Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin zu 2. trägt - mit Ausnahme der der Klägerin zu 1. rechtskräftig auferlegten hälftigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 2. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin zu 2. ist zusammen mit zahlreichen Familienmitgliedern Ende 1994 aus H. (Tschetschenien) nach Inguschetien geflüchtet und hat dort mehrere Jahre in einem Flüchtlingslager verbracht. Mit einigen ihrer Kinder und deren Familien ist sie im Juli 2001 mit einem Touristenvisum nach Deutschland eingereist und hat unter dem 30. Juli 2001 einen Aufnahmebescheid als Härtefall erhalten. Unter dem 23. Ok- tober 2001 hat man ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt. Die mitgereisten Kinder wurden als Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid einbezogen und erhielten Bescheinigungen teils nach § 15 Abs. 1, teils nach § 15 Abs. 2 BVFG. Am 26. Juli 2003 reisten auch die Klägerin zu 1. - eine weitere Tochter der Klägerin zu 2. - und ihre beiden jüngsten, bzw. am geborenen Kinder mit einem Touristenvisum nach Deutschland ein. Der inguschetische Ehemann der Klägerin zu 1. und die beiden ältesten, bzw. geborenen Kinder waren - ebenfalls im Besitz von Touristenvisa - schon am 12. Juli 2003 in das Bundesge-biet gelangt. Am 15. August 2003 beantragten alle die Aufnahme als Härtefall, hilfs-weise die nachträgliche Einbeziehung in den der Klägerin zu 2. erteilten Aufnahme-bescheid. Mit Bescheid vom 15. Januar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin zu 1. und ihrer Familie ab. Die Aufnahme der Klägerin zu 1. scheide wegen deren mangelnder Deutschkenntnisse aus. Eine nachträgliche Härtefalleinbeziehung in den Aufnahmebescheid der Klägerin zu 2. komme nicht in Betracht, weil diese bereits im Besitz einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG sei. Hiergegen legten die Klägerin zu 1. und ihre Familie Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie u. a. vortrugen: Zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin zu 2. sowie der Geschwister der Klägerin zu 1. und deren Familien - im Sommer 2001 - habe die (Groß)-Familie nicht genügend Geld aufbringen können, um für alle gleichzeitig Visa und Fahrkosten bezahlen und so gemeinsam ausreisen zu können. Deshalb sei sie zunächst mit ihrem Mann und ihren Kindern im Lager geblieben. Es habe aber von Anfang an die Absicht bestanden, sobald wie möglich auch nach Deutschland auszureisen. Ihre Mutter und die Geschwister hätten versprochen, von Deutschland aus bei der Ausreise (finanziell) zu helfen. In Inguschetien habe ihnen nach der Auflösung der Zeltlager die Rückführung nach Tschetschenien gedroht. Mit Blick auf die Situation in Tschetschenien sei es der Klägerin zu 1. auch nicht zuzumuten gewesen, weiterhin in H. zu verbleiben und dort das Aufnahmeverfahren durchzuführen. Außerdem solle die Klägerin zu 2. am 30. Juli 2001 in Friedland umfassende Angaben zu ihrer großen Familie gemacht haben, die als Aufnahme- oder Einbeziehungsantrag für die Klägerin zu 1. gewertet werden könnten. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 zurück. Zur Frage der nachträglichen Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Klägerin zu 2. führte es aus: Eine Einbeziehung könne nicht erfolgen, weil es an einer besonderen Härte fehle. Denn die Klägerin zu 1. habe erst zwei Jahre nach Aufnahme der Mutter im Bundesgebiet einen Aufnahme- bzw. Einbeziehungsantrag gestellt. Dass ihr eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen sei, habe sie weder schlüssig vorgetragen noch sei dies anderweitig ersichtlich. Insbesondere hätte sie trotz möglicherweise zunächst fehlender Geldmittel zur Ausreise rechtzeitig zumindest einen Antrag stellen und dabei auf bestehende Probleme hinweisen können. Danach sprächen die Gesamtumstände dagegen, dass die Klägerinnen zu 1. und 2. den Willen einer gemeinsamen Aussiedlung nach Deutschland gehabt hätten. Auf die in erster Instanz zuletzt nur noch von den Klägerinnen zu 1. und 2. geführte Klage, zu der insbesondere auch zu den Verhältnissen im Flüchtlingslager in Inguschetien vorgetragen worden ist, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet, der Klägerin zu 1. sowie deren Kindern einen Einbeziehungsbescheid in den der Klägerin zu 2. erteilten Aufnahmebescheid zu erteilen sowie den Ehemann gemäß § 8 Abs. 2 BVFG als miteinreisenden Verwandten in diesem Bescheid aufzuführen. Wegen der Entscheidungsgründe und des zugrunde gelegten Sachverhaltes im einzelnen wird auf das Urteil vom 18. November 2005 Bezug genommen. Der Beklagte begründet seine mit Senatsbeschluss vom 28. April 2006 zugelassene Berufung maßgeblich damit, das Verwaltungsgericht habe auch vor dem Hintergrund der nach § 27 Abs. 2 BVFG zu berücksichtigenden Notsituation, in der sich sowohl die Klägerin zu 2. als auch die Klägerin zu 1. befunden hätten, zur Feststellung des gemeinsamen Ausreisewillens vor der Ausreise der Bezugsperson nicht auf das Erfordernis eines frühestmöglichen Antrags verzichten und lediglich auf den Vortrag der Betroffenen abstellen dürfen. Vielmehr mangele es bei der gegebenen Sachlage an einer Antragstellung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung als einer sonstigen Voraussetzung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Zwar dürfe - wenn sich die Bezugsperson selber auf eine besondere Härte berufen könne - nicht verlangt werden, dass die Einbeziehung der Angehörigen noch vor der eigenen Ausreise beantragt werde. Die nach der neuen Rechtslage allein antragsberechtigte Bezugsperson müsse jedoch zumindest nach dem Verlassen des Herkunftslandes zeitnah die Einbeziehung der Angehörigen beantragen, um damit den schon vor ihrer Ausreise bestandenen gemeinsamen Aussiedlungswillen objektiv nachprüfbar zu dokumentieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - insbesondere auch wegen der Berufungsbegründung im übrigen und der dem entgegen gehaltenen Berufungserwiderung - wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (10 Hefte) und sonstigen Beiakten ergänzend Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss. Die Berufung hat - ungeachtet der übrigen von der Beklagten aufgeworfenen Fragen - jedenfalls deshalb Erfolg, weil es an einer ausreichenden Manifestation einer schon bei Ausreise der Bezugsperson bestehende Zwecksetzung, gemeinsam auszusiedeln, fehlt. Die Klage der Klägerin zu 2. auf Einbeziehung ihrer Tochter O. F. - der Klägerin zu 1. - sowie deren Kinder M. F1. , N. F2. und S. F1. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 30. Juli 2001 bei gleich- zeitiger Aufführung des Ehemanns der Klägerin zu 1. als miteinreisenden Verwandten gemäß § 8 Abs. 2 BVFG ist schon deshalb nicht begründet, weil es für eine Ein-beziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Härtewege insoweit an einer der "son-stigen Voraussetzungen" fehlt, deren Vorliegen § 27 Abs. 2 BVFG jedoch voraus-setzt. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung kommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steu-erung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I, 1950, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG werden die im Aus-siedlungsgebiet lebenden nichtdeutschen Abkömmlinge einer Person i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG (Bezugsperson) zum Zweck der gemeinsamen Ausreise in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in ihrer Person keine Ausschlussgründe i. S. d. § 5 BVFG vorliegen. Diese Voraussetzungen sind - unabhängig davon, ob der von der Klägerin zu 1. im August 2003 in Deutschland gestellte Aufnahmeantrag der Klägerin zu 2. (als nach der neuen Rechtslage allein anspruchsberechtigten Bezugsperson) überhaupt als Einbeziehungsantrag zugerechnet werden kann - zumindest insoweit nicht gegeben, als der Antrag keine hinreichende - ein geordnetes Aussiedlungsverfahren gewährleistende - Dokumentation einer schon bei Ausreise der Bezugsperson bestehende Zwecksetzung einer gemeinsamen Aussiedlung beinhaltet. Die Einbeziehung nach dem hier maßgeblichen § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. setzt einen Antrag voraus, der grundsätzlich vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden sein muss. Der darin zum Ausdruck kommende Vorbehalt einer gemeinsamen Ausreise von Stammberechtigtem und Angehörigen gilt nicht erst seit Inkrafttreten des insoweit eindeutig formulierten neuen § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ("zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung"); schon nach der früheren Gesetzeslage setzte die Erteilung eines entsprechenden Bescheides auch im Härtewege nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a.F. grundsätzlich voraus, dass der Ehegatte oder der Abkömmling noch vor der Ausreise der Bezugsperson in deren Aufnahmebescheid zur gemeinsamen Ausreise hätte einbezogen werden können, also zumindest ein entsprechender Antrag gestellt war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -; Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -; Beschluss vom 24. März 2006 - 12 A 5239/05 -. Anders als das Erfordernis, dass die Bezugsperson bei Einbeziehung noch ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, diese also noch nicht unter Aufgabe ihres Wohnsitzes verlassen hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -, Beschluss vom 9. März 1999 - 5 B 82.00 -, Beschluss vom 20. Januar 1999 - 5 B 11.99 -, OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 A 4647/04 -, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -, kann das Antragserfordernis als solches, das im Lichte des aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Schutzes von Ehe und Familie der Verhinderung einer Zerschlagung des Familienverbundes bei der Aussiedlung dient, nicht im Wege der besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG überwunden werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 - m. w. N. Dennoch müsste man es den Einzubeziehenden und der Klägerin zu 2. hier zugute halten, wenn sie sich im inguschetischen Flüchtlingslager unter so schwierigen humanitären Bedingungen aufgehalten haben sollten, dass ihnen eine - mit der Antragstellung eingeleitete - Betreibung des Aussiedleraufnahmeverfahrens von dort bzw. vom Herkunftsland aus nicht zumutbar gewesen ist. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Aussiedleraufnahmeverfahrens, den verstärkten Zustrom von Aufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938 unter Bezugnahme auf Bundestags-drucksache 11/6937, S. 5 und 6, und damit auch eine verbesserte Akzeptanz der Aussiedler und des Aussiedlungsvorgangs zu bewirken, sind jedoch hohe Anforderungen an derartige Zwangslagen zu stellen. Vgl. zum Härtefall insoweit etwa: OVG NRW, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 A 886/98 - m. w. N. Wenn im Rahmen des Aussiedleraufnahmeverfahrens für die am 30. Juli 2001 erfolgte Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG an die Klägerin zu 2. selbst darauf verzichtet worden ist, dass sie zuvor im Herkunftsland oder jedenfalls in Inguschetien einen Aufnahmeantrag gestellt hat, spricht allerdings - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - viel dafür, dass auch für die einzubeziehenden Personen bezogen auf die Zeit vor der Ausreise der Klägerin zu 2. im Jahre 2001 nicht mehr gefordert werden kann als für die Bezugsperson selbst. Es ist aber weder etwas dagegen vorgetragen noch sonstwie erkennbar geworden, dass die Beantragung der Einbeziehung, die keinesfalls in den "umfassenden" Angaben der Klägerin zu 2., die diese nach dem lediglich als Vermutung formulierten und zudem durch nichts belegten klägerischen Vortrag am 30. Juli 2001 in Friedland zu ihrer großen Familie gemacht haben soll, gesehen werden kann und deshalb erst im August 2003 erfolgt ist, nicht wenigstens unverzüglich nach Einreise der Klägerin zu 2. möglich bzw. zumutbar gewesen ist. Auch wenn die Einzubeziehenden tatsächlich aus finanziellen Gründen nicht sofort mit der Bezugsperson haben ausreisen können, so ist dennoch nichts dafür greifbar, warum nicht wenigstens zeitnah zur Ausreise der Bezugsperson und deren Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland entweder vom Flüchtlingslager aus oder - insoweit durch die Klägerin zu 2. (als Bevollmächtigte) unmittelbar - vom Boden der Bundesrepublik Deutschland aus ein Einbeziehungsantrag hätte gestellt werden können, zumal die bloße Antragstellung - mit Ausnahme etwaiger Portokosten - zunächst keine Kosten verursacht oder erkennbar andere Schwierigkeiten unüberwindbarer Art aufgeworfen hätte. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Bezugsperson wäre es ungeachtet auch der wirtschaftlichen Lage der Einzubeziehenden vielmehr offensichtlich ohne nennenswerte Probleme möglich gewesen, den gemeinsamen Aussiedlungswillen durch eine zeitnahe Antragstellung kundzutun. Eine etwaige Unkenntnis der einzuhaltenden Verfahrensregeln, namentlich des Antragserfordernisses, vermag es nicht zu rechtfertigen, dass eine solche frühzeitige Dokumentation unterblieben ist. Vgl. dazu, dass die bloße Rechtsunkenntnis bzgl. der Voraussetzungen für die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides auch nicht zur Begründung einer besonderen Härte i. S. d. § 27 BVFG geeignet ist: OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2006 - 12 A 352/05 - m. w. N. Das Einbeziehungsbegehren kann aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn der Wille zur gemeinsamen Aussiedlung auch ohne einen zeitnah gestellte Antrag hinreichend dokumentierbar sein sollte. Denn vorliegend fehlt es jedenfalls bis zum 29. Ja-nuar 2004 und damit sogar noch in einem Zeitraum nach der Antragstellung der Klä-gerin zu 1. im August 2003 an jeglicher Verlautbarung des mittlerweile - wohl glaub-haft - behaupteten Umstandes, bereits im Jahre 2001 habe der bis 2003 lediglich aus finanziellen Gründen noch nicht umsetzbare Wille der Klägerin zu 1. und ihrer Familie bestanden, gemeinsam mit der Klägerin zu 2. nach Deutschland auszu- reisen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge ist der Beklagten erstmalig mit dem (das Verfahren der N1. L. betreffenden) Schreiben des Deutschen Roten Kreuzes - Kreisverband S1. e.V. - vom 29. Januar 2004 ansatzweise zur Kenntnis gebracht worden, dass eine gemeinsame Ausreise aller Familienmitglieder der Großfamilie im Jahre 2001 "schon aus finanziellen Gründen" nicht möglich gewe- sen sei. Unter Verzicht auf eine möglichst frühzeitige Manifestation nach außen allein auf das nicht nach außen getretene Vorhandensein des inneren Willens zur gemeinsamen Ausreise abzustellen, verbietet sich demgegenüber unter Berücksichtigung des dem Aussiedleraufnahmeverfahren innewohnenden Ordnungsgedankens, zumal der Wortlaut des § 27 BVFG ausdrücklich einen Antrag auf Einbeziehung - also eine förmliche Dokumentation - verlangt. Manifestiert sich der Wille zur gemeinsamen Ausreise hier erst im Verlaufe des im August 2003 eingeleiteten Aufnahme- und Einbeziehungsverfahrens, ist die zeitliche Nähe zur gemeinsamen Aussiedlung, wie sie zugegebenermaßen beabsichtigt war, auch unter Berücksichtigung etwaiger - durch die humanitären Bedingungen im Flüchtlingslager bedingter - Hinderungsgründe nicht mehr in dem Maße gewahrt, dass von einer verfahrensgerechten Glaubhaftmachung ausgegangen werden kann. Besteht nach alledem kein Anspruch auf Einbeziehung der Klägerin zu 1. in den der Klägerin zu 2. erteilten Aufnahmebescheid, so kann auch keine Einbeziehung der Kinder bzw. die Verzeichnung des Ehemannes nach § 8 Abs. 2 BVFG erfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die erstinstanzliche Kostenverteilung, soweit sie Streitgegenstände betrifft, die nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.