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Beschluss

9 A 2450/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1991 bedarf es einer repräsentativen Überwachung; hierfür sind mindestens fünf verwertbare Meßergebnisse je Schadstoffparameter erforderlich. • Die Funktion der Vorschrift als Sanktionsnorm ändert nichts an der Erforderlichkeit verläßlicher Feststellungen des Einleitungsverhaltens. • Für die Bestimmung der Mindestanzahl von Messungen können die nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG erlassenen Verwaltungsvorschriften herangezogen werden, die für eine repräsentative Überwachung mindestens fünf Meßergebnisse vorsehen. • Zwischen § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 AbwAG 1991 besteht keine sachliche Divergenz; auch § 4 Abs. 4 verlangt eine Mehrzahl von Messungen und schließt eine Benachteiligung aus.
Entscheidungsgründe
Mindestanzahl verwertbarer Messungen nach § 6 Abs.1 S.2 AbwAG 1991 • Zur Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1991 bedarf es einer repräsentativen Überwachung; hierfür sind mindestens fünf verwertbare Meßergebnisse je Schadstoffparameter erforderlich. • Die Funktion der Vorschrift als Sanktionsnorm ändert nichts an der Erforderlichkeit verläßlicher Feststellungen des Einleitungsverhaltens. • Für die Bestimmung der Mindestanzahl von Messungen können die nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG erlassenen Verwaltungsvorschriften herangezogen werden, die für eine repräsentative Überwachung mindestens fünf Meßergebnisse vorsehen. • Zwischen § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 AbwAG 1991 besteht keine sachliche Divergenz; auch § 4 Abs. 4 verlangt eine Mehrzahl von Messungen und schließt eine Benachteiligung aus. Der Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zur Ermittlung der Abwasserabgabe für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992. Streitpunkt ist, ob zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1991 eine einzelne behördliche Messung ausreicht oder ob mehrere Messungen erforderlich sind. Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, zur verläßlichen Feststellung des Einleitungsverhaltens seien qualifizierte Stichproben bzw. Zwei-Stunden-Mischproben und mindestens fünf verwertbare Meßergebnisse je Schadstoffparameter notwendig. Der Beklagte rügte, die Vorschrift diene inzwischen Sanktionierungszwecken und komme daher nicht auf eine repräsentative Messreihe an; er berief sich auf eine entgegenstehende Rechtsauffassung. Die Zulassung der Berufung wurde beantragt, u.a. wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. • Der Zulassungsantrag ist unbegründet; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen nicht vor. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, daß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1991 ein tragfähiges Ergebnis aus behördlicher Überwachung verlangt, das mit nur einer Messung nicht erreicht wird. • Das frühere Urteil des BVerwG (19.08.1988, 8 C 47.86) stützt die Notwendigkeit mehrerer Meßergebnisse, weil entscheidend auf die Erforderlichkeit eines belastbaren Ergebnisses der behördlichen Überwachung abgestellt wurde, nicht auf eine Simulation des wasserrechtlichen Bescheids. • Auch mit der heutigen Sanktionierungsfunktion verlangt § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG eine einigermaßen verläßliche Feststellung des Einleitungsverhaltens, um zufällige, möglicherweise niedrige Einzelwerte zu vermeiden. • Zur Bestimmung der Mindestzahl ist auf die nach § 7a Abs.1 Satz 3 WHG erlassenen Verwaltungsvorschriften zurückzugreifen; diese sehen für repräsentative Überwachung mindestens fünf verwertbare Meßergebnisse je Schadstoffparameter vor. • Eine Divergenz zu § 4 Abs. 4 AbwAG 1991 besteht nicht; auch diese Vorschrift setzt eine Mehrzahl von Messungen voraus und verlangt für die Abgabenermittlung z.T. den höchsten gemessenen Einzelwert aus mehreren Messungen. • Die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben, weil die aufgeworfene Rechtsfrage bereits mit herangezogener höchstrichterlicher Rechtsprechung beantwortet werden kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Verwaltungsgericht hielt zu Recht an der Auffassung fest, daß für die Ermittlung des Einleitungsverhaltens und damit der Abwasserabgabe nach § 6 Abs.1 Satz 2 AbwAG 1991 eine repräsentative Überwachung erforderlich ist. Grundlage hierfür sind fachliche Verwaltungsvorschriften, die mindestens fünf verwertbare Meßergebnisse je Schadstoffparameter vorsehen; eine einzelne Messung reicht nicht aus. Die Beschwerdegründe des Beklagten vermögen kein entsprechendes Zulassungsinteresse zu begründen, und die Frage ist nach anzuwendender höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne Berufungsverfahren zu beantworten. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird festgesetzt.