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Beschluss

18 B 732/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO ist zu versagen, wenn die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist. • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber einer ablehnenden Ordnungsverfügung, die die Versagung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis betrifft, ist unzulässig, wenn durch die ursprüngliche Antragstellung keine Fiktion nach § 69 Abs. 2 oder Abs. 3 AuslG ausgelöst wurde. • Die Fiktion eines erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 AuslG tritt nicht ein, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erst am Tag nach dem Erlöschen der vorherigen Aufenthaltserlaubnis gestellt wird. • Eine Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 AuslG kommt nur bei erstmaliger Antragstellung oder bei Fällen ohne vorherige Aufenthaltserlaubnis oder mit ohne Zustimmung erteiltem Visum in Betracht; sie greift nicht bei reiner Verlängerungsantragstellung.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des § 80 Abs. 5 VwGO-Antrags bei fehlender AuslG-Fiktion • Die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO ist zu versagen, wenn die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist. • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber einer ablehnenden Ordnungsverfügung, die die Versagung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis betrifft, ist unzulässig, wenn durch die ursprüngliche Antragstellung keine Fiktion nach § 69 Abs. 2 oder Abs. 3 AuslG ausgelöst wurde. • Die Fiktion eines erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 AuslG tritt nicht ein, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erst am Tag nach dem Erlöschen der vorherigen Aufenthaltserlaubnis gestellt wird. • Eine Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 AuslG kommt nur bei erstmaliger Antragstellung oder bei Fällen ohne vorherige Aufenthaltserlaubnis oder mit ohne Zustimmung erteiltem Visum in Betracht; sie greift nicht bei reiner Verlängerungsantragstellung. Der Antragsteller hatte am 11.08.1997 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt. Die Ausländerbehörde verweigerte die Verlängerung und erließ am 27.07.1998 eine ablehnende Ordnungsverfügung. Der Antragsteller begehrte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Der Antragsteller wandte sich mit einem Zulassungsantrag an das Oberverwaltungsgericht, das über die Zulassung der Beschwerde zu entscheiden hatte. Strittig war insbesondere, ob mit der Antragstellung eine Fiktion des erlaubten Aufenthalts oder eine Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 oder Abs. 3 AuslG eingetreten war und ob der Weg über § 80 Abs. 5 VwGO bzw. eine Umdeutung in ein § 123 VwGO-Verfahren möglichen vorläufigen Rechtsschutz eröffnete. • Zulassungsvoraussetzungen: Die Beschwerdezulassung nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO kann entfallen, wenn die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist. • Unzulässigkeit des § 80 Abs. 5-Antrags: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, weil der Verlängerungsantrag des Antragstellers keine Fiktion nach § 69 Abs. 2 oder Abs. 3 AuslG ausgelöst hat; damit kann durch eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO keine Verbesserung der Rechtsstellung erreicht werden. • Auslegung § 69 AuslG: Die Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 AuslG gilt nur formlagen, in denen zuvor keine Aufenthaltserlaubnis bestand oder Einreise mit visum ohne Zustimmung erfolgte; sie erfasst keinen reinen Verlängerungsantrag. • Fristliche Berechnung bei § 69 Abs. 3 AuslG: Für die Fiktion des erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen; der Tag des Ereignisses wird nicht mitgerechnet, sodass eine Antragstellung am Tag nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die gewünschte lückenlose Rechtmäßigkeit nicht erzeugt. • Sachverhaltsrelevante Nebenbestimmung: Es besteht zudem Anlass zu der Annahme, dass die zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis bereits zuvor erloschen war wegen einer Nebenbestimmung (Wegfall der ehelichen Lebensgemeinschaft), was die Unzulässigkeit des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes weiter stützt. • Keine Umdeutung in § 123 VwGO: Ein unzulässiger § 80 Abs. 5-Antrag kann nicht in einen zulässigen Antrag nach § 123 VwGO umgedeutet werden, wenn die Fiktionswirkungen des § 69 AuslG fehlen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 4.000 DM festgesetzt. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt und der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil der ursprüngliche Verlängerungsantrag keine Fiktion des erlaubten oder geduldeten Aufenthalts nach § 69 AuslG ausgelöst hat und daher ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig ist. Eine Umdeutung des Antrags in ein § 123 VwGO-Verfahren kommt nicht in Betracht. Damit blieb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig und die Beschwerde hatte keinen Erfolg.