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Beschluss

2 A 886/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einbeziehung eines nichtdeutschen Abkömmlings in den Aufnahmebescheid eines volksdeutschen Elternteils nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG scheitert, wenn die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet bereits aufgegeben hat. • Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG muss die volksdeutsche Bezugsperson zum Zeitpunkt der Antragstellung noch im Aussiedlungsgebiet ihren Wohnsitz haben. • Eine nachträgliche Einbeziehung aus Härtegründen nach § 27 Abs. 2 BVFG setzt schwere, nicht durch eigenes Verhalten herbeigeführte Umstände voraus; an diese Anforderungen sind hohe Maßstäbe zu stellen. • Unkenntnis von Rechtsänderungen begründet nur ausnahmsweise einen Härtegrund; ein Zeitraum von über acht Monaten zum Erwerb von Kenntnissen kann ausreichend sein.
Entscheidungsgründe
Einbeziehung in Aufnahmebescheid nach §27 BVFG setzt Verbleib der Bezugsperson im Aussiedlungsgebiet voraus • Einbeziehung eines nichtdeutschen Abkömmlings in den Aufnahmebescheid eines volksdeutschen Elternteils nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG scheitert, wenn die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet bereits aufgegeben hat. • Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG muss die volksdeutsche Bezugsperson zum Zeitpunkt der Antragstellung noch im Aussiedlungsgebiet ihren Wohnsitz haben. • Eine nachträgliche Einbeziehung aus Härtegründen nach § 27 Abs. 2 BVFG setzt schwere, nicht durch eigenes Verhalten herbeigeführte Umstände voraus; an diese Anforderungen sind hohe Maßstäbe zu stellen. • Unkenntnis von Rechtsänderungen begründet nur ausnahmsweise einen Härtegrund; ein Zeitraum von über acht Monaten zum Erwerb von Kenntnissen kann ausreichend sein. Die Kläger beantragten die Einbeziehung von zwei nichtdeutschen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid der Mutter (Bezugsperson). Die Mutter war zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits am 7. September 1993 in die Bundesrepublik eingereist und hielt sich dauerhaft hier auf. Die Kläger stellten ihren Einbeziehungsantrag erst am 29. Dezember 1993. Das Verwaltungsgericht lehnte die Einbeziehung ab; die Kläger suchten die Zulassung der Berufung und Gewährung von Prozesskostenhilfe. Streitgegenstand ist die Frage, ob trotz des bereits erfolgten Verlassens des Aussiedlungsgebiets durch die Bezugsperson eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG oder aus Härtegründen nach § 27 Abs. 2 BVFG möglich ist. • Rechtliche Voraussetzung: Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist Einbeziehung nur möglich, solange die volksdeutsche Bezugsperson ihren Wohnsitz noch im Aussiedlungsgebiet hat; ein vorzeitiges Verlassen des Gebiets schließt die Einbeziehung aus. • Wortlaut und Gesetzeszweck: Der Wortlaut entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der durch die Aufnahmeregelung den geordneten Ablauf des Aussiedleraufnahmeverfahrens sichern will; daher sind die Anforderungen strikt auszulegen. • Härtevoraussetzungen: § 27 Abs. 2 BVFG erlaubt zwar in Ausnahmefällen eine nachträgliche Einbeziehung aus Härtegründen, setzt aber schwere, nicht selbst verschuldete Umstände voraus; die Rechtsprechung verlangt hohe Anforderungen, um Missbrauch zu verhindern. • Anwendung auf den Fall: Die Mutter war bereits dauerhaft in Deutschland; der Einbeziehungsantrag erfolgte fast ein Jahr nach Inkrafttreten einschlägiger Gesetzesänderungen, sodass kein zureichender Härtegrund vorgetragen oder erkennbar ist. • Unkenntnis der Rechtslage: Eine über achtmonatige Frist (1.1.1993 bis 7.9.1993) erschien unter den gegebenen Umständen ausreichend, sich über die rechtlichen Voraussetzungen zu informieren; daher begründet Unkenntnis hier keinen Härtegrund. • Rechtsprechungsbindung: Frühere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts stützen die Auslegung des § 27 BVFG und die strenge Maßgabe für Härtefallentscheidungen. • Kosten- und Verfahrensrecht: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht abgelehnt; die Kläger tragen die Verfahrenskosten anteilig; Streitwertfestsetzung und Unanfechtbarkeit des Beschlusses folgen aus den einschlägigen Verfahrensnormen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. Die Einbeziehung der Kläger in den Aufnahmebescheid der Mutter scheitert, weil die Mutter das Aussiedlungsgebiet bereits verlassen und seit dem 7. September 1993 dauerhaft in der Bundesrepublik gelebt hat; somit fehlt die vorausgesetzte Wohnsitzverbindung zum Aussiedlungsgebiet nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Ein Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG liegt nicht vor, da die Kläger keine schwerwiegenden, nicht selbst verschuldeten Umstände darlegen konnten und die Frist zur Kenntnisnahme der Rechtsänderungen ausreichend war. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Beschluss ist unanfechtbar.