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Beschluss

3 L 839/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0222.3L839.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Oktober 2005 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zwar insgesamt zulässig. Soweit sich der Antragsteller gegen die Versagung der Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung seiner am 08. März 2004 bis zum 08. März 2005 erteilten Aufenthaltserlaubnis wendet, erweist sich der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auch als der zulässige Rechtsbehelf, weil den am 03. März 2005 gestellten Anträgen des Antragstellers die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) zukam, 6 vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) Beschlüsse vom 1. Oktober 1999 - 18 B 1381/99 -, vom 7. Mai 1999 - 18 B 732/99 - und vom 22. Januar 1999 - 18 B 2568/98 -; und der Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Ver- längerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat. Soweit sich der Antrag auf die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung bezieht, ist er als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, weil der Widerspruch gegen die Abschiebungsandrohung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO iVm § 8 AG VwGO NRW. 7 Der Antrag ist aber unbegründet. 8 Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung, weil sie offensichtlich rechtmäßig ist. Gründe, die unabhängig davon (ausnahmsweise) eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnten, sind weder mit dem Antragsvorbringen geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 9 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Aufenthaltstitel. 10 Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist einem Ausländer eine Niederlassungserlaubnis nämlich unter anderem erst dann zu erteilen, wenn er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Dem Antragsteller ist jeweils für die Zeit vom 13. November 2001 bis 12. November 2002, 29. Januar 2003 bis 28. Januar 2004 und vom 08. März 2004 bis 08. März 2005 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, d.h. er ist insgesamt nur drei Jahre lang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. 11 Der Antragsteller erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er (unter anderem) drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist und die Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht. An letzter Voraussetzung fehlt es hier, weil die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau zwischenzeitlich aufgehoben ist. Seine Ehefrau hat die zuletzt gemeinsam genutzte Wohnung in F. , B. H.-----straße 46 verlassen und sich zum 01. Juni 2004 in einer eigenen Wohnung in F. angemeldet. Der Antragsteller hat im übrigen selbst bei einer persönlichen Vorsprache gegenüber einer Mitarbeiterin des Antragsgegners erklärt, die Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau nicht wieder aufnehmen zu wollen. 12 Dem Antragsteller steht auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG zu. Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. In der obergerichtlichen Rechtsprechung zu der inhaltsgleichen (Vorgänger)Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) ist anerkannt, dass hierfür die eheliche Lebens- gemeinschaft ununterbrochen für die Dauer von zwei Jahren vorgelegen haben muss. Denn nur dann ist von einer Verfestigung der Lebensverhältnisse des ausländischen Ehepartners auszugehen, weil dieser auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft vertraut und sich deshalb in die Lebensverhältnisse der hiesigen Gesellschaft eingegliedert hat. Eine solche im Vertrauen auf den Fortbestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte Eingliederung liegt ohne Weiteres vor, wenn diese Gemeinschaft während des geforderten Zeitraumes ununterbrochen bestanden hat. Ist sie dagegen unterbrochen worden, kommt es entscheidend darauf an, ob die bislang gelebte Gemeinschaft durch eine Trennung auf Dauer beendet werden sollte, oder ob nur eine vorübergehende Trennung vorliegt, die nicht zum Zwecke der dauerhaften Beendigung der Lebensgemeinschaft erfolgte. Wurde die Gemeinschaft auf Dauer beendet, endet damit auch die mit dem Bestand der Lebensgemeinschaft einhergehende Integrationsphase des ausländischen Ehepartner. Wird in einem solchen Fall die eheliche Gemeinschaft dann später gleichwohl erneut aufgenommen, stellt sich diese erneute Aufnahme nicht als Fortsetzung der bereits beendeten Lebensgemeinschaft, sondern als eine neu begründete Lebensgemeinschaft dar. Die von dem ausländischen Ehegatten bis dahin erworbene "Anwartschaft" auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt, und zwar auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder begründet wird, 13 vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 18 B 1179/03 -, vom 13. Mai 2002 - 18 B 606/02 -, vom 13. Dezember 2001 - 18 B 629/01 - und vom 29. November 2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67, Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 3 BS 111/02 -. 14 Für eine auf Dauer angelegte Trennung reicht es einerseits nicht aus, dass die Ehe nicht harmonisch verläuft und es zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten kommt, die Rückschlüsse auf eine ernsthafte Ehekrise zulassen. Andererseits kommt es ausländerrechtlich für die Annahme einer dauerhaften Trennung nicht notwendigerweise auf die für das Scheidungsrecht geltenden bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen an, 15 vgl.: Bundesverwaltungsgericht BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1992 - 1 B 48.92 -, InfAuslR 1992, 305- 16 Die Lebensgemeinschaft ist erst dann als aufgehoben anzusehen, wenn die Ehepartner nach außen erkennbar den gemeinsamen Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgegeben haben und in getrennten Wohnungen leben, 17 vgl.: BVerwG, Beschluss vom 03. März 1989 - 1 B 21.89 -, InfAuslR 1989, 155. 18 In Anwendung vorstehender Grundsätze ist davon auszugehen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht die erforderliche zusammenhängende Mindestdauer von zwei Jahren bestanden hat. Die mit Einzug in die gemeinsame Ehewohnung frühestens Anfang Dezember 2001 aufgenommene eheliche Lebensgemeinschaft ist nämlich bereits im August 2002 aufgehoben worden. So hatte die Ehefrau des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner bei einer persönlichen Vorsprache angegeben, nur von Dezember 2001 bis 15. August 2002 mit dem Antragsteller zusammengelebt zu haben. In einem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 05. November 2002 lässt sie dem Antragsgegner mitteilen, sie lebe seit dem 15. August 2002 getrennt und beabsichtige auch nicht, wieder zu ihrem Ehemann zurückzukehren, der sie nahezu täglich belästige, angreife und misshandle. Wegen gefährlicher Körperverletzung erstattete die Ehefrau Strafanzeige gegen den Antragsteller. In einer eidesstattlichen Erklärung vom 25. Oktober 2002 gab sie gegenüber dem Sozialamt an, ihre Ehe sei nunmehr so zerrüttet, dass sie die Scheidung eingereicht habe. Diese Umstände rechtfertigen nicht nur den Schluss auf eine - für die Aufenthaltsdauer des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unschädliche - Ehekrise, sondern lassen den Schluss darauf zu, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Trennung handelte. Dafür spricht auch die gemeinsame Erklärung des Antragstellers und seiner Ehefrau anlässlich einer Vorsprache beim Antragsgegner am 27. Januar 2003. Dort gaben sie nämlich übereinstimmend an, sie hätten sich wieder versöhnt, eine Trennung sei nicht mehr beabsichtigt und sie lebten seit dem 01. Dezember 2002 wieder zusammen. Demnach gingen die Eheleute selbst von einer auf Dauer angelegten Trennung aus. Damit wurde die eheliche Lebensgemeinschaft erst wieder am 01. Dezember 2002 hergestellt, wobei die frühere Zeit des Zusammenlebens - wie vorstehend ausgeführt - auf die Frist des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht angerechnet werden kann. Die damit am 01. Dezember 2002 neu begründete eheliche Lebensgemeinschaft ist erneut durch eine auf Dauer angelegte Trennung aufgehoben worden. Ob dies bereits zum 12. September 2003 der Fall gewesen ist, als die Ehefrau die gemeinsame Ehewohnung erneut wegen der nach Angaben der Ehefrau vom Antragsteller ausgehenden Tätlichkeiten, Bedrohungen und Erpressungen ausgezogen war, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls im Juni 2004 und damit vor Ablauf der Zweijahresfrist ist es zu einer - insbesondere auch aus Sicht des Antragstellers - dauerhaften Trennung der Eheleute gekommen. So ist die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, hat eine eigene Wohnung in F. angemietet und ihren Wohnsitz zum 01. Juni 2004 umgemeldet. Gegenüber dem Finanzamt F. teilte sie mit, seit dem 15. Juni 2004 getrennt zu leben. Der Antragsteller seinerseits hat gegenüber dem Antragsgegner angegeben, nicht bereit zu sein, an der Ehe festzuhalten. Damit dauerte das Zusammenleben des Antragstellers mit seiner Ehefrau nach der Versöhnung weniger als zwei Jahre, so dass die Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen ist. 19 Schließlich liegen auch nicht die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG vor. Danach ist von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Abs. 1 Nr. 1 abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Gemäß Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift liegt eine besondere Härte insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Eine besondere Härte ergibt sich für den Antragsteller nicht etwa daraus, dass er sich bei einer Rückkehr in den Iran dort eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen muss. Vor diesem Problem stehen alle Personen, die aufgrund einer gescheiterten Ehe in ihr Heimatland zurückkehren müssen. Anderweitige Gesichtspunkte, die die Annahme einer besonderen Härte für den Antragsteller nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 20 Schließlich ist auch die mit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Oktober 2005 auf der Grundlage von § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er (nicht mehr) im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Dem Antragsteller ist unter Bezeichnung seines Heimatlandes Iran als Zielstaat die Abschiebung angedroht worden. Die Ausreisefrist von einem Monat nach Zugang der Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt und angemessen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei ist es angemessen, das in der Hauptsache verfolgte Interesse je Aufenthaltstitel mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,-- Euro anzusetzen und diesen Betrag unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens zu halbieren.