Beschluss
10 B 1428/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Vollziehung einer bauaufsichtlichen Duldungsverfügung kann gegen den Eigentümer gerichtet werden, um die Vollstreckung einer bestandskräftigen Ordnungsverfügung beim Verpflichteten nicht zu vereiteln.
• Die Bestimmtheit einer Duldungsverfügung ist ausreichend, wenn aus ihr und den beigefügten behördlichen Bescheiden hinreichend erkennbar ist, welche Maßnahmen zu dulden sind.
• Bei summarischer Prüfung kann die Rechtmäßigkeit einer Duldungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, wenn der zu beseitigende baurechtswidrige Zustand bereits bestandskräftig festgestellt ist.
Entscheidungsgründe
Duldungsverfügung gegenüber Grundeigentümer zur Vollstreckung einer Ordnungsverfügung zulässig • Die sofortige Vollziehung einer bauaufsichtlichen Duldungsverfügung kann gegen den Eigentümer gerichtet werden, um die Vollstreckung einer bestandskräftigen Ordnungsverfügung beim Verpflichteten nicht zu vereiteln. • Die Bestimmtheit einer Duldungsverfügung ist ausreichend, wenn aus ihr und den beigefügten behördlichen Bescheiden hinreichend erkennbar ist, welche Maßnahmen zu dulden sind. • Bei summarischer Prüfung kann die Rechtmäßigkeit einer Duldungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, wenn der zu beseitigende baurechtswidrige Zustand bereits bestandskräftig festgestellt ist. Die Eigentümerin des Grundstücks klagte gegen eine an sie gerichtete und sofort vollziehbar erklärte Duldungsverfügung der Bauaufsichtsbehörde. Mit der Verfügung sollte sie dulden, dass ihr Sohn als Verpflichteter die aus einer bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 22.01.1997 geforderten Rückbau- und Wiederherstellungsmaßnahmen an einer ohne Genehmigung zum Wohn- und Bürobereich umgebauten Garage vornimmt. Die Antragstellerin rügte Unbestimmtheit und Unverhältnismäßigkeit der Anordnung sowie die fehlende Berechtigung der Behörde, Dritte in die Nutzung des Eigentums einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab; das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung im Zulassungsverfahren. • Die Anordnung ist hinreichend bestimmt, weil die Duldungsverfügung zusammen mit den beigefügten Bescheiden (Ordnungsverfügung 22.01.1997, Maßnahmenverfügung 24.03.1999, Bauvorlagen zur Nachtragsgenehmigung 05.04.1988) erkennen lässt, welche konkreten Maßnahmen zu dulden sind. • Fehlende Beifügung älterer Bauscheine oder Bauzeichnungen ist unschädlich, da die Eigentümerin als Rechtsnachfolgerin und Bewohnerin den Bestand und die Nutzung kennt und Einsicht in die Unterlagen beim Antragsgegner nehmen kann. • Die Behörde ist berechtigt, dem Eigentümer die Duldung aufzuerlegen, weil mit der Maßnahme die Vollstreckung einer bereits bestandskräftigen Ordnungsverfügung gegen den Sohn als Verpflichteten sichergestellt werden soll; es geht um Wiederherstellung des früheren, genehmigten Zustands und nicht um die Schaffung neuer Nutzungsrechte zugunsten Dritter. • Ein Einwand widersprüchlichen Verhaltens der Antragstellerin steht dem nicht entgegen, weil sie Rechtsnachfolgerin des damals zustimmenden Miteigentümers ist. • Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist gegeben: vorhandene nachträgliche oder alternative Baugenehmigungen des Sohnes heben die Verpflichtung zur Beseitigung des illegalen Bestands nicht auf; auch rein geplante Änderungen der Bauordnung begründen kein Vollstreckungshindernis. • Somit ist die Duldungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, so dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Aussetzungsgrund vorliegt (§§ 80 Abs.5, 124 Abs.2 VwGO). Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Duldungsverfügung ist ausreichend bestimmt und rechtsmäßig, weil sie die Vollstreckung einer bestandskräftigen Ordnungsverfügung gegen den Verpflichteten sichert und die angeordneten Maßnahmen aus den beigefügten Bescheiden eindeutig hervorgehen. Weder Unbestimmtheit noch Unverhältnismäßigkeit begründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung. Folglich besteht kein Anlass, die vollziehbare Anordnung auszusetzen oder der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.