waren außer den oben unter 1a) bis 1d) aufgeführten, bei Gesellschaftsauflösung vorhandenen Milcherzeugungsflächen von 107,0677 ha die seitens der Klägerin an den Erblasser verpachteten, in Deutschland gelegenen Pachtflächen und die fünf so genannten Drittpachtflächen der Beigeladenen zu 4., die nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. und 4. spätestens zum 31. Dezember 1989 an die jeweiligen Verpächter zurückgegeben worden sind. Die Größe ihrer in Deutschland gelegenen, an den Erblasser der Beigeladenen zu 4. als Altpachtflächen verpachteten Flächen hat die Klägerin durch Vorlage von Pachtbescheinigungen, die seitens des Erblassers unterschrieben sind, in Gesamtgröße von 3,6773 ha nachgewiesen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende sechs Flächen: Elten Flur F Nr. 12 1,1847 ha Elten Flur F Nr. 43 0,2309 ha Elten Flur T Nr. 113 0,0025 ha Elten Flur T Nr. 114 0,4591 ha Elten Flur V Nr. 7 1,3656 ha Elten Flur V Nr. 12 0,4345 ha 3,6773 ha Von den in der Steuererklärung für den Betrieb J. vom 31. Oktober 1989 aufgeführten fünf Zupachtflächen anderer Verpächter von zusammen 4,74 ha ist lediglich eine Fläche über 1 ha, nämlich 2,5 ha, groß. Die übrigen Flächen liegen mit 0,7 ha bzw. 0,85 ha bzw. 0,14 ha bzw. 0,55 ha unter 1 ha. Durch Rückgabe derartigen Kleinflächen unter 1 ha an den Verpächter kann gemäß § 7 Abs. 5 MGV i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 1 MGV keine Referenzmenge auf den Verpächter übergehen. Vgl. Urteil des Senats vom 21. April 1999 - 9 A 2848/96 -, AgrarR 2000, 137. Als Pachtflächen, durch deren Rückgabe Ende 1989 Referenzmengen von der GbR J. /D. auf die Verpächter (bei Durchgangserwerb der Beigeladenen zu 4.) übergegangen sind, kommen daher nur die Drittpachtfläche in Größe von 2,5 ha sowie die in Deutschland gelegenen Pachtflächen der Klägerin von zusammen 3,6773 ha in Betracht, zusammen also 6,1773 ha. Die zum Stichtag 31. Dezember 1989 zu berücksichtigende Gesamtmilcherzeugungsfläche der GbR J. /D. beträgt danach: 6,1773 ha 107,0677 ha Milcherzeugungsfläche unter 1, die bis zur Auflösung der GbR im Besitz der GbR war. 0,132 ha Pachtgelände NETGmbH, das erst im November 1990 in Waldgelände umgewandelt worden ist. 113,3770 ha Gesamtmilcherzeugungsfläche per 31. Dezember 1989. Bezogen auf die Gesamtreferenzmenge des Betriebs zum damaligen Zeitpunkt von 1.134.979 kg macht dies 10.010,66 kg pro ha- Fläche aus. Wenn man unterstellt, dass die abgegangenen Flächen von zusammen 6,1773 ha ohne Gewährung von Pächterschutz zurückgegangen sind, und keinerlei Abzüge nach § 7 Abs. 3a MGV vornimmt, dann sind maximal durch diese Flächenabgänge 6,1773 ha x 10.010,66 kg/ha = 61.839 kg von der Gesamtquote heruntergegangen. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO zurückzuweisen. Der Senat sah weder Veranlassung, die Beigeladene zu 4. gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten zu belasten, noch einen Grund, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 4 anderen Beteiligten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.