Beschluss
6 L 502/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0630.6L502.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers (Az. 6 K 503/20) gegen die Duldungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. April 2020 (Az. 63/1-01252-20-12) wiederherzustellen bzw. (hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung) anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie erfüllt insbesondere die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies ist vorliegend in hinreichender Weise geschehen. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass von dem mangelhaften Zustand der Giebelwand des Nachbargebäudes eine Gefahr für Leib und Leben von Personen ausgeht. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache allerdings gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Duldungsverfügung das Interesse des Antragstellers, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Denn die angegriffene Duldungsverfügung vom 8. April 2020 begegnet aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken, die zu ihrer Aufhebung führen könnten. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Duldungsverfügung ist § 58 Abs. 2 Satz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018). In formeller Hinsicht ist die angegriffene Duldungsverfügung rechtmäßig, insbesondere wurde der Antragsteller vor Erlass der Duldungsverfügung – wie in § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vorgeschrieben – angehört, nämlich mit Anhörungsschreiben vom 9. März 2020. Die angegriffene Duldungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung und der Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zur Überwindung von Vollstreckungshindernissen einer bauaufsichtlichen Verfügung, die aus Rechten Dritter abgeleitet werden, kann die Bauaufsichtsbehörde eine Duldungsverfügung erlassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2012 – 7 B 1068/12 –. Die materielle Rechtmäßigkeit einer Duldungsverfügung setzt deren Erforderlichkeit und – in der Regel – die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Ordnungsverfügung voraus. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Eine Duldungsverfügung ist erforderlich, wenn die Gefahr besteht, dass ein Dritter unter Berufung auf eigene Rechte den Vollzug der Ordnungsverfügung verhindert. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Dezember 2003 – 8 B 11827/03 –. Dies ist der Fall. Die Antragsgegnerin hat der Miteigentümerin des Nachbargrundstückes W.------straße 76 in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2019 (Az. 63/1-00946-19-12) aufgegeben, den Nachweis eines staatlich anerkannten Sachverständigen über die Standsicherheit des Mauerwerksverbundes der Giebelwand des Nachbargebäudes vorzulegen und die in der Ordnungsverfügung näher bezeichneten Mängel an dem Nachbargebäude zu beseitigen. Die Erfüllung dieser Pflichten erfordert die Betretung des Grundstückes des Antragstellers und die dortige Errichtung und Benutzung eines Baugerüstes sowie gegebenenfalls sonstiger notwendiger Hilfsmittel. Die Miteigentümerin des Nachbargrundstückes hat den Antragsteller mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 um schriftliche Bestätigung der Duldung der vorgenannten Maßnahmen gebeten. Der Antragsteller hat dem mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 widersprochen. Er begründete dies damit, dass nicht geklärt sei, für welchen Zeitraum die Arbeiten geplant seien, wie die Garage in das Gerüst integriert werden könne, ohne dass es zu Beschädigungen komme, und ob es auch um Maßnahmen gehe, die über die Beseitigung der Schäden an der Fassade hinausgingen. Der Antragsteller ist nicht dazu berechtigt, die Duldung von der vorhergehenden Übermittlung entsprechender Informationen abhängig zu machen. Dem Antragsteller ist insbesondere nicht darin zu folgen, dass die durch die Ordnungsverfügung Verpflichtete vor der Durchführung der ihr aufgegebenen Maßnahmen dem Nachbarn zunächst belegen müsse, dass es zu einem Verstoß gegen die Anforderungen des § 24 NachbG NRW nicht kommen könne. Nach der vorliegend nicht anwendbaren zivilrechtlichen Vorschrift des § 24 NachbG NRW müssen der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstückes unter bestimmten Voraussetzungen dulden, dass ihr Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird. Könnte ein betroffener Grundstückseigentümer aufgrund dieser Vorschrift von der durch die Ordnungsverfügung Verpflichteten die vorherige Beibringung der verlangten Informationen über die Maßnahmen verlangen, bestünde aufgrund des daraus resultierenden erheblichen zeitlichen Aufschubs der Maßnahmen die Gefahr, dass der Duldungspflichtige durch die Berufung auf eigene Rechte den Vollzug der Ordnungsverfügung verhindert und damit die Effektivität der bauaufsichtlichen Gefahrenabwehr beeinträchtigt. Ob die Rechtmäßigkeit einer Duldungsverfügung die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Ordnungsverfügung voraussetzt, wenn die Ordnungsverfügung – wie hier – bereits bestandskräftig geworden ist, dafür OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 2 A 983/13 – juris 12; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 2 L 54.04, 2 S 60.04 – juris Rn. 16, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2019 hat die materielle Illegalität des Nachbargebäudes bestandskräftig festgestellt. Vieles spricht dafür, dass dies in erster Linie die entscheidende Grundlage für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Duldungsverfügung ist. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 1999 – 10 B 1428/99 – juris Rn. 14. Ohnehin sind indes Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach summarischer Prüfung liegen die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten gem. § 58 Abs. 2 S. 2 BauO NRW vor. Insbesondere ist das Nachbargebäude auf dem Grundstück W.------straße 76 materiell baurechtswidrig, da es nicht mit der Vorschrift des § 12 BauO NRW vereinbar ist. Nach § 12 Abs. 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Bauteile wie Wände müssen die aufzunehmenden statischen Belastungen nachweislich selbst aushalten können. Ist ein Bauteil wie eine Wand nicht standsicher, führt bereits dies dazu, dass die in Rede stehende bauliche Anlage grundsätzlich insgesamt nicht mehr als standsicher angesehen werden kann. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juli 2015 – 11 L 2249/15 – BeckRS 2015, 49116. Schon die ungeklärte Standsicherheit ist mit § 12 Abs. 1 BauO NRW nicht vereinbar. VG Köln, Beschluss vom 13. September 2018 – 23 L 2060/18 – BeckRS 2018, 21721 mwN; Jaeger, in: Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: 1.12.2019, § 12 Rn. 3. Die Standsicherheit ist ungeklärt, da sich von der Giebelwand des Nachbargebäudes Mörtelteile gelöst haben und herabgefallen sind. Es sind zudem weitere lose Mörtelteile an der Giebelwand vorhanden. Zudem befindet sich in der Giebelwand ein Riss von erheblichem Ausmaß. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2019 ist bei summarischer Prüfung auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere sind die aufgegebenen Maßnahmen erforderlich und angemessen. Ein milderes Mittel zur Wiederherstellung eines baurechtmäßigen Zustandes ist nicht ersichtlich. Auch stehen die durch die aufgegebenen Maßnahmen entstehenden (wirtschaftlichen) Nachteile nicht außer Verhältnis zu der Beseitigung einer möglichen erheblichen Gefahrensituation durch ein gegebenenfalls nicht standsicheres Gebäude. Der Antragsteller kann der Duldungsverfügung ferner nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass nicht hinreichend bestimmbar sei, in welchem Ausmaß er durch die Duldungsverfügung verpflichtet ist. Die Duldungsverfügung genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes aus § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Danach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes muss aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen bestimmbar sein. Vgl. Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, § 37 VwVfG, Rn. 37. Zu diesen Umständen zählt auch der dem Erlass des Verwaltungsaktes vorausgegangene Schriftverkehr. Die Auslegung des Verwaltungsaktes hat sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben zu orientieren. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 20. Auflage 2019, § 37 Rn. 12. Das Maß an Eindeutigkeit richtet sich nach dem Sachgebiet und den Besonderheiten des umzusetzenden materiellen Rechts sowie nach der Art der Maßnahme und den Umständen des Erlasses. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 41/87 – NVwZ 1990, 658; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43–95 – NVwZ 1999, 178. Es muss nicht bis ins Einzelne aufgezählt werden, welche tatsächlichen Handlungen zu dulden sind, da sich dies bei Bescheiderlass oft noch nicht genau feststellen lässt. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 27, Rn. 32a. Hinsichtlich einer Gefahrenabwehrverfügung, ist anerkannt, dass auch Regelungen zulässig sind, die zunächst nur das Ziel festlegen, dem Adressaten hinsichtlich der Wahl der Mittel jedoch Wahlfreiheit lassen. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 – 1 C 7/90 – NVwZ 1992, 886, 887; OVG Bremen, Urteil vom 29. August 2000 – 1 A 398/99 – NordÖR 2001, 206. Daraus folgt, dass auch hinsichtlich der darauf bezogenen Duldungsverfügung keine strengeren Maßstäbe gelten können. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Duldungsverfügung sind erfüllt. Der Rahmen der zu duldenden Maßnahmen – das Betreten des Grundstücks sowie die Aufstellung und Nutzung eines Baugerüstes – ist durch die Bezugnahme auf die der Duldungsverfügung zugrunde liegende, an die Miteigentümerin des Nachbargebäudes gerichtete Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2019 im Entscheidungssatz der Duldungsverfügung klargestellt. Diese Ordnungsverfügung ist dem Antragsteller bekannt. Der Inhalt der zugrunde liegenden Ordnungsverfügung ist zudem in der Begründung der Duldungsverfügung dargelegt. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, für ihn sei nicht erkennbar, die Anwendung oder Errichtung welcher „sonstiger Hilfsmittel“, die nach der Duldungsverfügung „zwingend notwendig sind, um die von der Giebelwand (…) ausgehenden Gefahren zu beseitigen“, er zu dulden habe, führt dies nicht zu einer Unbestimmtheit der Duldungsverfügung. Das Ziel der Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2019 – die Beseitigung der Mängel am Nachbargebäude – ist hinreichend klar geregelt. Es geht danach ausschließlich um die Beseitigung näher beschriebener Mängel an der Giebelwand des Nachbargebäudes. Der Einwand des Antragstellers, es sei unklar, ob auch Schönheitsreparaturen geduldet werden müssten, greift daher nicht durch. Welcher Hilfsmittel sich die Miteigentümerin des Nachbargrundstückes neben einem Baugerüst zur Beseitigung der Mängel bedient, ist ihr als Adressatin der Ordnungsverfügung überlassen, soweit die Hilfsmittel zur Mängelbeseitigung notwendig sind. Der Antragsteller hat entsprechend auch nur den Einsatz notwendiger Hilfsmittel zu dulden. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung bestehen nicht. Die Duldungsverfügung ist insbesondere erforderlich und angemessen. Durch ihre Erklärungen vom 4. und 9. Juni 2020 beschränkte die Antragsgegnerin die Geltungsdauer der Duldungsverfügung auf drei Monate ab Beginn der Mängelbeseitigungsarbeiten. Dadurch ist sichergestellt, dass der Antragsteller die Durchführung der Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht für einen Zeitraum dulden muss, der den notwendigen Zeitaufwand deutlich überschreitet und für den Antragsteller nicht absehbar ist. Die Duldungsverfügung konnte unter anderem auch auf das Erfordernis eines Standsicherheitsnachweises durch einen Sachverständigen gestützt werden. Die mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Miteigentümerin des Nachbargrundstücks an den Antragsteller vom 31. Januar 2020 erfolgte Ankündigung eines Termins für eine sachverständige Untersuchung des Mauerwerks am 3. Februar 2020 steht dem nicht entgegen. Ein Standsicherheitsnachweis wurde bisher nicht vorgelegt. Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass eine (weitere) Untersuchung des Mauerwerks unter Zuhilfenahme eines Baugerüstes notwendig ist. Zudem ist der Antragsteller als Miteigentümer des Grundstücks in rechtmäßiger Weise zum Adressaten der Duldungsverfügung gemacht worden. Die Duldungsverfügung war gegen den Antragsteller zu richten, da dieser das Betreten und die Nutzung seines Grundstückes zur Beseitigung der Mängel am Nachbargebäude verweigert hat. Er durfte als Nichtstörer in Anspruch genommen werden. Gemäß § 19 OBG NRW kann die Ordnungsbehörde Maßnahmen gegen Personen, die nicht Verhaltens- oder Zustandsstörer sind, richten, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, Maßnahmen gegen Verhaltens- und Zustandsstörer nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, die Ordnungsbehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. Diese Voraussetzungen liegen vor. Für die Beseitigung der gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib und Leben von Personen, die von der beschädigten Giebelwand ausgeht, kam eine Inanspruchnahme der Miteigentümerin des Nachbargebäudes, entgegen der Ansicht des Antragstellers, nicht in Betracht. Durch die Übermittlung der durch den Antragsteller begehrten Informationen zur Mängelbeseitigung hätte die Gefahr nicht abgewendet werden können. Die Miteigentümerin des Nachbargrundstücks war zur Übermittlung der Informationen vor der Durchführung der Maßnahmen auch nicht verpflichtet. Auch ist die Inanspruchnahme des Grundstückes des Antragstellers für die Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten an der Giebelwand notwendig. Die Ordnungsbehörde konnte die Gefahr nicht selbst abwenden. Eine erhebliche Gefährdung für den Antragsteller oder eine Verletzung höherwertiger Pflichten ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An der sofortigen Vollziehung der nach alledem rechtmäßigen Duldungsverfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. Dieses hat die Antragsgegnerin durch den Hinweis auf die durch die Mängel an der Giebelwand begründete Gefahr für Leib und Leben von Personen hinreichend dargelegt. Die Androhung der Zwangsgelder findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und ist nach Lage der Dinge nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.