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Urteil

24 A 3320/95

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungschrift keine ladungsfähige Anschrift des Klägers enthält. • Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift gehört zum erforderlichen Inhalt von Klage- und Berufungsschriften, auch wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist. • Ausnahmen vom Erfordernis der Angabe der ladungsfähigen Anschrift sind nur bei Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen zuzulassen. • Fehlt die ladungsfähige Anschrift und wird nicht substantiiert vorgetragen, dass eine Ausnahme gerechtfertigt ist, ist die Berufung nach § 125 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Berufung wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift • Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungschrift keine ladungsfähige Anschrift des Klägers enthält. • Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift gehört zum erforderlichen Inhalt von Klage- und Berufungsschriften, auch wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist. • Ausnahmen vom Erfordernis der Angabe der ladungsfähigen Anschrift sind nur bei Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen zuzulassen. • Fehlt die ladungsfähige Anschrift und wird nicht substantiiert vorgetragen, dass eine Ausnahme gerechtfertigt ist, ist die Berufung nach § 125 Abs. 2 VwGO zu verwerfen. Der Kläger, seit 1988 Leistungsberechtigter nach Asylbewerberrecht, wurde 1991 bei einer Festnahme mit falschem Pass und ausländischem Bargeld aufgegriffen; das Geld wurde beschlagnahmt. Der Beklagte stellte die Sozialleistungen ein, widerrief Bewilligungen für einen Jahreszeitraum und forderte gezahlte Leistungen in Höhe von 5.327,05 DM zurück. Der Kläger erklärte, das Geld stamme aus einem von ihm unterstützten Handel zugunsten seiner Tante in L.; er habe keinen persönlichen Gewinn erzielt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein, gab jedoch keine ladungsfähige Anschrift an; er war zwischenzeitlich nach unbekannt abgemeldet. Auf Hinwiese des Senats blieb ein Entgegenhalten der fehlenden Anschrift durch den Kläger unbeantwortet. • Rechtliche Anforderungen: Nach § 82 Abs.1 VwGO und in Verbindung mit § 173 VwGO sowie § 253 ZPO gehört die ladungsfähige Anschrift zum notwendigen Inhalt der Klage- bzw. Berufungsschrift. • Zweck der Vorschrift: Die Angabe dient der sicheren Zustellung, der Durchsetzung persönlicher Verfahrenspflichten und der Klärung möglicher Kostentragungspflichten, auch in gerichtskostenfreien Verfahren (§ 188 Satz 2 VwGO). • Keine Ausnahme: Ausnahmen sind nur bei Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen möglich; solche Umstände müssen substantiiert vorgetragen werden. Der Kläger hat hierzu trotz Fristsetzung keine Angaben gemacht. • Vertretung durch Anwalt: Die Bekanntheit der Anwaltanschrift ersetzt nicht die Pflicht des Klägers, seine ladungsfähige Anschrift anzugeben, weil bestimmte Mitteilungen und Zwangsmaßnahmen dem Kläger selbst formgerecht zuzustellen sind. • Folgerung: Mangels ladungsfähiger Anschrift ist die Berufung formell unzulässig; sie ist nach § 125 Abs.2 VwGO zu verwerfen. Die Berufung wurde als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift keine ladungsfähige Anschrift des Klägers enthielt und der Kläger trotz Hinweises keine Ausnahmegründe vorgetragen hat. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn der Beklagte nicht vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen.