Urteil
24 K 4947/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0306.24K4947.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist ein 1970 geborener indischer Staatsangehöriger. Nachdem er in sieben Eil- und Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht und vier Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen weder den Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner im November 2009 in Dänemark geehelichten deutschen Frau noch einen Arbeitsplatz als Spezialitätenkoch nachweisen konnte, ist er seit Mitte 2011 vollziehbar ausreisepflichtig. Im September 2011 wurde er wegen unbekannten Aufenthaltes von Amts wegen abgemeldet.Eigenen Angaben zufolge hat er bis Juni 2011 mit seiner Frau in deren Wohnung zusammengelebt und war dann zur Vermeidung drohender Abschiebung untergetaucht. 3 Unter dem 23. Januar 2013 beantragte der Kläger unter Vorlage eines im Juli 2012 in Frankfurt/Main erworbenen Sprachnachweises die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG bei der Beklagten, ohne dass sein Aufenthalt in deren Bezirk nachgewiesen wurde; unter dem 7. März 2013 wurde hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt.Die Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten umgehend mit, aus Illegalität und unbekanntem Aufenthalt heraus gestellte Anträge begründeten ihre örtliche Zuständigkeit nicht. 4 Unter dem 27. Mai 2013 ergänzte der Kläger seine Anträge um den auf Erteilung einer Duldung und legte eine Bescheinigung der Stiftung U. vor, wonach er dort vom 15. Mai 2013 an stationär behandelt worden sei, bis er nach einer Woche auf eigenen Wunsch entlassen wurde; ferner legte er eine Eidesstattliche Versicherung der Frau und ihrer beiden Kinder vom 16. Juli 2012 vor, wonach der Kläger zur Vermeidung drohender Abschiebung im Juni 2011 nach T. gezogen ist, den Kontakt zu seiner Frau aber in Gestalt fast täglicher Anrufe und regelmäßiger Besuche am Wochenende ständig aufrechterhalten hat; sie habe die Absicht, mit dem Kläger wieder zusammenzuziehen. 5 Unter dem 28. Mai 2013 und Bezugnahme auf die vorerwähnte Bescheinigung teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten mit, selbstverständlich werde sie den Kläger im Falle seiner Festnahme bzw. Abschiebung vorab fachärztlich auf seine Haft-, Reise- und Flugtauglichkeit untersuchen lassen, sehe derzeit aber keinerlei Handlungsbedarf, weil sich der Kläger nach der Eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau von Juli 2012 in T. aufhalte, so dass die Beklagte örtlich nicht zuständig sei. 6 In einer Eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juni 2013 bekundet die Ehefrau, der Kläger sei Ende 2012 wieder in ihre Wohnung eingezogen; Weihnachten habe man zusammen im Hause ihres Sohnes gefeiert; die seit ca. eineinhalb Jahren bestehenden psychischen Schwierigkeiten ihres Mannes seien ihr bekannt; sie habe Mühe gehabt, ihn aus dem Krankenhaus wieder herauszuholen. 7 Der Kläger hat am 5. Juni 2013 zunächst eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG, äußerst hilfsweise auf Bescheidung des Begehrens hinsichtlich § 28 AufenthG erhoben und dazu vorgetragen, auf das Visumsverfahren könne er nicht verwiesen werden; wenn dies nicht schon aus der Rechtsprechung des EGMR und des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 8 EMRK herzuleiten sei, folge es jedenfalls aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, weil der Kläger angesichts der psychischen Erkrankung auf die Unterstützung seiner Frau angewiesen sei. Selbstverständlich lasse er sich durch das Gesundheitsamt der Beklagten untersuchen; er sei aber nicht zu bewegen, bei der Beklagten vorzusprechen; im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Klage könne die Vorlage einer Meldebescheinigung nicht verlangt werden; ausweislich der beigefügten Honorarabrechnungen befinde sich der Kläger weiterhin in der fachärztlichen Betreuung des Dipl. med. T1. I. in S. ; in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 9. Juli 2013 betont die Ehefrau, der Kläger wohne bei ihr, wenn es auch des Öfteren vorkomme, dass er bei Freunden übernachte; nur ihrem energischen Eingreifen sei es zu verdanken, dass der Kläger schon nach einer Woche entgegen ärztlichem Rat aus der Klinik entlassen worden sei; er sei mit dem Essen sehr wählerisch und mit dem dortigen Angebot nicht zufrieden gewesen; den Geboten der von ihm streng beachteten Religion komme ihr Mann jeden Morgen vor einem Schrein im Schlafzimmer nach; das Namensschildchen ihres Mannes habe sie selbst vor einem Jahr am Klingelbrett abgerissen, inzwischen aber wieder angeklebt. 8 Die Beklagte war dem entgegentreten: Der Kläger habe erstmals Ende Mai 2013 überhaupt behauptet, wieder bei seiner Ehefrau in S. zu leben; dies habe sich bei der Wohnungsbegehung am 1. Juli 2013 als unzutreffend erwiesen; auch die Vermieterin habe bekundet, der Kläger lebe nicht dort und sie würde dies auch nicht dulden; am Samstag, dem 22. Juni 2013 sei der Kläger abends in der Wohnung gewesen, nach kurzer Zeit und einem Streit von seiner Frau aber hinausgeworfen worden. 9 Nachdem das Gericht diese Klage durch Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2013 abgewiesen hatte, hat der Kläger am 15. August 2013 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 10 An eben diesem 15. August 2013 ist der Kläger auf dem Luftwege nach Indien abgeschoben worden.Ein auf die Verhinderung dieser Abschiebung gerichtetes Begehren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 29. Juli 2013 im Verfahren 24 L 1016/13 abgewiesen.Die dagegen erhobene – und dabei ausdrücklich auch auf den Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft und deren Schutzwürdigkeit sowie die Entbehrlichkeit eines Visumsverfahrens gestützte – Beschwerde hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 15. August 2013 im Verfahren 18 B 940/13 zurückgewiesen und dabei ausgeführt, die erstinstanzliche Annahme des Fehlens einer ehelichen Lebensgemeinschaft sei nicht ordnungsgemäß widerlegt und auf die Frage der Entbehrlichkeit des Visums komme es rechtlich nicht an. 11 Auf die Aufforderung des Gerichts vom 22. August 2013, den Ort des tatsächlichen Aufenthaltes des Klägers nebst ladungsfähiger Anschrift anzugeben, teilte der Prozessbevollmächtigte unter dem 2. September 2013 mit, die Anschrift laute: „ K. T2. , c-00/000, Z. W. /E. , 1100053 India“. Auf die Aufforderung des Gerichts vom 4. September 2013, die Angabe der Anschrift durch Beibringung einer amtlichen Bescheinigung nebst Übersetzung zu verifizieren und dazu vorzutragen, warum der nun im Heimatland aufhältige Kläger vom Visumsverfahren befreit sein sollte, nachdem hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebung Bedenken nicht bestanden, teilte der Prozessbevollmächtigte unter dem 16. Oktober 2013 mit, nach den ihm erteilten Informationen gebe es in Indien keine deutschen vergleichbare Bescheinigungen der Meldebehörden.Beigefügt war die Kopie der Übersetzung einer „Eidesstattlichen Versicherung“, wonach der Kläger an Eides Statt erkläre, seit 1979 an der Anschrift C-00/000, Z. W1. , E. 110053 zu wohnen, und ein Richterlicher Beamter bestätigte, dass der Inhalt dieser Versicherung wahr und richtig sei.Der Kläger beantragt nunmehr, 12 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie hält die Klage für unzulässig, weil kein Verwaltungsakt vorgelegen habe, der sich im Laufe des Klageverfahrens erledigt habe. Auch in der Sache sei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 AufenthG zunächst im zugrundeliegenden Gerichtsbescheid, dann anschließend in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zutreffend verneint worden. Schließlich entfalte die rechtmäßig vollzogen Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG Sperrwirkung. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage hat keinen Erfolg 19 I. Sie ist schon unzulässig. 20 1. Der Kläger erfüllt weiterhin nicht das Erfordernis einer ladungsfähigen Anschrift. 21 a) Dazu hatte das Gericht im Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2013 ausgeführt: 22 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Angabe der Anschrift, unter der der Kläger selbst erreichbar ist, für die Zulässigkeit der Klage prinzipiell zwingend erforderlich, 23 Urteil vom 20. Februar 2001 - 22 A 3200/97 -;Beschluss vom 6. März 1996 - 19 E 944/95 -;Beschluss vom 8. August 2000 - 18 B 482/00 - m.w.N.;Beschluss vom 5. März 2001 - 18 B 1415/00 -;Beschluss vom 5. September 2002 - 18 B 154602 -;Beschluss vom 9. Januar 2004 - 18 B 2572/03 -;Beschluss vom 5. Februar 2004 - 18 B 59/04 -;Beschluss vom 23. Juni 2004 - 18 E 786/03 -. 24 Dem hat sich das Gericht angeschlossen 25 Gerichtsbescheidevom 14. November 2011 – 24 K 5522/11 -;vom 8. Dezember 2011 –ö 24 K 5806/11 -;vom 19. Juni 2013 – 24 K 3804/13 -;vom 19. Juni 2013 – 24 K 3804/13 -; 26 und hält daran fest. 27 Es genügt auch nicht etwa, dass der Kläger über seinen Verfahrensbevollmächtigten (oder einen anderen Zustellbevollmächtigten) geladen werden kann oder für diesen erreichbar ist. Denn dadurch sind die Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht erfüllt. 28 vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 20. Februar 2001 - 22 A 3200/97-; 29 Beschlüsse des Gerichtsvom 4. August 2003 - 24 L 2942/03 -;vom 5. Dezember 2003 - 24 L 3713/03 -;vom 9. November 2004 - 24 L 3195/04 -. 30 Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss der Antrag den Kläger bezeichnen, wozu nach § 173 VwGO i.V.m. §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 der Zivilprozessordnung die Angabe seines Wohnortes gehört. Anzugeben ist der tatsächliche Wohnort des Klägers, also die Anschrift, unter der er tatsächlich zu erreichen ist - also die "ladungsfähige" Anschrift -. 31 Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht,Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24. 97 -, NJW 1999, S. 2608;Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 17. März 1998 ‑ 18 A 4002/96 -;Urteil vom 18. Juni 1993 - 8 A 1447/90 -, NVwZ-RR 1994, 124 f;Urteil vom 20. Februar 2001 - 22 A 3200/97-;Beschluss vom 25. November 1999 ‑ 2 A 1301/98 -;Beschluss vom 22. Juni 1999 - 24 A 3320/95. 32 Zustellungen und Mitteilungen des Gerichts sind zwar gemäß §§ 56 Abs. 2 VwGO, 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den bestellten Bevollmächtigten zu richten. Besonderheiten gelten jedoch für bestimmte prozessuale Situationen, etwa die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO), zu deren Durchsetzung das Gericht die in § 95 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 VwGO vorgesehenen Beugemittel - Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld - einsetzen kann. Die gerichtliche Sanktionierung des Ausbleibens setzt eine entsprechende Unterrichtung des Klägers voraus, die ihm persönlich mit der Ladung förmlich zuzustellen ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 141 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO, § 56 Abs. 1 VwGO). Entsprechendes gilt für die Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes. 33 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 22. Juni 1999 - 24 A 3320/95 - m.w.N. 34 Des Weiteren ist die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift auch eines anwaltlich vertretenen Antragstellers insbesondere mit Blick auf dessen etwaige Kostentragungspflicht geboten. 35 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 22. Juni 1999 - 24 A 3320/95 - m.w.N. 36 Zudem dient die Angabe der ladungsfähigen Anschrift eines Beteiligten dessen Individualisierung. 37 Die Angaben des Klägers zu seiner ladungsfähigen Anschrift sind weder den gesetzlichen Vorgaben entsprechend be- noch durch die von ihm nicht entkräfteten Indizien der Beklagten widerlegt. 38 Da ist zuförderst der Umstand, dass der Kläger seit geraumer Zeit aus der Perspektive der Beklagten schlichtweg unsichtbar ist; nicht nur, dass er auf der Ausländerbehörde nicht vorgesprochen hat; er hat auch keine andere Dienststelle der Stadt, insbesondere weder das Meldeamt noch das Gesundheitsamt aufgesucht.Hinweise auf seine Anwesenheit im Bezirk der Beklagten ergeben sich durchweg nur mittelbar durch die Bekundungen der Ehefrau und des Prozessbevollmächtigten; in seinem Aufenthaltserlaubnisantrag vom 23. Januar 2013 behauptet er selbst nicht, bei seiner Frau zu wohnen; erwähnt wird lediglich, diese habe dem Prozessbevollmächtigten gegenüber noch eine Woche zuvor versichert, „ dass sie weiterhin eine eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller führen w o l l e (Hervorhebung durch das Gericht)“; für lediglich eine Spanne von 7 Tagen hat sich der Kläger nachweislich in einer Klinik in S. befunden; die Ehefrau räumt selbst ein, der Kläger halte sich häufig und für längere Zeit nicht bei ihr auf; dass er dort auch nur regelmäßig oder gar immer übernachte, trägt sie selbst nicht vor. Mit dem verbleibenden Hinweis der Ehefrau auf ihr energisches Eingreifen, um den Kläger entgegen fachärztlichem Rat aus der Klinik zu holen, kann daher eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht dargetan werden. 39 Die seitens der Beklagten jüngst angestellten Ermittlungen in der vorgeblichen Wohnung des Klägers haben eine Vielzahl von Hinweisen dafür erbracht, dass sich der Kläger dort jedenfalls nicht dauerhaft, sondern allenfalls gelegentlich und besuchsweise aufhält.Dafür sprechen schon die üblichen äußerlichen Kennzeichen wie etwa das – inzwischen wohl behobene - Fehlen eines Namenshinweises auf den Klingelschild oder an der Wohnungstür.Ferner kann der Kläger die klaren und durchweg nachvollziehbaren Bekundungen der immerhin selbst im Hause lebenden Vermieterin nicht allein mit deren fortgeschrittenem Alter ausräumen. Er selbst führt nicht etwa an, die Lage der Wohnungen im Haus und/oder die möglicherweise unterschiedlichen Zeiten der aktiven Teilnahme am Alltag machten die Beobachtungen der Vermieterin untauglich, oder letzterer gebreche es alters- oder krankheitsbedingt an hinreichendem Hör- oder Sehvermögen. Auch erfolgt keine Stellungnahme zu den konkreten Angaben zu den Ereignissen am Abend des 22. Juni 2013. 40 Wenn der Kläger vielleicht auch wirklich nur zwei Paar Schuhe besitzen sollte, erklärt dies nicht, warum bei seinem vorgeblich auf Dauer angelegten Leben in der ehelichen Wohnung keines davon vorzufinden war, und warum die mit 140 cm Breite durchaus hinreichende und zudem einzige Schlafstatt in der Wohnung nur mit einem Bettzeug bezogen war, obwohl der Kläger den Bekundungen seiner Frau nach die Wohnung erst gegen 10.00 Uhr morgens verlassen haben und spät abends zurückkehren soll; dies zu erklären, hat die Ehefrau weder im Dialog mit den Mitarbeitern der Ausländerbehörde noch in ihrer jüngsten Eidesstattlichen Versicherung versucht. Auffällig ist auch, dass die Ehefrau keinen der Freunde des Mannes mit Namen kennt, bei denen er sich ihrem Bekunden nach oft für den ganzen Tag und manchmal auch über Nacht aufhält.Vor allem bleibt jede die nach der Lebenserfahrung nächstliegende Vermutung ausschließende Erklärung dafür aus, warum sich die Ehefrau bereit erklärt, bei Gelegenheit auf der Ausländerbehörde die persönlichen Papiere und Dokumente des Klägers zu präsentieren, sich aber weigert, diese den präsenten Mitarbeitern der Ausländerbehörde auf deren Bitte hin in der Wohnung zu zeigen. 41 Vor diesem Hintergrund sowie vor allem dem der aktenkundigen Vorgeschichte zu den Angaben des Klägers hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte und dem freimütigen Eingeständnis, zur Vermeidung der Abschiebung untergetaucht zu sein, stellt entgegen seiner Ansicht die gerichtliche Forderung, die derzeitigen eigenen Angaben zum Ort seines tatsächlichen Aufenthaltes durch Vorlage einer aktuellen Meldebescheinigung zu belegen, nicht etwa ein illegitimes Ansinnen dar, sondern steht mit den melderechtlichen Pflichten (vgl. §13 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 MG NRW) des vorgeblich seit Weihnachten 2012 unter der Anschrift seiner Ehefrau lebenden Klägers in Einklang.Angesichts der allein hinreichenden anderen Indizien bedarf es freilich auch keiner Vertiefung, ob aus allein aus dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Meldung auf die Unzulässigkeit der Klage geschlossen werden dürfte. 42 Durch das Erfordernis, die ladungsfähige Anschrift anzugeben, wird dem Kläger im Verwaltungsprozess auch nichts abverlangt, was seinen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gefährden oder gar vereiteln könnte.Das Erfordernis gilt nämlich nicht uneingeschränkt. Eine Mitteilung ist zum einen dann nicht erforderlich, wenn die Anschrift sich bereits aus den Behördenakten ergibt, sonst wie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt. Zum anderen entfällt die Pflicht zur Angabe der aktuellen ladungsfähigen Anschrift, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist, etwa, weil der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder der Kläger über eine solche Anschrift nicht verfügt.Im Falle einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit sind dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe zu unterbreiten, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die ladungsfähige Anschrift des Klägers verzichtet werden kann. 43 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, a.a.O. 44 Die Verweise des Klägers auf seine psychische Belastung und seine Ängste genügen insoweit schon deshalb nicht, weil sie allein auf der Einschätzung von Ehefrau und Prozessbevollmächtigtem beruhen, in ihrer Existenz und etwaigen medizinischen Gravität aber keiner neutralen und fachkundigen Prüfung unterzogen worden sind. Einer solchen sich zu stellen, kann der Kläger nicht von Bedingungen abhängig machen, die er der Beklagten stellt. 45 Die Tatsache, dass der Kläger sich hier durch die Nicht-Angabe seiner tatsächlichen Adresse dem Zugriff der Ausländerbehörde und damit einer evtl. Abschiebung entziehen will, begründet kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. 46 Beschluss des Gerichts vom 5. Dezember 2003 - 24 L 3713/03 -. 47 Es liegt also keine der anerkannten Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe der aktuellen ladungsfähigen Anschrift vor. 48 b) An diesem Befund hat sich weder durch die Abschiebung des Klägers nach Indien noch durch das Vorbringen zum Antrag auf mündliche Verhandlung etwas geändert. 49 Die mit Fax vom 16. Oktober 2013 eingereichten Kopien von Übersetzungen einer hier nicht bekannten Urkunde reichen schon formell nicht hin, den erbetenen Nachweis zu führen.Darüber hinaus wäre eine solche Erklärung auch inhaltlich unzureichend, beschränkt sie sich doch auf die Wiedergabe einer Erklärung nur des Klägers gegenüber einer Person, deren etwaige nationalrechtliche Legitimation zur Entgegennahme und Bestätigung solcher Erklärungen nicht bekannt ist, so dass sie auch nicht validiert oder gar mit einer strafbewehrten Eidesstattliche Versicherung deutschen Rechts verglichen werden kann.Vor allem aber bekundete diese Erklärung nur die Kenntnis der beurkundenden Person davon, dass der Kläger die Erklärung abgegeben hat, nicht aber deren inhaltliche Richtigkeit, um die allein es aber geht.Wenn es vor Ort kein Meldesystem geben sollte, hätte der Kläger sich von einer anderen indischen Behörde eine Bestätigung seiner Adresse beschaffen und diese durch die Deutsche Botschaft beglaubigen lassen können. 50 2. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage sind mit Blick auf die Statthaftigkeit und das besondere Rechtsschutzinteresse nicht erfüllt. 51 Wenn der Kläger weiterhin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erstrebte, wäre es bei der Verpflichtungsklage geblieben und das Gericht hätte zu prüfen gehabt, ob nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen für dieses Begehren erfüllt sind. Allem Anschein nach entspricht dies jedoch nicht (mehr) der Intention des Klägers.Mit der unter anwaltlicher Hilfe erfolgten Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage will der Kläger stattdessen offenbar die Rechtsmeinung des Gerichts zu den Erfolgsaussichten seines ursprünglichen Begehrens bezogen auf einen früheren Zeitpunkt einholen. 52 Erledigte, also inzwischen keine rechtliche Wirkung mehr entfaltende Sachverhalte prüft das auf die Bewahrung subjektiv öffentlicher Rechte des Bürgers vor aktueller Verletzung beschränkte Verwaltungsgericht nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. 53 a) Ob diese Vorschrift hier fruchtbar gemacht werden kann, ist indes zweifelhaft.So fehlt es schon an einem Verwaltungsakt; diesen wollte der Kläger erst erstreiten. Vor allem aber setzt die Fortsetzungsfeststellungsklage als begrifflichen Drehpunkt, um den herum sich die vormalige Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage wandeln, eine Erledigung voraus. Hier ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, welche Maßnahme sich wann und durch welches tatsächliche Ereignis erledigt haben sollte. Mithin ist auch ein Zeitpunkt, bezogen auf den hin die Erfolgsaussichten geprüft werden könnten, nicht fixierbar. 54 b) Mutmaßlich ist das Interesse des Klägers darauf gerichtet, mit der Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage zu erreichen, bei der gerichtlichen Prüfung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG rechtlich fiktiv so gestellt zu werden, als sei er nicht am 15. August 2013 nach Indien abgeschoben worden. 55 Dieses Interesse ist jedoch rechtlich nicht geschützt: 56 aa) Wenn der Kläger meinen sollte, er habe nicht abgeschoben werden dürfen, weil er einen zu diesem Zeitpunkt nicht beschiedenen Aufenthaltserlaubnis antrag gestellt hatte, so unterliefe eine so angesetzte Fortsetzungsfeststellungsklage die Wertungen des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, wonach die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht durch einen aus der formellen Illegalität des Aufenthaltes gestellten Antrag nicht gehindert wird. So lag es hier, der Antrag des Klägers vom 23. Januar 2013 war nach Maßgabe des § 81 AufenthG fiktions- und damit hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bedeutungslos. 57 bb) Wenn der Kläger meinen sollte, er habe nicht abgeschoben werden dürfen, weil er einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gehabt hätte, so unterliefe eine so angesetzte Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtskraft der Verfahren aus dem einstweiligen Rechtsschutz.Ob der Kläger am 15. August 2013 in ordnungsgemäßer Anwendung des geltenden Rechts abgeschoben werden durfte, oder dies etwa wegen eines strikten Anspruchs auf Legalisierung seines Aufenthaltes nicht angängig gewesen wäre, ist Gegenstand des auf die Verhinderung der Abschiebung gerichteten Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz gewesen, den zunächst das erkennende und sodann auch das Oberverwaltungsgericht abschlägig beschieden haben.Dass der Beklagten hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Abschiebung Fehler unterlaufen seien, wird nicht vorgetragen. 58 II. Auch jenseits der Zulässigkeitsbedenken unter Ziffer I. 1 wäre eine etwa weiterhin verfolgte Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG jedenfalls unbegründet. 59 Maßgeblich wäre die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Es wäre zu fragen, ob diese Beklagte jetzt verpflichtet werden kann, ihm eine solche Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 60 Das ist jedoch aus mehreren Gründen nicht der Fall. 61 1. Zunächst verbietet einstweilen die Sperrwirkung der Abschiebung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG jegliche Legalisierung eines auf Dauer angelegten Aufenthaltes des Klägers im Bundesgebiet. 62 2. Ferner befindet sich der Kläger derzeit nach allseitiger Annahme jedenfalls nicht im Inland. 63 Wenn der Kläger meinen sollte, gleichwohl müsse ihm diese Beklagte als inländische Ausländerbehörde nun eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, so unterliefe er das Erfordernis der Einholung eines Visums und die damit einhergehende Verteilung der behördlichen und gerichtlichen Zuständigkeiten.Denn die Frage, ob die nun allemal zunächst erforderliche Einreise eines im Ausland aufhältigen Ausländers legal wird erfolgen dürfen, ist nach 71 Abs. 2 AufenthG an die deutsche Auslandsvertretung zu richten, deren Entscheidungen dem Verwaltungsgericht Berlin zu unterbreiten sind. 64 Dem Erfordernis der Einholung des Visums (vom Ausland aus) kann sich der Kläger auch nicht mit einem Verweis auf § 5 Abs. 2 AufenthG entziehen, denn der Anwendungsbereich dieser Bestimmung setzt ausweislich des Wortlautes der Nr. 1 voraus, „dass der Ausländer ….. eingereist ist“ . 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.